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Zur Werbung eines privaten Spielvermittlers für staatliche Lotterien
Landgericht Hamburg, Urteil v. 19.12.2008 - Az.: 408 O 178/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein privater Spielvermittler, der die Teilnahme an den staatlichen Lotterien vermittelt, darf nicht mit den Aussagen "STAATLICH" und "VERTRAUENSGARANTIE" werben.

2. Wird nicht bei allen angebotenen Glücksspielen eines Spielvermittlers der gesamte Einsatz an die Spielveranstalter weitergeleitet, darf der Spielvermittler nicht mit den Aussagen "KOSTENLOS" oder "SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN" werben.

3. Über die Zusammensetzung der anfallenden Gebühren muss ein Internet-Vermittler den Teilnehmer vorab per E-Mail unterrichten.

4. Die Versendung von E-Mail-Newslettern ohne Einwilligung ist unlauter. Gewinnbenachrichtigungen dürfen aber durch werbende Inhalte ergänzt werden.




Sachverhalt:

Die Beklagten vermitteln über das Internet die Spielteilnahme an den Lotterien der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften, z.B. am Spiel "6 aus 49".

Der Kläger, welcher über die staatliche Lotterieverwaltung das Glücksspielangebot in Bayern veranstaltet, geht gegen die Beklagten wegen verschiedener Werbemaßnahmen und der unaufgeforderten Zusendung von E-Mails vor. So versenden die Beklagten E-Mails betreffend ihr Spielangebot, die mit einem Gütesiegel versehen sind. Dieses enthält die Aussagen "STAATLICH SICHER KOSTENLOS", "VERTRAUENSGARANTIE" sowie "SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN". Ähnliche Werbeaussagen sind auch in dem Internetangebot der Beklagten zu finden.

Das Geschäftsmodell der Beklagten sieht vor, dass für bestimmte Glücksspiele nicht der gesamte vom Teilnehmer vereinnahmte Betrag an die Spielveranstalter weitergeleitet wird. Damit verbleibt eine Service-Gebühr bei den Beklagten. Zwar ist dies beim "normalen Lotto" nicht der Fall, jedoch entstehen dort ggf. bei den Landeslotteriegesellschaften Bearbeitungsgebühren, die der Teilnehmer ebenfalls zu zahlen hat.

Außerdem macht der Kläger geltend, dass die Beklagten über die Zusammensetzung der anfallenden Kosten nicht hinreichend vorab informieren.

Im Übrigen versenden die Beklagten ihren E-Mail-Newsletter an alle registrierten Teilnehmer, selbst wenn diese nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Der Kläger wendet sich zudem dagegen, dass einer Test-Person auch nach ausdrücklicher Verweigerung einer Einwilligung weiterhin E-Mails zugesandt wurden.


Entscheidung:

Das Gericht gab der Klage zum überwiegenden Teil statt.

Zunächst sei ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger, der das Spiel "6 aus 49" in Bayern veranstaltet, und den Beklagten, die die Spielteilnahme an dem Spiel "6 aus 49" bundesweit vermittelt, zu bejahen. Es bestehe ein Interesse der Allgemeinheit daran, wettbewerbsrechtlich unzulässiges Verhalten nicht nur regional, sondern bundesweit zu verhindern.

Die Verwendung der Begriffe "STAATLICH" und "VERTRAUENSGARANTIE" sowie des Gütesiegels seien unzulässig. Der potentielle Teilnehmer erhalte den unzutreffenden Eindruck, das Dienstleistungsangebot der Beklagten werde staatlich überprüft und sei daher besonders vertrauenswürdig. Einzig zutreffend sei, dass die von den Beklagten vermittelten Spiele von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstaltet werden, dies führe aber nicht dazu, dass sich die Abwicklungs-Dienstleistung der Beklagten mit dem Vertrauen rühmen dürfe, das in staatliche Angebote gesetzt werde.

Auch die Aussagen "KOSTENLOS" und "SERVICE OHNE EXTRA-GEBÜHREN" seien wettbewerbswidrig, so das Gericht. Der Teilnehmer nehme an, dass sämtliche Dienstleistungen der Beklagten für ihn kostenlos seien, während in Wahrheit bei einigen Spielformaten ein Differenzbetrag als Service-Gebühr bei den Beklagten verbleibe.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der anfallenden Gebühren seien die Beklagten aufgrund der Vorschriften im Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet, dem Teilnehmer vor Abschluss des Spielvermittlungsvertrages per E-Mail zumindest die Mindest- und Höchstbeträge mitzuteilen, die an den jeweiligen Veranstalter weitergeleitet werden. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge nicht.

Schließlich untersagte das Gericht den Beklagten, Werbe-E-Mails ohne vorherige Einwilligung und vor allem gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers zu versenden. Jedoch seien solche E-Mails zulässig, die die Abwicklung des Spiels selbst betreffen, z.B. zur Gewinnbenachrichtigung. Diese E-Mails dürften auch werbende Inhalte enthalten.




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