Hamburgische Rechtslage zu Sportwetten verfassungsgemäß
Leitsatz
1. Die Regelungen über die Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Ausführungsgesetz sind mit dem Grundgesetz und Europarecht zu vereinbaren.
2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung gegenüber einem Vermittler privater Sportwetten überwiegt das Aussetzungsinteresse des Spielvermittlers.
Sachverhalt
Die Antragstellerin nimmt Oddset-Wetten an und vermittelt diese an ein in Malta ansässiges Unternehmen. Gegen eine Untersagungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg aus dem Jahr 2006 beschritt sie den Klageweg. Parallel beantragte sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Dem wurde nicht stattgegeben.
Nachdem sich die Rechtslage zum 1. Januar 2008 änderte und der Glücksspielstaatsvertrag sowie mit ihm das Hamburgische Ausführungsgesetz in Kraft traten, stellte sie erneut einen Antrag. Sie ist der Ansicht, die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Hamburgischen Ausführungsgesetz verstießen gegen Verfassungsrecht sowie Europarecht.
Entscheidungsgründe
Damit hatte die Antragstellerin erneut keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Untersagungsverfügung auch nach der neuen Rechtslage für rechtmäßig.
Das Verbot der Vermittlung privater Sportwetten ergebe sich auch aus dem Glücksspielstaatsvertrag. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit könne durch das dem Allgemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtbekämpfung gerechtfertigt werden. Die Bedenken der Antragstellerin, der Gesetzgeber habe auch im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Hamburgischen Ausführungsgesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil nicht ausreichend umgesetzt, teilte das Gericht nicht.
Mit der Konkretisierung, welche Art von Sportwetten erlaubt seien und welche nicht, habe der Gesetzgeber Art und Zuschnitt von Sportwetten ausreichend geregelt. Auch die Regelungen über den Vertriebsweg seien ausreichend geeignet, der Spielleidenschaft Grenzen zu setzen. Das generelle Internetvermittlungsverbot sowie das Verbot der Kopplung von Sportwetten mit Sportveranstaltungen seien geeignet, die Teilnahmemöglichkeiten erheblich einzuschränken. Dem gegenüber müsse die Anzahl der lokalen Annahmestellen nicht zwingend per Gesetz verringert werden. Eine ausreichende Zahl von Annahmestellen gewährleiste etwa, dass die Teilnehmer nicht zu illegalen Anbietern, die häufig über das Internet tätig seien, übergingen.
Da nach Ansicht des Gerichts auch die gesetzlichen Regelungen zur Werbung für Sportwetten sowie zu Maßnahmen des Spielerschutzes in ausreichender Weise den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht Rechnung trügen, komme es für den hier zu entscheidenden Streitfall nicht darauf an, ob das Gesetz tatsächlich unzulässige Werbung unterbinde.
Auch sei kein Verstoß gegen Europarecht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dann zulässig, wenn eine kohärente und die Spielsucht systematisch bekämpfende Rechtslage existiere. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei lediglich der betroffene Glücksspielbereich - hier: der Sportwetten - zu betrachten. Dabei sei unerheblich, ob für Pferdewetten andere Regelungen bestünden, da diese hinsichtlich des Umsatzes und des Suchtpotentials eine untergeordnete Rolle spielten.
Aus diesen Erwägungen heraus nahm das Gericht ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse an. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch eine auch nur vorübergehende Zulassung privater Anbieter von Sportwetten eine Ausweitung des Sportwettenangebots erfolge. Dies führe zu einer erheblichen Erhöhung der von dem Glücksspiel ausgehenden Gefahren.