Keine Verfahrensaussetzung wegen laufender Parallelverfahren
Leitsatz
Selbst wenn in laufenden Parallelverfahren über gleiche Rechtsfragen wie im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ist keine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens geboten. Ein Grund, die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Fall aufzuschieben, liegt nicht vor.
Sachverhalt
In einem Verfahren über die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten beschloss das Verwaltungsgericht das Verfahren auszusetzen, da in parallelen Berufungsverfahren über die gleichen Rechtsfragen zu entscheiden sei und diese daher abzuwarten seien.
Der betroffene Spielvermittler legte gegen den Beschluss Beschwerde ein und begehrte eine sofortige Entscheidung in seinem Verfahren.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Spielvermittler Recht.
Die Parallelverfahren betrafen keine für das vorliegende Verfahren vorgreifliche Rechtsfrage, die zunächst habe geklärt werden müssen. Es seien lediglich identische Rechtsfragen zu klären. Dies rechtfertige es aber nicht, die Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Fall aufzuschieben, denn es bestehe keine Bindungswirkung eines Verfahrens für weitere Verfahren.