Auch wenn im GlüStV 2008 das grundsätzliche Werbeverbot weggefallen ist, ist die Werbung für Glücksspiele weiterhin an dem Gebot der Sachlichkeit auszurichten. Besondere Aufforderungen oder Anreize sind daher zu unterlassen (LG München I, Urt. v. 13.08.2021 - Az.: 33 O 16380/18).
Lotto Bayern hatte sowohl auf YouTube als auch auf Facebook umfangreich Videos und Texte für die staatliche Lotterie geschaltet (u.a. über Sportförderungen). Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß, weil es sich um verbotene Werbung handle.
Das LG München I bestätigte diese Ansicht und bejahte eine Rechtsverletzung.
Auch die vorliegende Art der Informationsvermittlung sei als Werbung zu klassifizieren:
"Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um Werbung.
(...) Erfasst ist jedenfalls jede Form der Image- und Aufmerksamkeitswerbung, die über den Hinweis auf die Legalität der Monopolangebote hinaus Sympathien für das Glückspiel weckt (...), wie etwa in dem streitgegenständlichen Video, in welchem neben der Warnung vor Schwarzlotterien auf die Verwendung der Lottogelder zur Förderung von „Projekten, Sozialem, Breiten- und Spitzensport“ auch in der konkreten Höhe (423 Mio. Lottogelder im Staatshaushalt, davon 50 Mio. in die Sportförderung) verwiesen wird, wobei mit dem O-Ton der Präsidentin der LOTTO Bayern
„Also ich glaub‘ das ist eminent wichtig. Man darf ja bei Sport nicht immer nur an Fußball denken. Denken Sie an die vielen Vereine, die über das ganze flache Land verteilt sind. Und die brauchen ganz, ganz dringend Lottogelder, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können“
in besonders ausdrücklicher Form Sympathie für das Lottospiel geweckt werden soll."
Zwar sei im GlüStV 2008 das grundsätzliche Werbeverbot aufgehoben worden. Daraus könne jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass nun jede Form der Präsentation erlaubt sei. Vielmehr greife auch weiterhin das Gebot der Sachlichkeit:
"Zwar ist zu berücksichtigen, dass durch die Aufhebung des § 5 Abs. 2 GlüStV 2008 (gültig bis zum 30.06.2012), wonach Werbung für Glückspiel nicht gezielt zur Teilnahme am Glückspiel auffordern, anreizen oder ermuntern sollte, zwar geschlossen werden kann, dass etwas weniger strenge Anforderungen als zuvor zu gelten haben (...). Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel sind aber weiterhin gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV 2012 an den - insoweit unveränderten - Zielen des § 1 GlüStV auszurichten.
Das in der alten Fassung normierte „Aufforderungs- und Anreizverbot“ (...) ist auch nach der Neufassung jedenfalls als Gebot der Sachlichkeit zu verstehen."
Und weiter:
"Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols muss nach diesen Vorschriften maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Werbung des Inhabers eines staatlichen Monopols darf damit nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, etwa indem ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird "
Hiergegen habe Lotto Bayern verstoßen, so das Gericht.
Hinweis von RA Dr. Bahr:
Achtung, die Entscheidung erging noch auf Basis des GlüStV 2012. Seit dem 01.07.2021 gilt jedoch der neue GlüStV 2021.