Fehlende Erlaubnis von gewerblichem Spielvermittler begründet fristlose Kündigung
Leitsatz
Betreibt ein gewerblicher Spielvermittler die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), so liegt ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen vor und begründet eine fristlose Kündigung durch die Landeslotteriegesellschaft.
Sachverhalt
Die beklagte Landeslotteriegesellschaft schloss die elektronische Schnittstelle und kündigte einem gewerblichen Spielvermittler fristlos den zwischen ihnen bestehenden Vertrag zur Weiterleitung von Glücksspielaufträgen. Als Begründung führte die Beklagte an, dass dem Kläger die nach dem GlüStV erforderliche Erlaubnis fehle und die Kündigung daher zu Recht erfolgte.
Dagegen wendete sich der Kläger. Er begehrte gerichtlich die Untersagung der Schließung der Schnittstelle und verlangte hilfsweise deren Reaktivierung.
Entscheidungsgründe
Die Richter entschieden nicht im Sinne des Klägers, da der zwischen den Parteien bestehende Vertrag beendet worden sei.
Zwar sei der Umstand, dass die Landeslotteriegesellschaft die elektronische Schnittstelle geschlossen habe, nicht bereits als konkludente Kündigungserklärung auszulegen. Dafür hätte es einer hinreichend deutlichen Erklärung gegenüber dem Vertragspartner bedurft, den Kooperationsvertrag insgesamt und endgültig zu beenden. Jedoch sei die schriftliche Kündigung wirksam gewesen.
Es habe auch ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorgelegen. Nach dieser Bestimmung liege ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn der gewerbliche Spielvermittler gegen gesetzliche Vorschriften verstoße. Das sei vorliegend gegeben.
Nach den Vorschriften des GlüStV bestand seit dem 01.01.2009 das Verbot der Vermittlung öffentlicher Glücksspiele, wenn keine Erlaubnis hierfür vorlag. Dem Kläger fehle diese Erlaubnis, daher verstoße er gegen geltende gesetzliche Vorschriften. Dies sei ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung seitens der Beklagten begründe.
Auch sei das vollständige Verbot der Internet-Vermittlung von Glücksspielen nicht gemeinschaftsrechtswidrig, da es nicht gegen die Berufsausübungsfreiheit verstoße. Diese gesetzliche Regelung berühre auch nicht die Gültigkeit der fristlosen Kündigung.