Wird im Rahmen eines Gewinnspiels eine Werbeeinwilligung eingeholt, muss für den Empfänger hinreichend klar sein, in welche Art von Nachrichten er einwilligt. Spricht der Werbetext einmal ganz allgemein von "Informationen" und einmal von "Newsletter", ist dies nicht ausreichend (LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 18.06.2020 - Az.: 31 O 59/19).
Die Beklagte veranstaltete online ein Gewinnspiel. Dazu musste der Teilnehmer die entsprechenden Felder ausfüllen und zwei Checkboxen aktivieren. Die erste Checkbox bezog sich auf die eigentliche Teilnahme am Gewinnspiel, die zweite Checkbox auf das Abonnement des Newsletters.
Weiter unten auf der Page hieß es dann wörtlich:
"Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass die XY mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt."
Dies stufte das Gericht als unzulässig ein, da keine wirksame Einwilligung vorliege.
Die Einholung der Werbeeinwilligung zum Newsletter sei rechtlich nicht zu bestanden. Angreifbar sei aber die Passage zu den Informationen.
Denn es fehle an der hinreichenden Bestimmtheit. Durch die optisch abgesetzte Ausgestaltung werde der Eindruck erweckt, dass es sich bei den "regelmäßigen Informationen" um etwas anderes handle als den vorher erwähnten Newsletter.
Auch die unterschiedliche Bezeichnung (Newsletter, Informationen) spreche dafür, dass es hier Unterschiede gebe. Insofern sei diese Form der Ausgestaltung unwirksam, da es an der notwendigen Bestimmtheit fehle.