50.000 EUR Strafe wegen Nicht-Nennung der Lottogesellschaft vor Abgabe des Spieltipps
Leitsatz
1. Vor Abgabe eines Spieltipps muss dem Teilnehmer die Identität der Landeslotteriegesellschaft bekannt gegeben werden, an die der Tipp weitervermittelt wird, wenn auf die AGB der Lottogesellschaft verwiesen wird.
2. Ein Verstoß gegen eine solche Verpflichtung kann die Zahlung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 50.000,- EUR begründen.
Sachverhalt
Die Beklagte verpflichtete sich im Wege der einstweiligen Verfügung sich an das Verbot zu halten, in den Teilnahmebedingungen keine Klauseln zu verwenden, in der auf die AGB einer nicht näher konkretisierten Lottogesellschaft verwiesen wurde, wenn dem Teilnehmer die Identität der Gesellschaft nicht bekannt gegeben wurde.
Dennoch verwendete sie einige Monate später diese Teilnahmebedingungen:
"Mit der Abgabe des Individual-Tipps beauftragen Sie (...) den Tipp bei einer Lottogesellschaft unter Berücksichtigung der jeweils gültigen AGB der Lottogesellschaft einzureichen (…)." |
In der Präambel hieß es:
"Die Spieltipps vermittelt (die Beklagte.) an die XY-GmbH. In Einzelfällen vermittelt (die Beklagte) die Tipps an die AB-GmbH." |
Ein Strohmann gab einen Spieltipp in der Filiale ab, wobei ihm vor Abgabe nicht bekannt gegeben wurde, an welche Lottogesellschaft der Tipp weitervermittelt werde. Daher war die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte gegen die Verpflichtung aus der einstweiligen Verfügung verstoßen habe.
Entscheidungsgründe
Die Richter gaben der Klägerin Recht und sprachen gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000,- EUR aus.
Die Beklagte verstoße gegen das Verbot der einstweiligen Verfügung. Sie nenne in ihren Teilnahmebedingungen zwar die beiden Landeslotteriegesellschaften, an die die Spieltipps weitergeleitet würden. Jedoch reiche diese nicht näher konkretisierte Form nicht aus, wenn auf die AGB der Lottogesellschaft verwiesen werde.
Dem Verbraucher müsse vor Abgabe des Spielscheins und vor Erhalt der Quittung mitgeteilt werden, an wen die Vermittlung gehe. Dazu wurde sie explizit in der einstweiligen Verfügung verpflichtet. Dieses Verbot sei eindeutig und nicht der von der Beklagten gewünschten Auslegung zugänglich.
Die Höhe des Ordnungsgeldes rechtfertige sich aus der großen Präsenz der Spielfilialen, die als Kooperationspartner der Beklagten erhebliche Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten eröffneten.