bwin in Niedersachsen weiter mit Online-Sportwetten abrufbar

Oberverwaltungsgericht Lueneburg

Beschluss v. 03.04.2009 - Az.: 11 ME 399/08

Leitsatz

1. Der Online-Sportwettenanbieter bwin darf weiter Glücksspiel anbieten, welches für die Verbraucher in Niedersachsen abrufbar ist.

2. Zurzeit bestehen Bedenken, ob die technischen Möglichkeiten ausreichen, dass nur für die in Niedersachsen abrufbaren Internetangebote der Zugang zu den Webseiten von bwin gesperrt wird. Ist diese Sperrung nur über eine deutschlandweite Internetsperre zu erreichen, muss die zuständige Landesbehörde die Ermächtigung eines jeden betroffenen Bundeslandes vorlegen.

Sachverhalt

Der Antragsteller war der private Online-Sportwettenanbieter bwin. Über die Internetadresse veranstalte bwin nicht erlaubte Glücksspiele auch in Niedersachsen.

Der Antragsgegner war das Ministerium für Inneres, Sport und Integration. Das Innenministerium erließ eine Verfügung, in der es bwin untersagt wurde, in Niedersachsen für die Glücksspiele in Form von Sportwetten, Games etc. zu werben und hierüber im Internet Verträge abzuschließen. Die Untersagung sollte so durchgeführt werden, dass für die in Niedersachsen abrufbare Internetangebote der Zugang gesperrt werden sollte.

Dagegen wandte sich bwin und begehrte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben bwin Recht. Die auf die Sperrung der in Niedersachsen abrufbare Internetangebote gerichtete Verfügung gebe bwin nach Kenntnisstand des Gerichts eine technisch nicht mögliche Leistung auf und sei daher als rechtswidrig zu beurteilen, so dass eine Interessenabwägung zurzeit noch zugunsten von bwin ausgehe.

Zumindest sei es für das Gericht nicht zweifelsfrei, ob es derzeit ausgereifte Wege gäbe, allein die für Niedersachsen angebotenen Internetzugänge zu sperren, um die vom Innenministerium geforderte Verfügung überhaupt durchzusetzen. Denn die Möglichkeiten einer auf nur ein Bundesland bezogenen Geolokalisierung könne teilweise zwar bereits vorgenommen werden. Die zielgenaue Zuordnung von IP-Adressen auf Bundeslandebene sei allerdings noch von einer großen Ungenauigkeit betroffen, so dass die "Trefferquote" noch als relativ unsicher einzustufen sei. Die Richter behielten sich aber die endgültige Beantwortung der technischen Umsetzbarkeit einer länderbezogenen Internetsperre vor.

Insgesamt könne das in Niedersachsen abrufbare Internetangebot allenfalls dann gesperrt werden, wenn der Zugang zu den bwin-Webseiten bundesweit gesperrt werde. Das allerdings sei unverhältnismäßig und unzumutbar. Denn mit der Sperre der Webseiten für ganz Deutschland werde die Regelungskompetenz auch für die anderen Bundesländer in Anspruch genommen. Jede Landesbehörde habe eine Ermächtigung vorzulegen, nach der sie auch mit Wirkung für ein betroffenes anderes Land tätig werden dürfe. Aber selbst diese Möglichkeit und diesen Spielraum lasse die Verfügung jedoch nicht zu.