Fun Games und die neue SpielVO
Leitsatz
Das Verbot des § 9 Abs.2 SpielVO ist umfassend zu verstehen und verbietet jede Form der zusätzlichen Gewinnchance oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen. Weder vom Gewerbetreibenden selbst, noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden, sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen.
Hinweis: Bestätigung der Vorinstanz VG Stade (Beschl. v. 15.05.2006 - Az.: 6 B 805/06)
Tenor
(nicht vorhanden)
Sachverhalt
(vgl. Entscheidungsgründe)
Entscheidungsgründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich auch im Beschwerdeverfahren gegen den Sofortvollzug einer Auflage zu ihrer Spielhallenerlaubnis. Der Antragsgegner hatte ihr aufgegeben:
"II. Weder vom Gewerbetreibenden selbst noch durch Dritte mit dessen Genehmigung oder Duldung, darf den Spielern und sonstigen Besuchern der Spielhalle angeboten werden,
1. (…)
2. sich über elektronische Medien, schriftliche Teilnahmeerklärungen oder Entgegennahme der Daten durch Personen, an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen zu beteiligen, welche Geld- oder Sachgewinne in Aussicht stellen."
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn die von der Antragstellerin angeführten Beschwerdegründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Die Abwägung zwischen Vollzugs- und Aussetzungsinteresse ist vom Verwaltungsgericht in zureichender Weise vorgenommen. Die Antragstellerin hatte nicht konkret dargelegt, weshalb ihr ein Befolgen der Auflage bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten sei. Sie hatte die Rechtswidrigkeit der Auflage geltend gemacht, die das Verwaltungsgericht jedoch verneint hat. Im Übrigen hatte sich die Antragstellerin auf den allgemeinen Hinweis beschränkt, die Auflage greife "massiv in die Berufsfreiheit der Antragstellerin" gemäß Art. 12 GG ein, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sie mit §§ 33 c, 33 d und 33 i GewO sowie der SpielV die Berufsausübung beschränkenden Regeln im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen §§ 6 a und 9 SpielV ist vom Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden, weil für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch diese Normen nichts ersichtlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.2006 - 1 BvR 10/06 -, hier BA "A", S. 33).Die angefochtene Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch genügend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG. Es ist nach der Formulierung der Auflage II. 2 unzweideutig erkennbar, welches Unterlassen von der Antragstellerin gefordert wird. Die Nrn. V, VI und VII konkretisieren dieses Verbot mit deutlichen Handlungsanweisungen:
"V. Technische Einrichtungen (Geräte), mit denen sich die Besucher der Spielhalle, unabhängig von der Betätigung an einem Spielgerät oder sonstigem Gewinn- oder Unterhaltungsspiel an einer Gewinnauslobung im Sinne der Nr. II. 2 dieses Bescheides beteiligen können, sind am Tage nach der Zustellung dieses Bescheides abzuschalten. Sie müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides aus der Spielhalle entfernt werden.VI. Schriftliche Unterlagen, mit denen sich die Besucher der Spielhalle an einer Gewinnauslobung im Sinne der Nr. II. 2 dieses Bescheides beteiligen können, sind am Tag nach der Zustellung dieses Bescheides aus der Spielhalle zu entfernen. Das Gleiche gilt für Aushänge und elektronische Anzeigen, die für die Beteiligung an einem Gewinnspiel werben, wenn innerhalb der Spielhalle die Gelegenheit zur Beteiligung geboten wird.VII. Elektronische Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen keine Möglichkeit anbieten, sich direkt über das Spielgerät an der Verlosung von Sachpreisen, Geldpreisen oder Dienstleistungen zu beteiligen."
Diesen Regelungen lässt sich auch ohne weiteres entnehmen, warum das Vorhalten von Medien wie Fernseher, Radio oder Tageszeitungen nicht von der Auflage erfasst wird, weil die über diese Medien angebotenen Gewinnspiele eine Teilnahme nur mit Hilfe eines weiteren Mediums (Postkarte, Computer oder Telefon) ermöglichen, die die Antragstellerin nach den Nrn. II. 2 und VI. nicht zu diesem Zweck vorhalten und zur Verfügung stellen darf. Sollte die Antragstellerin einen oder mehrere PC mit Internetanschluss zur Nutzung durch Kunden vorhalten (wollen), weist der Senat darauf hin, dass es technische Möglichkeiten (Sperrlisten, Verhinderung der direkten Eingabe von IP-Adressen, Kontrolle der aufgerufenen Seiten in Echtzeit mit einem zentralen Proxyserver und Protokollierung der Internet-Nutzung) gibt, die ein Befolgen der angefochtenen Verfügung und eine entsprechende Kontrolle durch den Antragsgegner auch dann ermöglichen, wenn die Antragstellerin diese Geräte nicht zu dem Zweck der Teilnahme an Gewinnspielen im Sinne der Auflage II. 2 vorhält (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 25.11.2003 - 7 ME 148/03 -, GewArch 2004, 124). Von Kunden mitgeführte Mobiltelefone sind schon deshalb nicht von der Verfügung erfasst, weil sie nicht von der Antragstellerin angeboten oder bereitgehalten werden.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Auflage II.2 die Einhaltung des § 9 Abs. 2 SpielV in der seit 01. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I 2006, 280) sichert. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es mangele der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Bezugnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und deren Wertung, hat die Antragstellerin solche konkreten, einer Würdigung zugänglichen Umstände nicht geltend gemacht. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass eine nachträgliche Auflage zu einer Spielhallenerlaubnis unabhängig davon Geltung beansprucht, wie die Gegebenheiten in der Spielhalle sind. Selbst wenn die Antragstellerin weder in der Vergangenheit Angebote zur Beteiligung an Gewinnspielen, Verlosungen oder Geschicklichkeitsspielen mit der Chance auf Geld- oder Sachgewinne gemacht hätte noch dies in Zukunft beabsichtigen würde, ließe sich damit eine Rechtswidrigkeit dieser Auflage nicht begründen.
Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts kann das Urteil des BayVG München vom 09.05.2006 - M 16 S 06.1579 - schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil es zu § 9 Abs. 1 SpielV ergangen ist und sich zu dem hier als Rechtsgrundlage herangezogenen § 9 Abs. 2 SpielV nicht äußert.Die in dem Bescheid des Antragsgegners gesetzten Fristen sind ausreichend. Sowohl das Abschalten der betreffenden Geräte oder elektronischer Anzeigen wie auch das Entfernen schriftlicher Unterlagen oder Aushänge dauern jeweils nur wenige Minuten und lassen sich ohne weiteres während der Reinigung der Spielhalle nach Geschäftsschluss am selben oder vor der Öffnung am nächsten Tag erledigen. Für die Entfernung der betreffenden Geräte ist der Antragstellerin eine Frist von einem Monat eingeräumt. Sie hat zu keinem Punkt vorgetragen, weshalb sie nicht in der Lage wäre, innerhalb dieser Fristen der Verfügung nachzukommen. Für den Senat sind solche Gründe auch nicht ersichtlich.