Bayerische Regelungen für Sportwetten verfassungsgemäß
Leitsatz
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten in Bayern ist zulässig.
Sachverhalt
Dem Antragsteller, einem privaten Vermittler von Sportwetten, wurde durch Bescheid der Stadt Hof im März 2007 seine Tätigkeit untersagt. Die von ihm eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zum 1.1.2008 begehrte er die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab.
Nach der neuen Rechtslage ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die Untersagungsverfügung sei nach überschlägiger Prüfung auch auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages rechtmäßig.
In Bayern bestehe ein staatliches Monopol für Wetten, so dass dem Antragsteller nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch auf eine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten zustehe. An der Gültigkeit dieser Regelungen hegte der Gerichtshof keine Zweifel. Der Glücksspielstaatsvertrag setze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Sportwetten-Urteil um. Danach sei eine Einschränkung der Berufsfreiheit dann zulässig, wenn diese aus Gründen der Bekämpfung der Spielsucht und des Jugendschutzes erfolge. Dabei sei zu gewährleisten, dass das gewählte staatliche Wettmonopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet werde.
Die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Bayerischen Ausführungsgesetz erfüllten diese Anforderungen. So enthielten sie Regelungen zu Art und Zuschnitt von Sportwetten, zur aktiven Suchtbekämpfung sowie zur Vermarktung und Bewerbung von Sportwetten. Damit sei die Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht gegeben.
Auch ein Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften liege nicht vor. Hierzu müssten die ergriffenen Maßnahmen widerspruchsfrei und systematisch der Bekämpfung der Spielsucht dienen. Der Gerichtshof vertrat hierzu die Auffassung, dass allein der Sektor der Sportwetten zu betrachten sei. Dies ergebe sich aus verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Innerhalb des Sektors der Sportwetten liege eine widerspruchsfreie und systematische Regelung vor.
Da die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig und im Übrigen die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten strafbar sei, überwiege das staatliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Eine weitere Tätigkeit sei für die Öffentlichkeit nicht hinnehmbar.