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Wettbewerbsverstoß durch Lottoannahmestelle bei Annahme von Glücksspiel von Minderjährigen
Landgericht Muenchen, Urteil v. 23.12.2010 - Az.: 17 HK O 2564/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Lottoannahmestellen verhalten sich wettbewerbswidrig, wenn sie Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglichen. Die Annahmestellen sind verpflichtet, sich durch Kontrolle des Ausweises über das Alter und die Identität zu informieren oder eine vergleichbare Identitätskontrolle durch Abgleich mit der Sperrdatei durchzuführen.



Sachverhalt:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband. Dieser ging gegen den Beklagten vor, der jugendlichen Testkäufern die Teilnahme an Lotto, an der Glücksspirale als auch den Kauf für Rubbel-Lose ermöglich hatte, ohne nach dem Alter oder der Identität zu fragen.

Kenntnis hatte der Kläger davon erlangt, weil eine Marktforschungsgesellschaft eine umfangreiche "Mystery Shopping Studie" durchgeführt hatte. Dabei hatte eine Vielzahl von minderjährigen Testkäufern deutschlandweit in Lottoannahmestellen versucht, ohne Alters- oder Identitätskontrollen an öffentlichem Glücksspiel teilzunehmen.

Der Kläger hielt das Verhalten des Beklagten für wettbewerbswidrig und verlangte gerichtlich Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie erklärten, dass dem Kläger der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zustehe, denn der Beklagte verstoße durch sein Verhalten gegen glücksspielrechtliche Vorschriften.

Im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) sei der Schutz der Minderjährigen ausdrücklich geregelt. Der Veranstalter habe sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ausgeschlossen würden. Dies werde nur gewährleistet, wenn der Veranstalter sich zuvor den Ausweis zeigen lasse, um so Alter und Identität kontrollieren zu können. Möglich sei auch eine vergleichbare Identitätskontrolle durch den Abgleich mit der Sperrdatei im Sinne der Vorschriften des GlüStV).

Der Beklagte habe gegen diese Vorschriften verstoßen und Minderjährigen die Teilnahme an öffentlichem Glücksspiel ermöglicht. Eine Identitäts- oder Alterskontrolle habe nicht stattgefunden, so dass der Beklagte sich wettbewerbswidrig verhalten habe.




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