Abmahnung von niederländischem Winfonds-Lotterieunternehmen ist rechtsmissbräuchlich
Leitsatz
Das Verhalten eines in den Niederlanden ansässigen Winfonds-Lotterieunternehmens ist rechtsmissbräuchlich, wenn es die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes wegen geringer Verstöße abmahnt, den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages aber selbst massiv zuwider handelt.
Sachverhalt
Die Klägerin war ein in den Niederlanden ansässiges Winfonds-Lotterieunternehmen, das sein Angebot im Internet bewarb und deutschlandweit tätig war. Gegenstand dieser Winfonds war die Erzielung von Erträgen durch die Beschaffung von Bezugsscheinen, Zertifikaten, Gesellschafteranteilen oder sonstigen Inhaberpapieren. Insbesondere gab es die Möglichkeit, kurzfristige Gewinnpotentiale auszuschöpfen, wie beispielsweise bei Gewinnspielen, Lotterien und Wetten.
Die so gebildeten Gesellschaften nahmen dann an Lottoausspielungen teil, die durch höhere Geldeinsätze auch größere Gewinnchancen eröffneten. Anschließend lösten sich die Gesellschaften wieder auf und die Gewinne wurden an die ehemaligen Gesellschafter verteilt.
Die Beklagte war die Landeslotteriegesellschaft des Saarlandes, die über zahlreiche Annahmestellen Glücksspiele wie beispielsweise Lotto veranstaltete.
Die Klägerin warf der Beklagten aufgrund verschiedener Werbemaßnahmen Wettbewerbsverstöße vor und begehrte gerichtlich die Unterlassung. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation und behauptete, dass das Verhalten der Klägerin rechtsmissbräuchlich sei.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Beklagten Recht und wiesen die Klage ab.
Zunächst stellten die Juristen fest, dass die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten aktivlegitimiert sei, auch wenn sich die Klägerin gesetzeswidrig verhalte. Es bestehe zudem ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien ihre Leistungen auf demselben Markt anbieten würden.
Der Klägerin fehle jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da ihre Tätigkeit, aus der sie das erforderliche Wettbewerbsverhältnis herleite, gesetzeswidrig sei. Sie vertreibe ihr Angebot zur Teilnahme an Glücksspielen über das Internet, wodurch sie gegen § 4 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoße. Danach sei die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie diese im Saarland ausübe, gesetzeswidrig, weil sie die vereinnahmten Beträge nicht an die Beklagte als Veranstalterin weiterleite, obwohl sie dazu verpflichtet sei.
Da sie selbst den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) zuwider handle, fehle ihr ein schützenswertes Interesse.