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Zum Teil unwirksame Bestimmungen in Bayerischer Gewinnspielsatzung
Verwaltungsgerichtshof Muenchen, Urteil v. 28.10.2009 - Az.: 7 N 09.1377
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Leitsatz:
Einige Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) sind unwirksam.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um das Medienunternehmen 9Live, welches im Rahmen von Call-In-Formaten im Fernsehen zu empfangene Gewinnspiele betrieb.
Im Wege eines Normenkontrollantrages wandte sich das Unternehmen an das Gericht. In der Antragsbegründung monierte das Medienunternehmen eine Vielzahl der Bestimmungen als unwirksam. Darüber hinaus stellte es die Befugnis des Landesmedienanstalten zum Erlass der Gewinnspielsatzung in Frage. |
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klägerin zum Teil Recht.
Zwar sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Landeszentrale für den Erlass der Gewinnspielsatzung auf eine wirksame Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Von dieser Ermächtigungsgrundlage seien jedoch nicht alle in der Satzung verankerten Bestimmungen umfasst und daher unwirksam.
Unzulässig seien daher jene Bestimmungen, die die Zuschauer vor einer wiederholten Teilnahme an Gewinnspielen schützten. Darüber hinaus gehörten dazu die Regelungen, die eine Festlegung der Gewinnspielsendung auf 3 Stunden maximal begrenzten. Auch die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien sei nicht von der Kompetenz der BLM gedeckt.
Als notwendig und wirksam erachtete das Gericht die Regelungen, die den Schutz der Jugendlichen und Kinder betreffen würden, die das Verbot der Irreführung festlegten und die von den Gewinnspielveranstaltern eine Transparenz der Spielgestaltung forderten.
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