Gaststätten-Inventar darf nicht im Rahmen eines mehrmonatigen Gewinnspiels ausgelobt werden

Verwaltungsgericht Berlin

Beschluss v. 17.08.2009 - Az.: VG 4 L 274.09

Leitsatz

Ein Gewinnspiel, mit dem eine Gaststätte samt Inventar derart ausgelobt wird, dass ein Gewinnspielschein für 9,99 EUR erworben werden soll und bei mehr als 10.000 Teilnehmern über einen Zeitraum mehrerer Monate schließlich der Gewinner ermittelt wirrd, ist unzulässig.

Sachverhalt

Ein Gaststätten-Inhaber bewarb auf seiner Internet-Seite ein Gewinnspiel. Als Preis lobte er seine Gaststätte samt Inventar im Wert von 200.000,- EUR aus. Interessenten sollten einen Gewinnspielschein für 9,99 EUR erwerben. Für den Fall, dass sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums mehrerer Monate mindestens 10.000 Teilnehmer fanden, sollte der Gewinner durch ein Geschicklichkeits-Spiel im Internet ermittelt werden. Anderenfalls sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden und 4,- EUR pro Teilnehmer erstattet werden. Der Differenzbetrag werde in dem Fall als Bearbeitungsgebühr einbehalten.

Das zuständige Berliner Bezirksamts untersagte dem Gaststätten-Inhaber vor Ablauf des Gewinnspiel-Zeitraums die weitere Durchführung des Spiels. Es sah hierin die unerlaubte gewerbsmäßige Veranstaltung eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeit und drohte ein Zwangsgeld an.

Der Gaststätten-Inhaber legte Widerspruch ein und beantragte im gerichtlichen Eilverfahren, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Er war der Ansicht, sein Gewinnspiel sei ein einmaliges Spiel, er handele daher nicht gewerbsmäßig. Praktisch sei es eine andere Form, sein Inventar zu verkaufen. Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Verkauf werde der Kaufpreis nicht von einem einzelnen Käufer, sondern von einer Vielzahl von Gewinnspiel-Teilnehmern erbracht.

Entscheidungsgründe

Das Gericht schloss sich der Ansicht des Bezirksamtes an und hielt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung für rechtmäßig.

Nach überschlägiger Prüfung sei die Untersagung des Gewinnspiels wahrscheinlich rechtmäßig. Nach Ansicht des Gerichts sei das Spiel des Gaststätten-Inhabers als gewerblich einzustufen. Es sei nicht auf den einmaligen Gewinn des Gaststätten-Inventars abzustellen, sondern darauf, dass der Gaststätten-Inhaber über mehrere Monate hinweg darauf ziele, mindestens 10.000 Gewinnspielscheine zu verkaufen. Zudem spreche der Umstand, dass bei Nichtzustandekommen der angestrebten Teilnehmerzahl der Großteil der bisher erzielten Einnahmen beim Gaststätten-Inhaber verbleiben solle, für eine gewinnorientierte und damit gewerbsmäßige Tätigkeit.

Ein derartiges Gewinnspiel mit einer Ware als Gewinn sei jedoch nur in beschränkten Gewerbezweigen zulässig, z.B. auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben. Das vorliegende Gewinnspiel werde dagegen im Internet angeboten und sei daher unzulässig.

Das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus dem Gedanken des Spielerschutzes. Ob sich das Spiel an Unternehmer oder Verbraucher richte, sei dabei unerheblich, da auch die unternehmerische Tätigkeit zuweilen von Spieltrieb geleitet werde.