Bei hartnäckiger Vermittlung von Sportwetten ist auch Schließung und Versiegelung des Wettbüros zulässig
Leitsatz
1. Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
2. Weigert sich ein Spielvermittler hartnäckig, der Untersagungsverfügung nachzukommen, kann die Verfügung auch ohne vorherige Festsetzung von Zwangsgeld durch zwangsweise Schließung und Versiegelung des Wettbüros vollzogen werden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine GmbH, vermittelte Sportwetten an europäische Veranstalter. Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte ihr mehrfach, Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis anzunehmen, zu vermitteln und zu veranstalten. Die Antragstellerin meldete immer wieder neue Alibi-Gewerbe an, unter deren Deckmantel sie dennoch weiter Sportwetten vermittelte. Als die Behörde das Wettbüro der Antragstellerin zwangsweise schließen ließ, die Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten an einem anderen Standort wieder auf. Schließlich versiegelte die Behörde die Räume des Wettbüros.
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht lehnte den Antrag ab.
Die Untersagungsverfügung sei nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig.
In Bayern bestehe ein staatliches Monopol für Wetten, so dass dem Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zustehe. Das Gericht hielt die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie des Bayerischen Ausführungsgesetzes auch für vereinbar mit Verfassungs- und Europarecht. Der Glücksspielstaatsvertrag setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sportwetten-Urteil um. Die nunmehr geltenden Regelungen stellten eine am Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht ausgerichtete Rechtslage dar.
Da die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig und im Übrigen die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten strafbar sei, überwiege das staatliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Eine weitere Tätigkeit sei für die Öffentlichkeit nicht hinnehmbar. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Tätigkeit ohne entsprechende behördliche Erlaubnis begonnen habe.
Auch die angewandten Zwangsmittel seien rechtmäßig. Die Behörde sei nicht darauf zu verweisen, zunächst die mildere Form der Androhung eines Zwangsgeldes zu wählen. Sie habe im vorliegenden Fall davon ausgehen dürfen, dass sich die Antragstellerin von einem Zwangsgeld nicht beeindrucken lasse. Die Antragstellerin habe sich trotz mehrfacher Untersagungsverfügung beharrlich geweigert, ihre Tätigkeit einzustellen. Deshalb habe die Behörde sogleich zu den Zwangsmitteln der Schließung und Versiegelung des Wettbüros greifen dürfen.