Landeslottogesellschaft darf notwendige Internet-Schnittstelle nicht schließen
Leitsatz
Eine Landeslotteriegesellschaft missbraucht ihre marktbeherrschende Stellung, wenn sie die elektronische Schnittstelle schließt und damit einem konkurrierenden Unternehmen den zwingend notwendigen Netzzugang verweigert.
Sachverhalt
Die Beklagte war eine Landeslotteriegesellschaft und betrieb ein eigenes Spielvermittlungsnetz. In sogenannten terrestrischen Lottoannahmestellen, wie z.B. in Zeitschriftenläden oder Tankstellen wurden vertraglich zugunsten der Beklagten Spieltipps von Interessenten angenommen. Diese Annahmestellen waren an das elektronische Netz der Beklagten angeschlossen und speisten die Daten der Spielaufträge ein.
Einen solchen Vertrag, der zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand, kündigte die Beklagte und schloss die elektronische Schnittstelle. Dagegen wandte sich die Klägerin und begehrte gerichtliche Entscheidung, weil sie der Auffassung war, dass die Beklagte damit ihre marktbeherrschende Stellung ausnutze und ihr eine Infrastruktureinrichtung verwehre, die sie zwingend zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötige.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, weil die Kündigung des Vertrages unwirksam gewesen sei und die Schließung der elektronischen Schnittstelle nicht habe erfolgen dürfen.
Auf dem Markt der Spielvermittlung sei die Beklagte marktbeherrschend, weil sie die alleinige Nachfragemacht auf dem Markt der Lotterien habe. Diese marktbeherrschende Stellung missbrauche die Beklagte, indem sie der Klägerin die Benutzung der elektronischen Schnittstelle verwehre, die sie für die gewerbliche Leistung, also die Einspeisung der Daten jedoch dringend benötige. Alternativen gebe es in diesem Bundesland nicht, so dass die Klägerin von der Beklagten abhängig sei.
Durch die Verweigerung des Zuganges werde der Wettbewerb auf dem Spielvermittlungsmarkt praktisch ausgeschaltet. Durch die Vertragskündigung und die Schließung der Schnittstelle seien die von der Klägerin vermittelten Spieleinsätze praktisch gegenstandslos und die von der Klägerin akquirierten Spielinteressenten könnten nicht am Lotteriespiel teilnehmen.