Entschädigung für unrechtmäßige Durchsuchung eines Wettbüros

Landgericht Muenchen

Beschluss v. 09.02.2009 - Az.: 5 Qs 3/09

Leitsatz

Erfolgt eine staatsanwaltschaftliche Durchsuchung eines Wettbüros unrechtmäßig, weil über die Zulässigkeit des Betriebs des Wettbüros rechtliche Unklarheit herrscht, steht den Beschuldigten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen zu.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft durchsuchte im August 2006 die Geschäftsräume eines Wettbüros wegen des Verdachts der illegalen Vermittlung von Glücksspielen.

Die Beschuldigten hielten die Durchsuchung für rechtswidrig und begehrten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht sprach die Entschädigung zu.

Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von den Beschuldigten grob fahrlässig verursacht worden. Die Durchsuchung sei nicht auf sicherer rechtlicher Grundlage durchgeführt worden. Bereits im März 2006 habe das Bundesverfassungsgericht das Bayerische Staatslotteriegesetz für verfassungswidrig erklärt und nur eine befristete Fortgeltung zugelassen. Danach sei die Frage der Strafbarkeit des Betriebs des Wettbüros rechtlich unklar gewesen. Auf einer derart unklaren Grundlage dürfe das Strafrecht als "schärfstes Schwert" des Staates nicht eingesetzt werden.

Eine Pflicht der Beschuldigten, bei unklarer Rechtslage ihren Betrieb nicht zu führen um unrechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen zu vermeiden, könne in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht bestehen, so das Gericht.