Gebühr für Untersagungsverfügung nicht am wirtschaftlichen Wert der untersagten Tätigkeit zu messen
Leitsatz
1. Die für eine Untersagungsverfügung anfallende Verwaltungsgebühr darf sich nur an dem Verwaltungsaufwand bemessen.
2. Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit des Kostenschuldners kommt nur in Betracht, wenn die Verwaltungsentscheidung ihm einen Vorteil gewährt.
Sachverhalt
Der Antragsteller wehrt sich gegen die Gebührenfestsetzung für eine gegen ihn ergangene Untersagungsverfügung. Die gegen ihn festgesetzte Verwaltungsgebühr beruht auf Tarifstelle 17.8 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, welche für die "Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel, Durchführung und Vermittlung einschließlich der Werbung" einen Rahmen von 1.000 bis 10.000 Euro vorsieht.
Entscheidungsgründe
Das Gericht ordnete im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung an.
Ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren sei sehr wahrscheinlich. Die angewendete Tarifstelle sei mit höherrangigem Recht, namentlich § 3 des Gebührengesetzes Nordrhein-Westfalen, nicht zu vereinbaren. Dieser sehe vor, dass bei der Bemessung der Gebührensätze ein angemessener Ausgleich stattzufinden habe zwischen dem Aufwand der Verwaltung einerseits und "der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner" andererseits.
Damit seien die Kriterien der Kostendeckung für den Verwaltungsaufwand sowie der Vorteilsabschöpfung bei demjenigen, der aus der Verwaltungshandlung einen Nutzen ziehe, für die Höhe der Gebühr zu berücksichtigen.
Vorliegend habe jedoch der Adressat einer Untersagungsverfügung keinen Vorteil von der Amtshandlung, denn die Untersagung erweitere seine Rechte nicht, sondern beschränke sie. In diesem Fall müsse der wirtschaftliche Wert seiner Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. Die Gebühr dürfe sich allein an dem Verwaltungsaufwand für die Untersagungsverfügung bemessen. Hierfür sei ein Rahmen von 1.000 bis 10.000 Euro deutlich überzogen.
Im Übrigen stehe die Tarifstelle 17.8 auch außer Verhältnis zur Tarifstelle 17.2 Buchst. a), welche die Erteilung einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler zum Gegenstand habe. Für die Erteilung einer solchen Erlaubnis, die dem Adressaten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil einbringe, sei als Höchstgebühr eine Gebühr von 5.000 Euro vorgesehen, mithin nur der halbe Betrag der Höchstgebühr für die nachteilige Untersagung.