Anordnung der Überprüfung des Aufenthaltsortes der Spielteilnehmer ist zulässig

Verwaltungsgericht Duesseldorf

Beschluss v. 18.05.2009 - Az.: 27 L 1139/08

Leitsatz

1. Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot, im Internet Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln sowie die entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen sind nach überschlägiger Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die zuständige Behörde kann von einem Glücksspielanbieter verlangen, den Aufenthaltsort der Spielteilnehmer abzufragen und über Geolokalisation zu verifizieren sowie ggf. den Spieler von der Teilnahme auszuschließen.

Sachverhalt

Einem in Gibraltar ansässigen Veranstalter verschiedener Glücksspiele, u.a. Lotterien, Bingo und Sportwetten, wurde durch die nordrhein-westfälische Behörde untersagt, Glücksspiele über das Internet an Teilnehmer aus Nordrhein-Westfalen zu vermitteln. Dazu gab die Behörde dem Veranstalter folgende Maßnahmen auf:

"1. a. vor der Annahme von Glücksspielwünschen der Spieler diese zu befragen, ob der Aufenthaltsort zur Zeit der aktiven Spielteilnahme im Bundesland Nordrhein-Westfalen liegt, 1. b. die Annahme von Glücksspielwünschen zu verweigern, wenn der Spieler die Frage unter lit. a) bejaht. Das gleiche gilt, wenn der Spieler die Frage offensichtlich wahrheitswidrig verneint, 1. c. Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen auszuschließen und die Spieler-Registrierung zu löschen, sobald Ihnen nachträglich bekannt wird, dass der Spieler von Nordrhein-Westfalen aus spielt. Zum Ausschluss wahrheitswidriger Angaben von Spielern mit dem "Standort NRW" 1. d. sind mit Hilfe der technischen Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik Spieler aus dem Bundesland NRW von der Teilnahme an ihrem Glücksspielangebot auszuschließen. 1. e. Soweit die Ergebnisse von a) und d) auseinanderfallen, ist entweder der Spieler vom Spiel auszuschließen oder mit Hilfe der Handy- oder Festnetzortung der Standort des Spielers zu verifizieren. Nach Maßgabe des denn gefundenen Standortes ist über die Teilnahme des Spielers zu entscheiden."

Für den Fall, dass sich ein Standort außerhalb Nordrhein-Westfalens nicht zweifelsfrei feststellen lasse, wurde dem Veranstalter untersagt, entsprechende Verträge zu erfüllen und Gewinne auszuzahlen. Über diesen Punkt sollte der Veranstalter die Teilnehmer mittels eines Disclaimers aufklären.

Entscheidungsgründe

Den Antrag des Spielveranstalters, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung anzuordnen, lehnte das Gericht ab.

Die Inhalte der Verfügung entsprachen aus Sicht des Gerichts den gesetzlichen Voraussetzungen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sei die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen im Internet nicht erlaubnisfähig. Das Land Nordrhein-Westfalen könne lediglich für sein Territorium eine Untersagungsverfügung aussprechen. Um diese umsetzen zu können, sei die Auferlegung der Lokalisation der Teilnehmer eine zulässige Regelung. Insbesondere sei die Feststellung des Aufenthaltsortes durch Geolokalisation nicht tatsächlich unmöglich. Vielmehr sei nach überschlägiger Prüfung davon auszugehen, dass diese Technik inzwischen mit einer Genauigkeit von über 90% arbeite, so dass die Fehlerquelle gering sei und im Weiteren auch durch die nachfolgenden Möglichkeiten der Handy- oder Festnetzortung ausgeräumt werden könnten. Die Geolokalisation sei auch datenschutzrechtlich unbedenklich, da die Teilnahme von einer entsprechenden Einwilligung abhängig gemacht werden müsse.

Ferner hatte das Gericht keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden Regelungen in Nordrhein-Westfalen mit Verfassungs- und Europarecht. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur vorläufigen Prüfung ergebe sich eine grundsätzliche Kohärenz im Glücksspielrecht, die den Zielen der Suchtprävention genüge. Die Regelungsdefizite vor Erlass des Glücksspielstaatsvertrages seien aus der derzeitigen Sicht des Gerichts ausgeräumt.

Nach alledem erscheine die Rechtmäßigkeit der Verfügung als wahrscheinlich. Damit überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Veranstalters deutlich. Dieser könne sich auch nicht auf Vertrauensschutzaspekte berufen, da die Rechtslage bereits bei Aufnahme seiner Tätigkeit unklar gewesen sei.