Einwilligung für WAP-Werbemitteilungen

Landgericht Muenchen_I

Beschluss v. 25.07.2006 - Az.: 11 HK O 13019/06

Leitsatz

Es ist wettbewerbswidrig, Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln.

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (…) gegen (..) wegen Unterlassung erlässt das Landgericht München I, 11. Kammer für Handelssachen am 25.07.2006 folgende Einstweilige Verfügung:

1. Dem Antragsgegner wird bei Meidung

- eines Ordnungsgeldes von EUR 5,- bis zu EUR 250.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder

- einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff, 890 ZPO verboten,

auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln und/oder übermitteln zu lassen,

insbesondere wie nachstehend wiedergegeben:

[mehrere Grafiken]

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.

Sachverhalt

(nicht vorhanden, da einstweilige Verfügung)

Entscheidungsgründe

(nicht vorhanden, da einstweilige Verfügung)