Jackpots und die neue SpielVO

Verwaltungsgericht Duesseldorf

Beschluss v. 20.06.2006 - Az.: 3 L 937/06

Leitsatz

1. Der Betrieb ein Jackpot-Systems verstößt gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Abs. 2 SpielVO.

2. Für das Verbot des § 9 Abs. 2 SpielVO ist es unerheblich, ob eine Vergünstigung durch den Spielhallenbetreiber oder einen Dritten geschieht.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

 

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jeweils gegen die Ziffer 1. der Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 5. Mai 2006 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag eines Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Vollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Ziffern 1. der angefochtenen Ordnungsverfügungen sind nicht offensichtlich rechtswidrig; es spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit.

Zur Begründung wird zunächst auf die angefochtenen Ordnungsverfügungen Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der Antragsgegner hat die maßgebliche Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. 2006 I S. 280) beachtet und in zutreffender Weise nach den § § 14 Abs. 1 OBG und 15 Abs. 2 GewO die Anordnungen in den Ziffern 1. getroffen.

Die Untersagung der Aufstellung, der Einrichtung und des Betriebes von sogenannten Jackpot-Systemen und sonstigen Verlosungen und Gewinnsystemen ist rechtmäßig. Solche Systeme sind nicht mit § 9 Abs. 2 SpielV vereinbar. Danach darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, GewArch 2006, 123 ff.; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. März 2005 - 1 Bf 215/04 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 L 657/06 -.

Vorliegend handelt es sich nach den Feststellungen des Antragsgegners um ein als „Payback-Aktion" bezeichnetes System, wobei der jeweilige Spieler mittels der ihm ausgehändigten Payback-Karte nach vorheriger schriftlicher Anmeldung an den von ihm bespielten Geräten Punkte sammeln und sich ihren Gegenwert anschließend vom Servicepersonal auszahlen lassen kann. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 der SpielVO kommt es nicht zwingend darauf an, dass das Jackpot-System mit dem einzelnen Spielgerät verbunden ist. Aufgrund des Verordnungstextes ist es ebenfalls rechtlich unerheblich, dass nach den Ausführungen der Antragstellerin ein anderes Unternehmen, die (...) GmbH in den Räumlichkeiten der Antragstellerin eine „Verlosung" durchführt, an der jedermann teilnehmen könne. Für den Besucher der Spielhallen ist nämlich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen eine solche Trennung nicht ersichtlich.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 3 L 770/06 -.

Auch im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügungen gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele oder verbotene Tätigkeiten zu verfolgen, ist rechtliche nicht schutzwürdig. Demgegenüber sind Besucher der Spielhalle und Spieler vor unkontrolliertem Spielen (Spielsucht beziehungsweise pathologisches Spielverhalten) und vor einem unkontrollierten übermäßigen fortdauernden Weiterspielen vor dem Hintergrund von erwarteten Geldgewinnen oder versprochenen Vergünstigungen zu schützen (vgl. auch § 6 Abs. 4 SpielVO). Die von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente vermögen angesichts des Wortlauts und der gesetzgeberischen Intention der SpielV nicht zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO .

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziffern II Nr. 1.5 und 54.2.1 (NVwZ 2004, 1327). Der Streitwert beträgt für jede Ordnungsverfügung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 7.500,00 Euro.