Anspruch des Kreditkartenunternehmens bei illegalem Glücksspiel
Leitsatz
Anspruch des Kreditkartenunternehmens bei illegalem Glücksspiel
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin neben dem bereits anerkannten Anspruch in Höhe von 2.655,30 Euro nebst Zinsen einen weiteren Anspruch in Höhe von 4.755,- Euro nebst Zinsen zuzusprechen, ist offensichtlich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nic
Entscheidungsgründe
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 4.755,- Euro gemäß §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB zu, da sie die vom Beklagten autorisierten Zahlungsanweisungen, die in der Benutzung der Kreditkarte liegen (§ 675 j Abs. 1 S. 3 BGB, Ziffer 3. (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die L. Miles & More Credit Card), ordnungsgemäß ausgeführt hat. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte vorliegend die Zustimmung für die jeweiligen Zahlungsvorgänge durch den Einsatz seiner Kreditkarte bei den Vertragsunternehmen „Win2day“ und „Casinospiele“ erteilt.
2. Dieser Anspruch besteht auch, obwohl die von der Klägerin im Auftrag des Beklagten beglichenen Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen. Der Beklagte verkennt insoweit, dass - selbst wenn die Vorschrift des § 134 BGB hier zum Tragen käme - diese allenfalls im Verhältnis zwischen ihm und dem Glücksspielveranstalter gilt und sich nur auf die zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen Verträge beziehen könnte. Dass der Beklagte gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen ggf. nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich hingegen nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditunternehmerin und dem Beklagten als Karteninhaber aus.
a) So hat das Erstgericht schon zu Recht angenommen, dass allein aufgrund des unerlaubten Online-Glücksspiels des Beklagten der zwischen der Klägerin und ihm geschlossene Kreditvertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.
b) Entgegen der Auffassung der Berufung wirkt die Klägerin durch die vom Beklagten autorisierte Zahlung an die beiden Vertragsunternehmen auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV am unerlaubten Glücksspiel mit.
Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynamischen Rechtsverweisung als verantwortliche Störer herangezogen werden, sofern ihnen zuvor die Mitwirkung an unerlaubten Glücksspielangeboten von der Glücksspielaufsichtsbehörde mitgeteilt wurde. Dies setzt voraus, dass der Veranstalter oder Vermittler des unerlaubten Glücksspielangebotes zuvor vergeblich -insbesondere wegen eines Auslandsbezuges - in Anspruch genommen wurde (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 32).
Dass die Klägerin vor Begleichung der entstandenen Forderungen einen derartigen Hinweis durch die Glücksspielaufsicht erhalten hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich ist, dass die Klägerin positiv wusste, dass diese Forderungen überhaupt auf Einsätzen des Beklagten beim Glücksspiel basieren. Zwar haben die Parteien ausweislich des Preis- und Leistungsverzeichnisses (Anlage B 8) vereinbart, dass die Klägerin bei der Kartenzahlung „bei Lotterien, Casinos, Wett- und sonstigen Anbietern von Spielen mit Geldeinsatz“ 3% vom Umsatz verlangen kann (Anlage B 8, S. 2). Entgegen der Behauptung des Beklagten hat die Klägerin diesen Aufschlag im Rahmen der Abrechnung aber gerade nicht geltend gemacht, was schon gegen eine positive Kenntnis der Klägerin, dass es sich bei diesen Zahlungen um Leistungen für Casinos etc. handelt, spricht. Dies mag in dem beklagtenseits zitierten Verfahren vor dem Amtsgericht München 158 C 19107/17 (Anlage BB1) anders gewesen sein, da sich aus dem vorgelegten Urteil ergibt, dass die dortige Klägerin dem Beklagten für die jeweiligen Wetteinsätze zusätzliche Transaktionskosten in Rechnung gestellt hat (Anlage BB 1, Urteil vom 21.02.2018, S. 2).
c) Schließlich kommt das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Klägerin vorliegend keine Prüfungs- oder gar Warnpflichten gegenüber dem Beklagten zukommen, um ihm vor möglicherweise illegalen Zahlungsvorgängen zu schützen und abzuhalten (LGU S. 7/8).
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Kreditkartenunternehmen dann, wenn das Vertragsunternehmen - wie hier -ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2002 - XI ZR 420/01, Rn. 18). Diesbezügliche Reklamationen und Beanstandungen sind hier ausweislich Nr. 14 der vereinbarten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die L. Miles & More Credit Card“ zwischen Vertragsunternehmen und Karteninhaber zu klären und berühren die Zahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen wäre ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16.04. 2002 - XI ZR 375/00). Dann ist das Kreditkartenunternehmen zur Zahlungsverweigerung nicht nur berechtigt, sondern aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Karteninhaber auch verpflichtet. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Kreditkartenunternehmens ist hier aber weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.
Gleiches gilt, soweit der Beklagte der Klägerin etwaige Warnpflichten auferlegen möchte. Auch hier ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, worauf das Erstgericht zutreffend abstellt, sehr streng und bejaht eine Warnpflicht der Kreditinstitute zum Schutze des Kunden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 06.05.2008 - XI ZR 56/07, Rn. 14 ff.), nämlich dann, wenn ein Kreditinstitut bereits ohne nähere Prüfung des Zahlungsvorganges aufgrund massiver Anhaltspunkte Verdacht schöpft. Dass entsprechende Verdachtsmomente hier vorlägen, hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise bereits verneint. Weitergehenden substantiierten Vortrag enthält auch die Berufung nicht.
Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme vor Eingang der Berufungsbegründung bei Gericht ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 1,0 Gebühren (vgl. Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses zum GKG) und nach deren Eingang von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Zu diesen Hinweisen kann der Berufungsführer binnen 3 Wochen ab Zugang Stellung nehmen. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, wenn sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal weitere 3 Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, OLGR 2004, 127 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.