Vermittlung von Sportwetten

Landgericht Muenchen_II

Beschluss v. 07.12.2007 - Az.: 7 Qs 18/07

Leitsatz

Auch für die Zeit nach dem Sportwetten-Urteil des BVerfG (Urt. v. 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01) liegt in dem Veranstalten oder Vermitteln von privaten Sportwetten keine strafbare Handlung, da es weiterhin an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Tenor

In der Strafsache gegen (…) wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls

Beschluss der 7. Strafkammer des Landgerichts München II vom 7. Dezember 2007:

I. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft München II gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 28.06.2007 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.

Sachverhalt

s. Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

I.

Die nach §§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2, 306 Abs. l, 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Die Kammer nimmt auf die ausführlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Verurteilung.

Auch für Tatzeiten, die wie hier nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006, liegen, wird von den Strafgerichten - zumindest ganz überwiegend - eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 284 StGB verneint, solange es an einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage für das staatliche Wettmonopol fehlt.

Zumindest kann das Risiko der extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier durch die Verwaltung und die Rechtsprechung geschaffen worden ist, nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden.

Auch bei Annahme einer grundsätzlichen Strafbarkeit im vorliegenden Fall nach § 284 StGB muss davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat, § 17 StGB, nachdem in derartigen Fällen die Angeklagten durch die Strafgerichte freigesprochen werden, bzw. die Anklagen nicht zugelassen werden bzw. durchgeführte Untersuchungen für rechtswidrig erklärt werden.

Auf die Entscheidungen des Landgerichts Gießen, 7. Strafkammer, Az.: Qs 78/07 vom 12.10.2007, des Amtsgerichts Erlangen vom 28.09.2007, Az.: l Ds 905 Js 148029/06, des Amtsgerichts München, Urteil vom 06.09.2007, Az.: 1125 Cs 307 Js 36189/06 und des Hanseatischen OLG, Beschluss vom 05.07.2007, Az.: l Ws 61/07 wird verwiesen.

Die Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2007, Az.: 24 Cs 07.82, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Diese Entscheidung betrifft die Rechtslage aus verwaltungsrechtlicher Sicht. So hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 ausdrücklich ausgeführt: "Ob in der Übergangszeit (bis 31.12.2007) eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, unterliegt der Entscheidung der Strafgerichte."

Letztlich bestehen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 Zweifel, ob der Straftatbestand des § 284 StGB bei der derzeitigen Rechtslage die verfassungsrechtlich erforderliche Bestimmtheit beinhaltet. Es ist Sache des Gesetzgebers, hier klare Regelungen zu treffen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. l, Abs. 2 StPO.