Leitsatz
Telefon-Gewinnspiele mit 0137-Rufnummern (0,49 EUR/Anruf) sind kein strafbares Glücksspiel iSd. §§ 284 ff. StGB.
Tenor
In dem Rechtsstreit (...) hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 07. April 2005 (...) für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 05.10.2004 - 6 C 3544/03 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streitverkündeten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sachverhalt
( vgl.Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Telefonentgelte.
Hierzu ist folgendes auszuführen:
Zunächst ist für das Berufungsverfahren festzuhalten, dass die aufgelisteten Verbindungen, die vom Telefonanschluss des Klägers erfolgt sind, ebenso, dass der Kläger nicht in eine Warteschleife geraten konnte. Dies wurde ausweislich der Berufungserwiderung nicht mehr in Frage gestellt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich bei dem von der Streitverkündeten betriebenen Quiz nicht um ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.
In diesem Zusammenhang ist auf den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für Medien vom 19.12.2002 gegenüber der Streitverkündeten, wonach unter anderem die Genehmigung für die Gewinnspiele bis 2011 verlängert wurde, zu verweisen. Im übrigen teilt die Kammer die von der Staatsanwaltschaft München I im Rahmen der Einstellungsverfügung vom 21.04.2004 gemäß § 170 Abs. 2 StPO vertretene Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 284 StGB.
Aus dem Umstannd, dass der Klager oder dessen Ehefrau vielfach bei der Streitverkündeten angerufen haben, kann ein erheblicher Einsatz im Sinne der genannten Vorschrift nicht abgeleitet werden. Der Sender selbst hat keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer wählt.
Der Spieleinsatz selbst wird durch das Verhalten des Anrufers bestimmt und ist für den einzelnen Anruf unerheblich. Zudem erhält der Teilnehmer mit jedem Anruf eine neue Chance gegen das im Einzelfall geringe Entgelt.
Ausgehend hiervon war der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Telefonentgeltes enstanden. Auf die Frage des § 830 BGB bzw. eines wertneutralen Vertrags (vgl. hierzu LG Berlin CR 2005, 36 ff) kam es daher nicht an.
Die Klage war demgemäß abzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Nebenentscheidung folgen aus §§ 91 Abs.1, 101, 708 Nr.10 ZPO.