Gewinnversprechen via 0900-Rufnummern

Oberlandesgericht Karlsruhe

Beschluss v. 30.07.2008 - Az.: 4 W 25/08

Leitsatz

Verstößt ein Unternehmen gegen ein gerichtlich verhängtes Verbot, die Auszahlung von angeblichen Gewinnsprechen nicht mehr über 0900-Rufnummern vorzunehmen, so wird ein Ordnungeld (hier: 17.000,- EUR) fällig.

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 03.06.2008 - 5 O 128/07 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 17.000 € festgesetzt.

Sachverhalt

(vgl. Entscheidungsgründe)

Entscheidungsgründe

I.

Mit Beschluss vom 07.12.2007 hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) auf Antrag der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) im Wege der einstweiligen Verfügung verschiedene unlautere Wettbewerbshandlungen untersagt.

Es handelt sich um bestimmte Werbemaßnahmen, mit denen Verbraucher zur Teilnahme an einem von der Beklagten veranstalteten Gewinnspiel (...) geworben werden sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 07.12.2007 und den vorausgegangenen Verfügungsantrag der Klägerin vom 05.12.2007 verwiesen.

Die einstweilige Verfügung ist der Beklagten am 28.12.2007 zugestellt worden. Nach Widerspruch der Beklagten ist die Entscheidung durch Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts vom 18.02.2008 bestätigt worden.

Um ein Hauptsacheverfahren abzuwenden, hat die Beklagte am 25.03.2008 (Anlage GL 2) eine entsprechende Abschlusserklärung abgegeben.

Mit Beschluss vom 03.06.2008 hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin wegen verschiedener Verstöße der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtungen aus der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 17.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, verhängt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Sie ist der Auffassung, sie habe gegen die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 nicht verstoßen. Zudem sei ein - eventueller - Verstoß jedenfalls nicht schuldhaft erfolgt.

Im übrigen werbe auch die Firma A (...) ähnlich wie die Beklagte, so dass die Werbung der Beklagten nicht unzulässig sein könne. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 17.000 € - und ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten - festgesetzt.

1.

Die formellen Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO liegen vor.

Die Unterlassungsverpflichtungen der Beklagten sind durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 tituliert. In dieser Entscheidung sind der Beklagten bereits Ordnungsmittel (Ordnungsgeld und Ordnungshaft) angedroht worden. Die für eine Ordnungsgeldfestsetzung erforderlichen Anträge der Klägerin liegen vor.

2.

Die Beklagte hat gegen die titulierten Unterlassungsverpflichtungen verstoßen.

Dies hat gemäß § 890 Abs. 1 ZPO die Verhängung eines Ordnungsmittels zur Folge.

In den vom Landgericht in der Begründung der Entscheidung im Einzelnen aufgeführten Fällen (mehrere Schreiben vom 06.03.2008, 27.03.2008, 03.04.2008 und 24.04.2008) hat die Beklagte Wettbewerbshandlungen vorgenommen, die im Kern denjenigen Handlungen entsprechen, welche ihr durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden sind.

Die Beklagte hat - erneut - Schreiben an Verbraucher verschickt, welche den irreführenden Eindruck erwecken, der Adressat habe einen bestimmten Geldbetrag in EURO gewonnen.

Die Beklagte hat zudem - erneut - die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einer Rückmeldung durch einen gebührenpflichtigen Telefonanruf abhängig gemacht, obwohl ihr dies durch die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 untersagt worden ist.

Angesichts der Untersagung in Ziff. 1 b) der Entscheidung vom 07.12.2007 ist die Frage der Zulässigkeit einer solchen Verknüpfung von einem Gewinnspiel mit einem gebührenpflichtigen Telefonanruf - entgegen der Auffassung der Beklagten - im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu prüfen. (Zur Klarstellung wird im übrigen darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung des Senats auf den Gegenstand des Bestrafungsverfahrens beschränkt; der Senat hat dementsprechend weder über die rechtliche Zulässigkeit der von der Beklagten als Anlage AG 1 (AS. 195) vorgelegten Werbung zu entscheiden noch über die Zulässigkeit der von der Beklagten zitierten Werbung der Firma A (...)).

3.

Das Landgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Beklagte durch ihren Geschäftsführer schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung vom 07.12.2007 verstoßen hat. Die Beklagte hätte ohne weiteres unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung am 28.12.2007 die Einstellung der entsprechenden Werbung veranlassen können und müssen. Auch die Überprüfung einer einstweiligen Verfügung im Widerspruchsverfahren rechtfertigt die Missachtung der - wirksamen -gerichtlichen Entscheidung nicht. Angesichts der Eindeutigkeit der Verstöße der Beklagten und der lediglich marginalen Unterschiede zwischen den neuen Wettbewerbsverstößen im Vergleich zu den früheren unlauteren Werbemaßnahmen ist der Senat zudem davon überzeugt, dass der Geschäftsführer der Beklagten vorsätzlich gehandelt hat.

4.

Die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes (insgesamt 17.000 € für verschiedene Verstöße, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft für jeweils 1.000 €) ist nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere das erhebliche Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten (Vorsatz, siehe oben) zu berücksichtigen.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6.

Bei der Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes entspricht der Beschwerdewert dem festgesetzten Ordnungsgeld.