Unerlaubte Fußball-Bandenwerbung für kostenlose Online-Pokerschule von "free-bwin.com"

Landgericht Hamburg

Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 406 O 43/09

Leitsatz

Die Bandenwerbung mit "free-bwin.com" des Bundesligavereins FC Bayern München für die von "bwin" kostenlos veranstaltete Online-Pokerschule ist unzulässig. Es handelt sich um verschleierte Reklame, da der Kunde damit unmittelbar das Angebot von "bwin" assoziiert, welches gerade kostenpflichtig ist.

Sachverhalt

Der Fußballverein FC Bayern München warb in einem Heimspiel auf der Bande für "free-bwin.com". Der ausländische Glücksspielkonzern "bwin" veranstaltete über diese Webseite eine kostenlose Online-Pokerschule.

Die staatlich konzessionierte Landesspielbank Schleswig-Holstein sah darin eine wettbewerbswidrige Werbung und ersuchte gerichtliche Hilfe. Sie begehrte sowohl Unterlassung als auch Auskunft über den Umsatz, der durch die Bandenwerbung entstanden war.

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben der Spielbank Recht.

Sie erklärten, dass die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel grundsätzlich verboten sei. Ohne eine Erlaubnis sei das Vermitteln und Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet unzulässig.

Mit den "free-bwin.com"-Bannern werbe der FC Bayern für das in Deutschland nicht erlaubte Glücksspielangebot von "bwin", da "bwin" nicht über die erforderliche inländische Erlaubnis verfüge. Da die Werbung letztlich ausschließlich dazu diene, die angesprochenen Verkehrskreise an das in Deutschland illegale, entgeltliche Glücksspiel von "bwin" heranzuführen, sei die Reklame unlauter und damit wettbewerbswidrig. Es handle sich dadurch um verschleierte Reklame, da der Kunde damit unmittelbar ein Angebot von "bwin" assoziiere.

Das in Deutschland herrschende Reklame-Verbot für Glücksspiele könne nicht dadurch umgangen werden, dass Anbieter von Online-Casinos mit angeblichen "Internet-Pokerschulen" werben würden. Es sei daher unrechtmäßig, die Pokerschulen hier lediglich vorzuschieben und eigentlich für ein kostenpflichtiges Produkt zu werben.