Losgestaltung "BlackJack" und "SevenEleven" verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Landgericht Stuttgart

Urteil v. 28.07.2009 - Az.: 17 O 190/09

Leitsatz

Die Lotterielose "BlackJack" und "SevenEleven" sind so gestaltet, dass sie die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich ziehen und beim Betrachter Spannung erzielen. Dies gilt auch für den Abdruck der Lose im Internet. Das führt zum Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.

Sachverhalt

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Berufsverband, der gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Werbevorschriften des Glücksspielstaatsvertrages vorging. Die Beklagte führte die vom Land Baden-Württemberg veranstaltete und erlaubte Lotterie "6 aus 49", "BlackJack" sowie "SevenEleven" durch.

Der Kläger war der Auffassung, dass die Gestaltung der Rubbellose für "BlackJack" und "SevenEleven" derartig auffällig gestaltet sei, dass die Aufmerksamkeit der User nur darauf abziele. Die Teilnahmebedingungen seien im Verhältnis dazu viel zu klein und unauffällig abgedruckt. Das gelte auch für den Abdruck der Lose im Internet. Daher begehrte der Kläger Unterlassung.

 

Entscheidungsgründe

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten fest, dass die Aufmachung der Rubbellose gegen die Werbevorschriften des Glücksspielstaatsvertrages verstoße. Die Lotterielose seien derartig auffällig und präsent gestaltet, dass der Betrachter zwangsweise seine Aufmerksamkeit darauf richte. Durch die farbige Ausgestaltung und die intensive Werbung werde ein übermäßiger Spielanreiz gesetzt, was der Glücksspielstaatsvertrag aufgrund der Suchtprävention aber gerade verbiete.

Die Warnhinweise seien im Verhältnis dazu nicht auffallend genug dargestellt, obwohl die gesetzliche Forderung einen deutlichen Hinweis verlange. Daher verstoße die Ausgestaltung der Rubbellose für die Spiele "Blackjack" und "SevenEleven" gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.