Internet-Vermittlungsverbot für Lotterien im Glücksspiel-Staatsvertrag verfassungsgemäß
Leitsatz
Die Regelung im Glücksspiel-Staatsvertrag zum Verbot der Vermittlung von Lotterien im Internet ist mit der Berufsfreiheit zu vereinbaren und damit verfassungsgemäß.
Sachverhalt
Die Verfassungsbeschwerde eines Spielvermittlers, die die Teilnahme an Lotterien ermöglicht, richtet sich gegen § 4 Absatz 4 des Glücksspiel-Staatsvertrages. Dieser sieht vor, dass eine Vermittlung von Glücksspielen über das Internet verboten ist.
Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Sache nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.
Dabei berief sich das Gericht auf eine frühere Entscheidung (1 BvR 928/08) aus Oktober 2008, in der es verschiedene Regelungen des Glücksspiel-Staatsvertrages sowie der Ausführungsgesetze Berlins und Niedersachsens für verfassungsgemäß hielt. Zwar seien die gewerblichen Spielvermittler u.a. durch das Internet-Vermittlungsverbot, das Internet-Werbeverbot und den Erlaubnisvorbehalt für ihre Tätigkeit in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt. Dies sei aber gerechtfertigt, da die Regelungen dem Ziel dienten, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor Glücksspielsucht zu schützen.
Dabei sah das Gericht auch das an sich geringe Suchtpotential von Lotterien. Dennoch sprach es diesbezüglich den Ländern einen Beurteilungsspielraum zu, die auch die weniger gefährlichen Glücksspiele reglementieren wollten. Das Internet-Vermittlungsverbot sei auch erforderlich und angemessen, da gerade das Internet die Möglichkeit biete, rund um die Uhr bequem von zu Hause an Lotterien teilzunehmen, ohne dass ein konkreter Bezug zum Vorgang des Geldausgebens bestehe.