Veranstaltung und Werbung für Online-Glücksspiel privater Anbieter unzulässig

Verwaltungsgericht Saarlouis

Beschluss v. 28.04.2010 - Az.: 6 L 2142/09

Leitsatz

Das Veranstalten und Vermitteln sowie die Werbung für öffentliches Glücksspiel bei Online-Angeboten privater Anbieter ist unzulässig. Die Abschaltung der privaten Online-Angebote ist beim Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt und stellt keine unverhältnismäßige Belastung dar.

Sachverhalt

Die Klägerin bot mit ihrem Online-Angebot von Sportwetten, Casinospielen, Poker Glücksspiele im Internet an. Diese entgeltlichen Spiele bewarb sie und gestalte die Webauftritte so, dass die User zum weiteren Spielen animiert wurden. Die Klägerin besaß keine gültige Erlaubnis für das Glücksspielangebot, da ihre gibraltaische Genehmigung nicht für das Saarland galt.

Die zuständige Behörde war der Auffassung, dass das Online-Angebot der Klägerin gegen EU-Recht verstoße und untersagte es daher. Hiergegen legte die Klägerin Rechtsmittel ein.

Entscheidungsgründe

Die Richter wiesen das Rechtsmittel zurück und bestätigten die Verbotsverfügung.

Sie erklärten, dass die Art und Weise der Ausgestaltung der Webseite und das Anbieten der verschiedenen Online-Spiele gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoße und gegen geltendes EU-Recht verstoße. Der GlüStV sei mit Gemeinschaftsrecht auch vereinbar, da das Ziel der Suchtbekämpfung im Vordergrund stehe und es vorliegend nicht ersichtlich sei, dass dieses Ziel nur vorgeschoben sei.

Da die Klägerin die gesetzlichen Bestimmungen hierzu nicht eingehalten habe, sei die bundesweite Abstellung des Webangebots auch gerechtfertigt und stelle keine unverhältnismäßige Belastung dar. Schließlich müsse dem Anbieter derartiger Online-Angebote zugemutet werden, sich an die gesetzlichen Vorgabe zu halten.