Baden-Württembergische Regelungen für Sportwetten verfassungsgemäß
Leitsatz
Die Regelungen über die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Landesrecht Baden-Württembergs verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht. Das staatliche Monopol für Sportwetten ist zulässig.
Sachverhalt
Dem Antragsteller, einem privaten Vermittler von Sportwetten, wurde seine Tätigkeit durch das Land Baden-Württemberg untersagt. Gegen die Untersagungsverfügung legte er Klage ein. Parallel dazu beantragte er, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Er hält die zu Grunde liegenden Regelungen für verfassungs- und europarechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag ab.
Die Untersagungsverfügung sei nach überschlägiger Prüfung auch auf der Grundlage des am 1.1.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages rechtmäßig. Damit überwiege das staatliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Das staatliche Monopol für Sportwetten, welches der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht, verletze weder die Berufsfreiheit noch die Dienstleistungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei es zulässig, die Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls, z.B. den Verbraucherschutz, einzuschränken. Die nationalen Gesetzgeber stehe es zu, zu beurteilen, mit welchen Mitteln er das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht erreichen könne. Die Beschränkung auf den Staat als Veranstalter sei zulässig, es sei nämlich davon auszugehen, dass die Suchtbekämpfung durch ein staatliches Monopol besser erreicht werden könne als durch Zulassung und Überprüfung privater Veranstalter.
Auch eine Reduzierung der Annahmestellen sei nicht zwingend zu fordern. Die Eindämmung des Glücksspielangebots könne auch durch andere Maßnahmen, wie sie der Glücksspielstaatsvertrag vorsieht, z.B. das Internetvermittlungsverbot, erreicht werden. Der Glücksspielstaatsvertrag biete ein hohes staatliches Schutzniveau und werde der Umsetzung des Ziels der Suchtbekämpfung gerecht.
Der Gerichtshof vertrat im Übrigen die Auffassung, dass allein der Sektor der Sportwetten zu betrachten sei. Dies ergebe sich aus verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs. Innerhalb des Sektors der Sportwetten liege eine widerspruchsfreie und systematische Regelung vor.