VG Berlin: Presseunternehmen darf Online-Werbung für ausländische Zweitlotterien untersagt werden

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Behörde einem Presseunternehmen die Online-Werbung für eine ausländische Zweitlotterie untersagt (VG Berlin, Urt. v. 26.06.2019 - Az.: 4 K 412.18). Dabei ist es auch rechtmäßig, wenn sich die amtliche Untersagung lediglich gegen die Presse, aber nicht gegen die eigentlichen Lotterie-Betreiber richtet.

Die Klägerin war ein bekanntes europäisches Verlagshaus und warb im Print- und Online-Bereich für Glücksspielangebote bestimmter ausländischer Firmen an. Die beworbenen Betriebe hatten ihren Sitz in Gibraltar und boten Wetten auf den Ausgang der von den Lotteriegesellschaften der Bundesländer angebotenen Lotterien sowie auf den Ausgang ausländischer Lotterien an (sogenannte Zweitlotterien).

Die Behörde untersagte diese Werbetätigkeit. Hiergegen klagte das Presseunternehmen.

Das VG Berlin bestätige das amtliche Verbot.

Durch den Glücksspielstaatsvertrag bestünde eine ausreichende Rechtsgrundlage, um in die grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit eingreifen zu dürfen.

Auch könne die Klägerin sich nicht auf das Anzeigenprivileg berufen, wonach ein Presseunternehmen nur für offensichtliche Rechtsverletzungen bei Werbe-Annoncen hafte. Denn die Behörde habe ihr zuvor ausführlich und konkret erläutert, was an der Werbung zu beanstanden sei, sodass sie über den Sachverhalt und die Rechtslage ausreichend informiert gewesen sei.

Ebenso wenig ändere der Umstand etwas, dass das Amt lediglich gegen die Klägerin vorgegangen sei und nicht auch gegen die Betreiber der Lotterien selbst. Denn daraus ergebe sich kein willkürliches Handeln, sondern lediglich pflichtgemäßes Ermessen.

Die Aktivitäten der ausländischen Anbieter seien auch verboten, weil sie über keine inländische Glücksspiel-Lizenz verfügten. Eine etwaige ausländische Genehmigung sei mangels europäischer Harmonisierung des Glücksspielrechts unerheblich.