Ladenkette darf mit „Jeder 100. Einkauf gratis“ werben

Bundesgerichtshof

Urteil v. 22.01.2009 - Az.: I ZR 31/06

Leitsatz

Die Werbung damit, dass in einer Angebotswoche jeder 100. Einkauf gratis sei, ist nicht unlauter. Die Käufer können mit einem derartigen Anreiz umgehen, eine unsachgemäße Beeinflussung der Kaufentscheidungen steht nicht zu befürchten.

 

Sachverhalt

Ein Verbraucherverband ging gegen die Kette "Extra Verbrauchermarkt" vor, nachdem diese damit warb, dass in einer bestimmten Woche jeder 100. Einkauf gratis sei.

Der Verband hielt die Werbung für wettbewerbswidrig.

Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof stimmte dieser Ansicht nicht zu und wies die Unterlassungsklage ab. Die Werbung sei nicht unlauter.

Zum einen liege keine unzulässige Kopplung eines Gewinnspiels mit einem Absatzgeschäft vor. Hier sei nämlich kein vom Absatz getrenntes Gewinnspiel veranstaltet worden. Vielmehr erhalte jeder 100. Einkäufer lediglich seinen Einkauf kostenlos. Es handele sich demnach um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung, auf die das Verbot der Kopplung von Gewinnspiel und Absatz keine Anwendung finde.

Zum anderen sei auch keine unangemessene unsachliche Beeinflussung von Verbrauchern zu erkennen. Der Einsatz aleatorischer Reize zu Werbezwecken sei grundsätzlich zulässig. Wettbewerbswidrig sei diese Art der Werbung erst dann, wenn der Käufer nicht mehr durch rationale Kaufentschlüsse, sondern maßgeblich durch das Streben nach einem in Aussicht gestellten Gewinn beeinflusst werde. So liege der Fall hier nicht. Dem Verbraucher sei die geringe Gewinnwahrscheinlichkeit bewusst. Er könne mit dem Anreiz eines kostenlosen Warenkorbes umgehen. Dass er im Hinblick auf diese Möglichkeit irrational viel einkaufe, stehe nicht zu befürchten.