Gewerblicher Spielvermittler darf Lottospiel nicht mehr über das Internet vermitteln
Leitsatz
Ein gewerblicher Spielevermittler hat keinen Anspruch gegen die Landeslotteriegesellschaft Schleswig-Holstein auf Einlieferung seiner über das Internet geworbenen Lotterielose. Ein dahingehender Vertrag verstößt gegen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages und ist nichtig.
Sachverhalt
Die Beklagte war die Landeslotteriegesellschaft Schleswig-Holstein, die mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele durchführte.
Die Klägerin betrieb gewerbliche Spielevermittlung im Internet. Sie stellte die online akquirierten Spielaufträge über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle der Landeslotteriegesellschaft zur Verfügung. Die Parteien schlossen hierzu einen entsprechenden Vertrag.
Die Lotteriegesellschaft erklärte diesen Vertrag nun für hinfällig und deaktivierte die Schnittstelle. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) das Vermitteln von Glücksspielen im Internet seit dem 01.01.2009 verboten sei.
Dagegen wehrte sich die Klägerin und begehrte im Wege des Eilverfahrens die Öffnung der elektronischen Schnittstelle.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben dem Eilantrag nicht statt, da der zugrunde liegende Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV nichtig sei.
Die Vermittlung von Glücksspielen über das Internet sei durch § 4 Abs. 4 GlüStV seit dem 01.01.2009 ausdrücklich verboten. Sinn und Zweck des Verbots bestehe insbesondere darin, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den Spieltrieb der Bevölkerung in überwachte Bahnen zu lenken.
Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet zu vermitteln, auch bisherige Dauerschuldverhältnisse erfassen wolle, über die in bislang zulässiger Weise eine solche Vermittlung stattfand. Der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag sei demnach nichtig. Die Deaktivierung der Schnittstelle zur Übermittlung von Spielaufträgen sei daher zu Recht erfolgt.
Im Übrigen verstoße § 4 Abs. 4 GlüStV nicht gegen das geltende EU-Recht und sei mit der dort verankerten Dienstleistungsfreiheit vereinbar.