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Zur Rückerstattung von Spieleinsätzen bei unerlaubtem Online-Glücksspiel
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 29.04.2010 - Az.: 13 B 512/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Einer Ordnungsbehörde fehlt es an der erforderlichen Regelungsbefugnis, einem Internet-Glücksspiel-Anbieter aufzuerlegen, die rechtswidrig eingenommenen Spieleinsätze binnen zwei Monaten an die Teilnehmer zurückzuzahlen. Die Rückerstattung erfolgt allein aufgrund privatrechtlicher Verträge.



Sachverhalt:

Der Kläger veranstaltete im Internet Glücksspiele. Dies wurde ihm seitens der Ordnungsbehörde untersagt, da es sich aufgrund der konkreten Ausgestaltung um unerlaubtes Glücksspiel handle. Die Behörde teilte dem Kläger in dem Bescheid mit, dass er bereits eingenommene Spieleinsätze innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Untersagungsverfügung auszuzahlen habe. Andernfalls müsse er ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,- EUR zahlen.

Hiergegen legte der Kläger Rechtsmittel ein.


Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger Recht.

Es erklärte, dass es der Behörde an einer Ermächtigungsgrundlage fehle, die Rückerstattung der Spieleinsätze anzuordnen. Weder die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages fänden Anwendung, noch seien andere Ermächtigungsnormen ersichtlich. Schließlich handle es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, welche die zuständige Behörde ermächtige, im Falle des illegalen Glücksspiels ordnungsrechtlich einzuschreiten.

Da es sich vorliegend aber um bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche handle, vollziehe sich die geforderte Rückerstattung aber allein nach privatrechtlichen Vorschriften.




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