Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann Untersagungsverfügung sofort vollzogen werden
Leitsatz
Ist die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Vermittler von Sportwetten nach überschlägiger Prüfung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz offen, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung das private Interesse des Spielvermittlers.
Sachverhalt
Der Antragsteller vermittelte in seinem Internetcafé Sportwetten. Anfang 2009 untersagte die zuständige Behörde dem Antragsteller die Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür.
Der Antragsteller ging gegen die Verfügung vor und beantragte parallel dazu im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage, d.h. dass die Untersagungsverfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollzogen werden solle. Er hielt die seit 2008 geltenden Rechtsgrundlagen - den Glücksspielstaatsvertrag sowie das Niedersächsische Glücksspielgesetz - für verfassungs- und europarechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Mit seinem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Das Gericht hielt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung für rechtmäßig.
Die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens seien als offen zu bewerten. Es sei zu klären, ob das Niedersächsische Glücksspielgesetz den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer konsistenten und kohärenten Glücksspielpolitik entspreche. Auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten hegte das Gericht Zweifel an einer dem Kohärenzgebot entsprechenden Gesamtregelung, nachdem unterschiedliche Regelungen für Sportwetten einerseits und Geldautomatenspiele andererseits bestünden.
Bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne dennoch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht werden. Das staatliche Monopol sei besser geeignet, die Spielsucht zu kontrollieren, als dies bei Beteiligung vieler privater Anbieter möglich sei. Außerdem habe sich der Gesetzgeber bei Erlass der neuen Regelungen für ein überwiegendes öffentliches Interesse entschieden. Der Antragsteller könne sich schließlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Zulässigkeit der Vermittlung von Sportwetten zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit bereits umstritten war.