Zwangsgeld gegen Glücksspiel-Vermittler während Verfügungsverfahren nicht durchsetzbar
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 10.03.2009 - Az.: 13 B 307/09
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Leitsatz:
Die Aussetzung der Vollstreckung eines Zwangsgeldes gegen einen Glücksspiel-Vermittler (hier: Lotto "6 aus 49") ist nicht mit unerträglichen Konsequenzen verbunden, wenn dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhält und die dem Zwangsgeld zugrunde liegende Untersagungsverfügung möglicherweise rechtswidrig ist.
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Sachverhalt:
Gegen den Vermittler des Lottos "6 aus 49" erließ die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung und setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 100.000 Euro fest. Der Glücksspiel-Vermittler legte gegen die Untersagungsverfügung Klage ein, weil er sie für rechtswidrig hielt.
Parallel dazu betrieb er ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem Ziel die Beitreibung des Zwangsgeldes einstweilen auszusetzen. Die Zahlung von 100.000 Euro bedeute für ihn existenzbedrohende Nachteile. |
Entscheidung:
Das Gericht des einstweiligen Verfügungsverfahrens ordnete an, dass das Zwangsgeld bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht zu vollstrecken ist.
Es stimmte dem Glücksspiel-Vermittler zu, dass eine Vollstreckung der 100.000 Euro erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für diesen hätte. Demgegenüber sah es keine unerträglichen Konsequenzen auf Seiten der Behörde.
Diese hatte mit der Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Glücksspielen argumentiert. Dies überzeugte das Gericht nicht. Dass von dem Glücksspiel-Vermittler konkrete Gefahren ausgingen, sei insbesondere deshalb fragwürdig, weil dieser Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz vorhalte, die von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter positiv bewertet wurden.
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