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Wettbewerbsverstoß bei Angebot von Online-Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis
Landgericht Bremen, Urteil v. 11.11.2010 - Az.: 12 O 399/09
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Leitsatz:
Das Anbieten von Online-Sportwetten und die Bewerbung dafür im Fernsehen ist wettbewerbswidrig, wenn dies entgegen den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages ohne behördliche Erlaubnis geschieht. Dabei ist es unerheblich, ob der Einsatz für die Teilnahme am Spiel maximal 50 Cent beträgt.
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Sachverhalt:
Die Klägerin veranstaltete mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele. Dazu gehörten auch Sportwetten. Die Beklagte bot ihren Kunden im Internet die Teilnahme an Sportwetten an. Ihr Angebot bewarb sie auch im Fernsehen. Eine behördliche Erlaubnis besaß sie nicht.
Die Klägerin war der Auffassung, dass hierin ein Wettbewerbsverstoß zu sehen sei, weil die Beklagte entgegen den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) ohne behördliche Erlaubnis agiere und das Angebot auch im Fernsehen und Internet bewerbe. Sie begehrte Unterlassung und Schadensersatz. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie erklärten, dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da beide Sportwetten veranstalten würden und daher auf demselben relevanten Markt tätig seien.
Die Beklagte verstoße durch ihr Handeln gegen die Vorschriften des GlüStV, da sie Sportwetten zu festen Gewinnquoten und damit Glücksspiele anbiete. Entgegen der Ansicht der Beklagten entfalle diese Glücksspieleigenschaft auch nicht dadurch, dass die Teilnahme pro Spiel maximal 50 Cent betrage.
Denn der Begriff des Entgelts sei völlig neutral zu bewerten und fordere auch keine bestimmte, für den Leistenden spürbare Mindesthöhe des Vermögenseinsatzes. Dass der strafrechtliche Entgelt-Begriff höhere Anforderungen stelle, sei kein Systembruch, sondern Folge des ordnungsrechtlichen Charakters.
Da die Beklagte für ihre Tätigkeit jedoch entgegen der Vorschriften des GlüStV handle und keine behördliche Erlaubnis habe, liege ein Wettbewerbsverstoß vor. Daher sei sie zur Unterlassung und Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet.
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