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Verwaltungsgerichtshof_Baden-Wuerttemberg Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 12.02.2008 - Az.: 6 S 1805/07: Zulassung der Berufung gg. GlüStV-Entscheidung

Leitsatz:

Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache (Vermittlung von Sportwetten) insbesondere aufgrund des zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrages besondere rechtliche Schwierigkeiten aufwirft.



Tenor:

In der Verwaltungsrechtssache (...) gegen (...)

Untersagung der Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof (...) am 12. Februar 2008 beschlossen:

1. Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juli 2007 - 3 K 1841/07 - zugelassen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.


Sachverhalt:

s. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zuzulassen, da jedenfalls die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO dargelegt sind und auch vorliegen (§124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Rechtssache weist insofern besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und hat insofern auch grundsätzliche Bedeutung, als sie die - auch nach der dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangszeit (vgl. BVerfG, Urt. 28.03.2006, BVerfGE 115, 276) und nach Inkrafttreten das neuen Glücksspielstaatsvertrages (vgl. GBl 2007, 571 ff) am 01.01.2008 (vgl. GBl. 2008, 56) entscheidungserheblich gebliebene - Frage aufwirft, ob der für eine Rechtfertigung des staatlichen Wettmonopols gemeinschaftsrechtlich gebotene "kohärente und systematische Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten" (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, NJW 2004, 139, Rn. 67, 69) lediglich auf den jeweiligen Glücksspielsektor zu beziehen oder unter Einbeziehung auch der ein höheres Suchtpotential aufweisenden (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., Rn. 100 f.) - nicht monopolisierten - Glücksspiele umfassend zu verstehen ist (vgl. hierzu EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Gase E-1/06 -, Rn. 43 ff.).

Sollte letzteres der Fall sein bzw. ernstlich in Betracht kommen, ließe sich denn auf der Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen derzeit nicht abschließend beurteilen, ob sich die jeweils unterschiedlichen Begrenzungen mit den in den jeweiligen Glücksspielmärkten bestehenden Unterschieden rechtfertigen ließen.




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