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"Win Fonds" sind Glücksspielangebote
Oberlandesgericht Saarland, Beschluss v. 07.05.2009 - Az.: 1 U 601/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. "Win Fonds" sind Glücksspiele.

2. Wer dem Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme und anderen Gewinnspielen mittels "Win Fonds" anbietet, handelt als gewerblicher Spielvermittler.




Sachverhalt:

Die Klägerin wandte sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, welches in der Vorinstanz gegen sie ergangen war. Das Landgericht war zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin mit ihrem Online-Angebot gegen den Glücksspielstaatsvertrag stoße, weil sie die Teilnahme an Glücksspielen im Internet ermögliche.

Die Klägerin war der Auffassung, das sie durch die sogenannten "Win Fonds" keine Glücksspiele anbiete. Damit sei sie nicht als gewerbliche Spielvermittlerin zu sehen.


Entscheidung:

Die Richter wiesen das Rechtsmittel der Klägerin ab.

Die Klägerin verschaffe den Kunden die Möglichkeit zur Teilnahme an Lottoausspielungen und anderen Gewinnspielen. Ob dies nun durch eine Beteiligung an sogenannten "Win Fonds" oder unmittelbar durch Mitwirkung an den entsprechenden Glücksspielen erfolge, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. In beiden Fällen werde dem Kunden letztlich die Teilnahme am Glücksspiel angeboten, das ihm die Chance biete, mehr als das eingesetzte Geld zu gewinnen, im Regelfall jedoch zum Verlust des Einsatzes führe.

Damit liege eine Vermittlung von Glücksspielen vor. Weil die Geschäftstätigkeit der Klägerin naturgemäß in der Absicht erfolge, hierdurch Gewinn zu erzielen, sei sie als gewerblicher Spielvermittler anzusehen.




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