Internetwerbung für Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden
Leitsatz
1. Die Internetwerbung für öffentliche Glücksspiele darf beschränkt auf Bayern verboten werden. Warnhinweise auf die Gefahren des Glücksspiels haben nicht denselben Effekt wie der komplette Werbeverzicht.
2. Eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung kann mittels Geolokalisationsprogrammen durchgeführt werden.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um die von der Klägerin betriebene Internetwerbung für Glücksspiele.
Die Klägerin betrieb einen Online-Sportnachrichtendienst und warb auf ihrer Internetpräsenz vor allem für Sportwetten. Nachdem ihr vom Freistaat Bayern ein räumlich uneingeschränktes Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel erteilt wurde, erhob sie Klage und stellte zugleich den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, da es ihr wichtig war, Werbung schalten zu dürfen. Die Vorinstanz lehnte dies ab, woraufhin sich die Klägerin an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wandte.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klägerin insoweit Recht, als dass sich das Werbeverbot auf Gebiete außerhalb Bayerns bezog. In Bayern selbst blieb die Werbung für die Sportwetten der Klägerin jedoch verboten.
Das Gericht begründete dies damit, dass das Verbot der Internetwerbung von öffentlichen Glücksspielen nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verfassungs- und europarechtlich zulässig sei. Reine Warnhinweise (sog. Disclaimer) auf die Gefahren des Glücksspiels seien nicht so effektiv wie ein völliger Werbeverzicht. Nach dem GlüStV könne aber räumlich nur auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes ein Werbeverbot ausgesprochen werden.
Nach den Angaben der Richter werde mit der Entscheidung von der Klägerin nichts Unmögliches oder technisch nichts Umsetzbares verlangt. Der räumlich beschränkten Untersagung könne das Unternehmen dadurch nachkommen, indem es die Internetwerbung von der Webseite vollständig entferne oder mit der so genannten Geolokalisationstechnik vornehme.
Das Geolokalisationsprogramm ermögliche es, dass die Internetnutzer in bestimmten Ländern und Bereichen mit einem auf sie zugeschnittenen Angebot versorgt oder sie von bestimmten Werbeangeboten ausgeschlossen würden. Das Programm ermögliche es, den Standort des Internetnutzers mit 99-prozentiger Wahrscheinlichkeit zu bestimmen und einem bestimmten europäischen Land zuzuordnen. Mit Hilfe dieser Technologie sei eine räumliche Beschränkung der Internetwerbung möglich.
Ob dieses Programm es auch umsetzen könne, dass eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Bundesländern gelinge, ließ das Gericht offen, da es zwischen den Parteien streitig gewesen sei und erst eine verbindliche Entscheidung der Aufsichtsbehörde Klarheit bringen könne.