Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Gluecksspiel & Recht
Gluecksspiel & Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Wohnungsdurchsuchung nicht gerechtfertigt durch strafrechtliches Glücksspielverbot
Bundesverfassungsgericht , Beschluss v. 09.07.2009 - Az.: 2 BvR 1119/05 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung wegen des Verdachts der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels ist rechtswidrig, wenn sich die Maßnahme auf ein strafrechtliches Verbot stützt, welches zum Zeitpunkt der Anordnung verfassungswidrig war. Die Verfassungswidrigkeit kann sich im Fall des unerlaubten Glücksspiels daraus ergeben, dass ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorliegt.



Sachverhalt:

Mit der Verfassungsbeschwerde wandten sich die Beschwerdeführer an das Bundesverfassungsgericht, weil sie die Durchsuchungsanordnung ihrer Privatwohnungen wegen des Verdachts des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Strafgesetzbuch (StGB) im Jahr 2005 für rechtswidrig hielten. Zu diesem Zeitpunkt sei das strafrechtliche Verbot verfassungswidrig gewesen, weil ein Verstoß gegen die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit vorgelegen habe.

Eine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten hatten die Beschwerdeführer nicht. Das deutsche Recht sah zu diesem Zeitpunkt keine Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten für Privatpersonen vor.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Verfassungsbeschwerde statt. Die Anordnungen der Durchsuchung der Privatwohnungen verletzten die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13 Grundgesetz (GG), welcher die Unverletzlichkeit der Wohnung schütze.

In dieses Grundrecht dürfe nur eingegriffen werden, wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege. Die Durchsuchungsanordnung sei auf einen Anfangsverdacht gemäß § 284 StGB gestützt gewesen, der die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels verboten habe. Zu dem Zeitpunkt der Maßnahme sei die Strafvorschrift wegen eines Grundrechtsverstoßes gegen Art. 12 GG, die Berufsfreiheit, nicht anwendbar gewesen.

Denn das Bundesverfassungsgericht entschied erst im März 2006, also ein Jahr nach Erlass des Beschlusses gegen die Beschwerdeführer, dass eine gewerbliche Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer als verboten angesehen werden müsse. Das Monopol staatlicher Sportwetten lasse sich dadurch rechtfertigen, dass legitime Ziele wie die Suchtbekämpfung oder Begrenzung der Spielleidenschaft verfolgt würden. Da es seinerzeit an dieser Ausrichtung gefehlt habe, sei die allein auf § 284 StGB gestützte Durchsuchungsanordnung rechtswidrig.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht

Dialer & Recht - Musterschreiben, Urteile und Aufsätze
Mehrwertdienste & Recht - Rechts-Infos zu Mehrwertdiensten
Datenschutz & Recht - Alle Infos zum Datenschutz
Suchmaschinen & Recht - Artikel, Infos und Urteile zum Recht der Suchmaschinen