Zwei Tage Frist für Prüfung glücksspielrechtlicher Fragen nicht ausreichend
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 08.04.2009 - Az.: 5 U 169/07
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Leitsatz:
Wird einem Verband aufgrund angeblicher Verstöße des Glücksspielrechts eine Abmahnung ausgesprochen, so ist die Fristsetzung von zwei Tagen zur Prüfung der Handlungspflichten nicht ausreichend. In einem derartigen Fall muss dem Abgemahnten zur Klärung dieser umfangreichen Materie mehr Zeit gegeben werden.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin der Spielbanken in Schleswig-Holstein. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Verband deutscher Fußballvereine. Er warb bei einem Fußballspiel in der ersten Liga auf den Banden für den Online-Casino-Betreiber "bwin.com". Dieses Verhalten beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig. Sie faxte dem Beklagten in dessen Geschäftsräume Freitag abends eine Abmahnung und setzte eine Frist zur Stellungnahme von 5 Tagen.
Da der Beklagte nicht fristgerecht reagierte, ersuchte die Klägerin gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage diesbezüglich ab.
Sie erklärten, dass das Fax den Beklagten frühestens den darauffolgenden Montag erreicht haben könne. Aus dem Sendebericht gehe hervor, dass der Faxeingang erst nach 20 Uhr erfolgt sei. Zu dieser Uhrzeit sei es nicht üblich und zumutbar, dass ein Mitarbeiter aus der juristischen Abteilung vor Ort sei.
Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte vor Montag früh habe Kenntnis nehmen können von dem Schreiben. Rechne man diese drei Tage von der Frist ab, so seien dem Beklagten für die Prüfung einer derartig komplexen Materie lediglich 2 Werktage übrig geblieben. Dieser Zeitraum sei nicht ausreichend für die Prüfung der Handlungspflichten in Bezug auf die glücksspielrechtlichen Fragen.
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