Gewerbliche Internet-Glücksspielvermittlung seit Januar 2009 verboten

Landgericht Hamburg

Beschluss v. 30.01.2009 - Az.: 312 O 48/09

Leitsatz

Seit dem 01.01.2009 ist das Vermitteln von Glücksspielen im Internet verboten.

Sachverhalt

Die Beklagte war eine gewerbliche Spielevermittlerin, die Spielaufträge für die bundesweite Spielveranstaltung Lotto (6 aus 49), Glücksspirale, Spiel 77 und Super 6 anbot.

Entscheidungsgründe

Seit dem 01.01.2009 sei das Vermitteln und Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet nach § 4 Glücksspielstaatsvertrag verboten. Daher entschied das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, dass die gewerbliche Spielvermittlerin keine Glücksspiele mehr im Internet vermitteln dürfe.