Ist es zulässig, Werbebanner von (illegalen) Online-Casinos oder
Sportwetten auf einer privaten Homepages zu platzieren?
1. Einführung:
Setzt man sich mit o.g. Frage auseinander, so ist es empfehlenswert, zunächst zwischen der
strafrechtlichen Beurteilung auf der einen Seite und der zivilrechtlichen auf der anderen Seite zu
differenzieren.
2. Die strafrechtliche Seite:
Zunächst zum Strafrecht. Relevant ist hier § 284 Abs.4 StGB, wonach das „Werben“ für ein
verbotenes Glücksspiel mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bedroht ist. Diese Regelung wurde erst
Anfang 1998 eingeführt, weil zunehmend ausländische Glücksspiel-Veranstalter auf den Markt
drängen, die sich durch ihren Sitz im Ausland der deutschen Strafverfolgung entziehen. Um
wenigstens den in Deutschland handelnden Gehilfen begegnen zu können, wurden auch etwaige
Werbehandlungen unter Strafe gestellt.
Die Gerichte verstehen unter „Werben“ das planmäßige Vorgehen mit dem für den
Durchschnittsadressaten erkennbaren Ziel, andere für etwas zu gewinnen. Dabei kann sich die
Werbung sowohl an die Öffentlichkeit als auch an einzelne Personen richten. Es ist nicht erforderlich,
dass später auch tatsächlich ein Spiel zustande kommt.
Unzweifelhaft fällt unter den Begriff des Werbens auch das Platzieren von Werbebannern oder
sonstigen Online-Werbemitteln auf einer privaten Homepage. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei
der Homepage um eine private oder geschäftliche handelt. § 284 Abs.4 StGB verlangt keine
kommerziellen Absichten.
In der rechtswissenschaftlichen Literatur gibt es angesichts dieses uferlosen Tatbestandes zahlreiche
kritische Stimmen, die die Norm restriktiv interpretieren wollen. Auch der BGH hat erst kürzlich in der
„Schöner Wetten“-Entscheidung (Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01, )
ausdrücklich betont, dass die Strafrechtsnorm des § 284 StGB insbesondere im Lichte der
Grundrechte eng auszulegen. So ist z.B. die redaktionelle Berichterstattung über ein österreichisches
Unternehmen in einer deutschen Zeitung grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der journalistischen
Berichterstattung aufgrund der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 I GG) eine besondere
Privilegierung zukommt.
Zwar ist diese Entscheidung des BGH zu begrüßen, sie darf jedoch auch nicht überbewertet werden,
da es sich um einen besonderen Einzelfall handelte. Somit ist davon auszugehen, dass auch
zukünftig die überwiegende Anzahl der deutschen Staatsanwaltschaften und Gerichte das Platzieren
von Online-Bannern für in Deutschland nicht genehmigte Online-Casinos oder Sportwetten als Straftat
nach § 284 Abs.4 StGB auffassen wird.
3. Die zivilrechtliche Seite:
Ein wenig anders ist die Situation im Zivilrecht.
Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 3 UWG iVm. § 284 StGB) besteht nur dann,
wenn der Betreiber der Homepage sich im geschäftlichen Verkehr bewegt. Da es sich in unserem Fall
um eine private Homepage handelt, würde somit das Wettbewerbsrecht eigentlich ausscheiden. Nun
passiert aber etwas, was viele Homepage-Inhaber übersehen: Durch die Schaltung des
Werbebanners oder sonstiger Online-Werbemittel verlässt die Webseite den Bereich des Privaten und
betritt den des Kommerziellen. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung reichen dafür bloße
Werbebanner oder Pop-Ups aus. Erst jüngst hat der BGH (Urt. v. 11. März 2004 - I ZR 304/01,
) noch einmal betont, dass an das Merkmal des „geschäftlichen Verkehrs“
keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
Unerheblich ist dabei, ob und in welchem Umfang dem Homepage-Inhaber vermögenswerte
Leistungen durch die Werbebanner überhaupt zufließen. Grundsätzlich ausreichend ist das objektive
Platzieren des Werbemediums auf der Webseite.
Eine andere Bewertung kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Homepage-Betreiber keinen
Werbebanner schaltet, sondern einen bloßen Link setzt. So hat OLG Schleswig (Urt. v. 19.12.2000 - 6
U 51/00, ) geurteilt, das ein bloßer Link von einer rein privaten Seite auf eine
dritte, kommerzielle Seite noch keine Geschäftsmäßigkeit begründet. Hierbei gilt es jedoch immer die
Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Geschieht z.B. die Verlinkung in der verdeckten
Absicht, die Drittseite wirtschaftlich zu fördern, liegt auch hier geschäftliches Handeln vor.
Eine weitere Voraussetzung für einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch ist, dass die betreffenden
Webseiten als Mitbewerber in Konkurrenz zueinander stehen.
So hat das AG Deggendorf (Urt. v. 7.
April 2004 - 1 C 5/04) entschieden, dass eine Suchmaschine, die auf eine ausländische, in
Deutschland verbotene Glücksspiel-Seite linkt, nicht von einer deutschen Spielbank in die Haftung
genommen werden kann, weil zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis besteht.
Insgesamt kann nur eindringlich davon abgeraten werden, Werbebanner oder sonstige Online-
Werbung für illegale Glücksspiele auf seiner privaten Homepage zu platzieren. Denn juristischer
Ärger ist in einem solchen Fall vorherprogrammiert.
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