Keine Gewinnzusage bei Anzeige über einen Online-Werbebanner
Leitsatz
Einer Gewinnzusage, die in Form eines Werbe-Banner angezeigt wird, fehlt es an der notwendigen dauerhaften Verkörperung. Die Nachrichtet richtet sich nicht gezielt an eine einzelne Person persönlich, sondern an einen unbestimmten Personenkreis.
Sachverhalt
Bei Aufruf des GMX-Mailkontos erschien an ein Online-Werbebanner der Beklagten, der dem Account-Besitzer eine 4-Sterne-Nil-Kreuzfahrt als Gewinn versprach. Der Text lautete wie folgt:
"Kein Scherz! Sie haben gewonnen! Jetzt um 13:15 Uhr. Schauen Sie bitte gleich nach, ob es der Hauptpreis ist: Ein Audi A3! Auf jeden Fall haben Sie schon eine 4-Sterne Nil-Kreuzfahrt gewonnen! Hier nachsehen (…)" |
Klickte der User auf den Link, wurde er zu einer Webseite geführt, auf der er an einem Gewinnspiel teilnehmen musste, um an der Auslosung für den A3 mitmachen zu können.
Der Kläger erhielt von dem Beklagten den Gutschein für diese Reise. Dennoch war der er der Auffassung, dass der Beklagte die betreffende Zusage nicht erfüllt habe.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Beklagten Recht.
Der Kläger habe nur einen Anspruch auf Zahlung des Preises, wenn die Zusendungen den Eindruck erweckten, dass der Verbraucher tatsächlich einen Preis gewonnen habe.
Dabei stellten die Richter bereits in Frage, ob das Anzeigen des Banners überhaupt eine Zusendung darstelle. Denn die Gewinnzusage nach § 661 a BGB setze eine verkörperte Erklärung voraus. Das Gericht bezweifelte, dass die Mitteilung die notwendige dauerhafte Verkörperung besitze, da der Banner nicht jederzeit wieder aufgerufen werden könne.
Die Gewinnmitteilung richte sich auch nicht gezielt und persönlich an den Kläger. Vielmehr sei durch die Vielzahl der Einblendungen die Allgemeinheit angesprochen worden und damit ein völlig unbestimmter Personenkreis.
Allerdings habe der Kläger nur deshalb keinen Anspruch auf einen weitergehenden Gewinn, da er diesen aufgrund seines Gewinngutscheins bereits erhalten habe.