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Verwaltungsgerichtshof Baden-Wuerttemberg
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Beschluss v. 26.07.2007 - Az.: 6 S 2020/06:
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Leitsatz:
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Tenor:
In der Verwaltungsrechtssache (…) gegen (…) wegen Untersagung der Werbung, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, hat der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof (…) am 26. Juli 2007 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. August 2006 - 4 K 3025/06 - geändert.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. August 2006 wiederherzustellen und anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. |
Sachverhalt:
s. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
Die nach § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die vom Antragsgegner innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) geben dem Senat Anlass, die vom Verwaltungsgericht zum Nachteil des Antragsgegners getroffene Abwägungsentscheidung zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat bei der von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem privaten Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der angegriffenen Untersagungsverfügung vom 10.08.2006 vorläufig keine Folge leisten zu müssen, zu Unrecht Vorrang vor dem - nach § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten - besonderen öffentlichen Interesse gegeben, diese sogleich vollziehen zu können.
Mit dieser Verfügung forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, jegliche Werbung für die (…) bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten zu unterlassen. Bereits begonnene Werbemaßnahmen sind unverzüglich einzustellen (Ziff. 1); die Einstellung der Werbetätigkeiten ist schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2); gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 3) und dem Antragsteller für den Fall, dass er seinen Verpflichtungen nicht binnen zwei Tagen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- EUR angedroht (Ziff. 4).
Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat "erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners" nicht zu erkennen.
1.
Derzeit spricht mehr dafür, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ohne Rechts- und Ermessensfehler die Werbung für die (…) bzw. deren Sportwettangebote oder für andere in Baden-Württemberg nicht zugelassene Sportwetten unter Zwangsgeldandrohung untersagt hat und ihn verpflichtet hat, bereits begonnene Werbemaßnahmen unverzüglich einzustellen.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland (vgl. GBlBW 2004, 274) - LottStV - i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum LottStV hat der Antragsgegner im öffentlichen Interesse darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel, die im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners stattfindet, unterbleibt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LottStV kann der Antragsgegner die hierzu erforderlichen Maßnahmen treffen.
Dies hat er in der streitgegenständlichen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise getan, indem er die Werbung für in Baden-Württemberg nicht erlaubte Glücksspiele untersagt hat. Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist insoweit, wie regelmäßig bei Dauerverwaltungsakten, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 09.03.2005, Buchholz 451.20 § 15 GewO Nr. 5 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 GewO m.N.); steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Der Antragsgegner dürfte voraussichtlich zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller den Tatbestand des § 284 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StGB erfüllt hat. Nach § 284 Abs. 4 StGB macht sich strafbar, wer für ein öffentliches Glücksspiel im Sinne des Abs. 1 wirbt, also für ein Glücksspiel, das ohne behördliche Erlaubnis öffentlich veranstaltet wird. Ausreichend ist in diesem Zusammenhang der objektive Tatbestand; ob eine strafrechtliche Verurteilung möglich ist, ist hierbei unerheblich.
Voraussichtlich zu Recht hat der Antragsgegner angenommen, dass die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten durch (…) und sonstige private Wettanbieter auch ohne die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.07.2006, VBlBW 2006, S. 424), nachdem hierfür zu keiner Zeit eine Erlaubnis für Baden-Württemberg erteilt worden ist.
Dass die zahlreichen "Oddset"-Annahmestellen ohne eine solche Erlaubnis betrieben werden, beruht allein darauf, dass diese (erlaubte) Sportwetten an den staatlichen Monopolanbieter (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über staatliche Lotterien und Ausspielungen v. 14.12.2004 ) vermitteln (vgl. § 14 LottStV). Die Geltung jenes Repressivverbots hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, BVerwGE 126, 149; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -).
Ob letztlich - auch im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG - von einer Strafbarkeit auszugehen wäre, ist demgegenüber in vorliegendem Zusammenhang unerheblich (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 28.07.2006, a.a.O.). Auch eine dem Wettunternehmer im EG-Ausland (hier: Gibraltar) erteilte Erlaubnis änderte an dem objektiven Verstoß nichts.
Inwiefern eine solche kraft derzeitigen europäischen Gemeinschaftsrechts (generell oder automatisch) auch im Bundesgebiet Geltung beanspruchen können sollte, lässt sich auch den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen (gegen eine unmittelbare Geltung auch BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 17.03.2005, GewArch 2005, 282; anders wohl OLG München, Urt. v. 26.09.2006 - 5St RR 115/05 -).
Im Glücksspielbereich sind die Mitgliedstaaten unabhängig vom jeweiligen Schutzniveau nicht verpflichtet, Genehmigungen gegenseitig anzuerkennen. Inwiefern einem solchen Repressivverbot unabhängig von einer nach nationalem Recht vorgesehenen Erlaubnisfähigkeit Gemeinschaftsrecht entgegenstehen sollte, ist nicht zu erkennen. Soweit sich der Antragsteller auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.05.2006 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - bezieht, lässt sich dessen Auffassung, wonach Gemeinschaftsrecht einer nationalen Regelung entgegenstehe, die u. a. die Übermittlung von Wetten ohne die hierfür erforderliche Konzession des jeweiligen Mitgliedstaats für Rechnung eines Unternehmers verbiete, der lediglich eine in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung erteilte Zulassung besitzt, nicht mit den dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 (NJW 2005, 139 ) zugrunde liegenden Annahmen vereinbaren, wo den einzelnen Mitgliedstaaten gerade ein Ermessensspielraum bei der Gestaltung ihrer Glücksspielpolitik eingeräumt wird; hierauf ist zu Recht auch in der angefochtenen Verfügung hingewiesen worden.
Dem entsprechend hat sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 06.03.2007 - Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - jene Ausführungen auch nicht zu eigen gemacht. Vielmehr hat er auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, die eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses anerkannt habe, aus denen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt seien (Randnr. 45 f.), und ausdrücklich klargestellt, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und ggf. auch das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (Randnr. 48); die vorgeschriebenen Beschränkungen müssten allerdings den sich aus seiner Rechtsprechung ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (Randnr. 48).
Auch ein Konzessionssystem könne dabei ein wirksamer Mechanismus sein, um die im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsunternehmer mit dem vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemachten Ziel zu kontrollieren (Randnr. 57). Ob die nationale Regelung, soweit sie die Anzahl der im jeweiligen Glücksspielsektor tätigen Wirtschaftsteilnehmer begrenze, tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat geltend gemachten - und vom Gerichtshof anerkannten - Ziel entspreche, sei von dem nationalen Gericht zu prüfen (Randnr. 72).
Insofern hat sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert (vgl. Senat, Beschl. v. 29.03.2007 - 6 S 1972/06 -; ebenso OVG Hamburg, Beschl. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10118/07.OVG -).
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die in Rede stehende britische Genehmigung ((…) vermittelt einen Großteil der Sportwetten über das Internet an die (…) nach Gibraltar) überhaupt auf Wetten erstreckt, die per Datenleitung angenommen werden (vgl. hierzu HambOVG, Beschl. vom 11.07.2006 - 1 Bs 496/04 -).
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die (…) Inhaber einer aus der Sicht des Antragstellers nach Art. 19 des Einigungsvertrages "wirksamen Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR" sei. Zwar wurde am 11.04.1990 Herrn (…) zur Betreibung eines einzelkaufmännischen Unternehmens mit Sitz in (…) (Thüringen) eine gewerberechtliche Genehmigung zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten erteilt, die am 01.10.1990 um die Tätigkeit des Buchmachers für Pferderennen erweitert worden ist.
Seit Juni 2002 ist die (…) mit Sitz in Wien als stille Gesellschafterin zu 50 % an dem Unternehmen von Herrn (…) beteiligt und wurde im August 2006 in "(…)" umbenannt.
Es ist bereits fraglich, ob die erteilte Genehmigung auch für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet gilt (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. vom 22.11.2006 - 24 CS 06.2525 -; OVG Bremen, Beschl. vom 24.07.2006 - 1 B 273/06 -), weshalb das Regierungspräsidium Chemnitz mit Verfügung vom 10.08.2006 unter Anordnung des Sofortvollzugs die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu festen Gewinnquoten sowie die Nutzung des Internets als Vertriebsform für das Wettgeschäft generell untersagt hat.
Zwar ist diese Untersagungsverfügung derzeit nicht vollziehbar, weil das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 16.10.2006 (-14 K 1711/06-) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen jene Verfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet hat. Unabhängig vom Ausgang des in Sachsen anhängigen Eilverfahrens sowie des Widerspruchs- und eines sich eventuell anschließenden Klagverfahrens berechtigt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewerbegenehmigung vom 11.04.1990 nicht dazu, in den alten Bundesländern Sportwetten zu veranstalten oder zu vermitteln.
Von den DDR-Behörden auf der Grundlage des Gewerbegesetzes der DDR vom 06.03.1990 erteilte Genehmigungen für die gewerbliche Veranstaltung oder Vermittlung von Wetten auf Sportveranstaltungen können danach Geltung - allenfalls - für die neuen Bundesländer beanspruchen (BVerwG, Urt. vom 21.06.2006, -6 C 19.06-, NVwZ 2006, S. 1175). Sie erlauben die Durchführung von Wettgeschäften nach dieser Rechtsprechung in diesem beschränkten räumlichen Bereich.
Der angefochtene Bescheid begegnet auch nicht deshalb Ermessensfehlern, weil die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch in Baden-Württemberg mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, da das hier maßgebliche Gesetz über staatliche Lotterien, Wetten und Ausspielungen (Staatslotteriegesetz - StLG) vom 14. Dezember 2004 (GBI. BW S. 894) insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
In der Tat fehlt es insoweit an gesetzlichen Regelungen, die eine konsequente und aktive Ausrichtung des in Baden-Württemberg zulässigen Sportwettangebots am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht materiell und strukturell gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -; Urt. v. 28.03.2006, a.a.O., S. 1264 ff.).
Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtslage bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Land (Baden-Württemberg) veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden darf, sofern das Land (Baden-Württemberg) unverzüglich damit beginnt, das staatliche Sportwettmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten (vgl. Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.; Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., der klarstellt, dass aufgrund dieses Urteils die Rechtslage auch in Baden-Württemberg entsprechend verbindlich geklärt ist; hierzu Senat, Beschl. v. 09.11.2006 -6 S 2100/06-).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, unter denen die bisherige Rechtslage bis zu einer (verfassungskonformen) gesetzlichen Neuregelung in Baden-Württemberg weiter anwendbar ist, erfüllt. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) unter Verweis auf entsprechende Erklärungen der zuständigen öffentlichen Stellen des Landes entschieden.
Danach werden die vom Land veranstalteten Sportwetten schon während der Übergangszeit an den Zielen der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet; so werden künftig das Wettangebot begrenzt, Vertrieb und Werbung eingeschränkt und die Spielscheine mit einem Hinweis auf die Suchtgefahr versehen (vgl. insbes. die Pressemitteilung des Finanzministeriums vom 07.04.2006). Diese Maßnahmen hat für die Übergangszeit - in authentischer Interpretation seines Urteils vom 28.03.2006 (a.a.O.) - ausdrücklich auch das Bundesverfassungsgericht als ausreichend angesehen (vgl. Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O., BA, S. 8).
Dies muss um so mehr gelten, als über die im Beschluss des Senats angeführten Maßnahmen hinaus inzwischen noch weitere Maßnahmen ergriffen worden sind (vgl. LT-Drs. 14/43, S. 2 f.).
Auch die Feststellungen des Bundeskartellamts in seinem Beschluss vom 23.08.2006, die sich unmittelbar nur zu den von den staatlichen Lotteriegesellschaften veranstalteten Lotterien verhalten, rechtfertigen keine andere Beurteilung; sie lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass der vorliegend allein in Rede stehenden Maßgabe für die Übergangszeit nicht entsprochen würde bzw. dies aus kartellrechtlichen Gründen nun nicht mehr möglich wäre.
Im Übrigen führten etwaige Defizite bei der Umsetzung der in der Übergangszeit zu beachtenden Maßgabe - zumal solche in anderen Bundesländern - noch nicht dazu, dass das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten deswegen nicht mehr ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfte; vielmehr ist es einer Übergangszeit gerade wesensimmanent, dass die in dieser Zeit zu erfüllenden Maßgaben erst nach und nach erfüllt werden können (vgl. HambOVG, Beschl. v. 11.07.2006, a.a.O.).
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 (a.a.O.) auch nur bestimmt, dass bereits damit begonnen werden muss, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.
Vor diesem Hintergrund hat es auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurückgewiesen, derzufolge die derzeitige Rechtslage und Verwaltungspraxis in Bayern, die mit derjenigen in Baden-Württemberg vergleichbar sind, den Anforderungen genügten, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung aufgestellt habe (vgl. Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06 -; für NRW Beschl. v. 07.12.2006, NVwZ 2007, 1521).
Danach begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Werbung für in Baden-Württemberg nicht erlaubte Sportwetten untersagt hat und ihn verpflichtet hat, bereits begonnene Werbemaßnahmen ein- zustellen.
Die vom Antragsteller vorgebrachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung. Aufgrund der Parallelität zum Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.) ist zwar davon auszugehen, dass die derzeitige (gesetzliche) Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in Baden-Württemberg auch mit Art. 43 bzw. 49 des EG-Vertrages - EG - nicht vereinbar ist.
Jedoch ist die darin liegende Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit bei Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, denen insoweit die Bedeutung von gesetzesvertretendem Übergangsrecht zukommt, nunmehr aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen, nachdem diese auch durch einen entsprechenden Maßnahmenkatalog des Finanzministeriums erfüllt wurden.
Dementsprechend hat der Senat in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) entschieden, dass damit auch den Anforderungen genügt wird, die der Europäische Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 06.11.2003 (a.a.O.) konkretisiert hat (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -; BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).
Die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs werden ersichtlich auch nicht in diskriminierender Weise angewandt (EuGH, a.a.O., Randnr. 65). Insbesondere wird durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz "kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit" beigetragen (a.a.O., Randnr. 67) und jedenfalls seit April 2006 keine "Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens zum Zweck der Einnahmenerzielung" (mehr) verfolgt (a.a.O., Randnr. 68).
Vielmehr dienen jene Beschränkungen nunmehr "jedenfalls wirklich dem Ziel", die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern (a.a.O., Randnr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (a.a.O., Randnr. 63).
"Angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten" tragen diese auch "tatsächlich" den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen können (a.a.O., Randnr. 76), ohne dass es einstweilen weiterer Untersuchungen zur Zweckmäßigkeit und zur Verhältnismäßigkeit der beschränkenden Maßnahmen bedürfte (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 13.11.2003 - Rs. C-42/02 -, EuGHE l 2003, 13519 ; Senat, Beschl. v. 12.01.2005, a.a.O.); dies gilt um so mehr, als es hier allein um die Abwehr von - auch von den hier in Rede stehenden Sportwetten ausgehenden, nicht unerheblichen (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.) Gefahren geht und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten ist.
Zwar besteht weiterhin das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte gesetzliche Regelungsdefizit (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.03.2006, a.a.O.), doch führt dieses allein nicht dazu, dass nach wie vor von einer grundsätzlich mit Gemeinschaftsrecht unvereinbaren Beschränkung der Niederlassungsfreiheit bzw. des freien Dienstleistungsverkehrs auszugehen wäre (ebenso BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.; anders HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006, a.a.O.).
Auch dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2003 (a.a.O.) vermag der Senat nicht zu entnehmen, dass die dortigen Anforderungen an eine "nationale Regelung" (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und sich an diesen orientierende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten. Überhaupt müssen nicht sämtliche Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine gesetzliche Neuregelung gestellt hat, kraft Gemeinschaftsrechts sofort umgesetzt werden; gemeinschaftsrechtlich existiert insoweit kein zwingender Maßgabenkatalog (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O.).
Auch etwaige (im Land Baden-Württemberg) noch bestehende Vollzugsdefizite führten nicht ohne weiteres dazu, dass die derzeit bestehende nationale (Übergangs)Regelung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstieße (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006, a.a.O). Gleiches gilt im Hinblick auf die vom Antragsteller behauptete Unvereinbarkeit mit Art. 86 Abs. 2 EG.
Zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil - worauf der Antragsteller abhebt - die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Schreiben vom 04.04.2006 (später ergänzt durch ein weiteres Aufforderungsschreiben: Vertragsverletzung Nr. 2003/4350) zu der - keineswegs bindenden - Auffassung gelangt ist, dass Deutschland durch die Beschränkung der Veranstaltung und der Bewerbung von öffentlichen Glücksspielen sowie durch die Bestimmung, dass Einrichtungen für solche Glücksspiele nur mit behördlicher Genehmigung bereitgestellt werden dürfen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen habe.
Vielmehr lässt sich auch dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 (a.a.O., Rn. 48) nicht entnehmen, dass ein staatliches Wettmonopol nur dann vor dem Gemeinschaftsrecht Bestand hätte, wenn die nationalen Beschränkungen auf dem gesamten Gebiet der Glücksspiele den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügten.
Ebenso wenig folgt aus diesem Urteil, dass von einem "kohärenten und systematischen" Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten (vgl. EuGH, Urt. v. 06.11.2003, a.a.O.) dann nicht mehr ausgegangen werden könnte, wenn andere - nicht monopolisierte - Glücksspiele mit höherem Suchtpotential - nämlich die sog. Geldspielautomaten und kasinotypischen Glücksspiele - nicht gleichermaßen beschränkt würden (vgl. allerdings EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 14.03.2007 - Case E-1/06 -, Rn. 43 ff.).
Auch von einer widersprüchlichen bzw. willkürlichen - und insofern auch nach Art. 3 Abs. 1 GG erheblichen - Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit kann aufgrund der zwischen den jeweiligen Glückspielmärkten bestehenden Unterschiede, auf die zu Recht auch der Antragsgegner hingewiesen hat, nicht gesprochen werden (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.). Für eine diskriminierende Anwendung ist nach wie vor nichts ersichtlich.
Dass sich die angegriffene Beschränkung des Sportwettangebots durchaus zur Spielsuchtbekämpfung eignet, folgt im Übrigen bereits aus dem begrenzten - weil monopolisierten - Angebot (vgl. bereits OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 02.05.2007, a.a.O.; hierzu Hayer/Meyer, Das Suchtpotenzial von Sportwetten, Sucht 49 (2003), S. 212 ff. <218>); eine beschränkte Zulassung privater Wettanbieter wäre im Hinblick auf die dann erforderliche staatliche Aufsicht zudem weit weniger effektiv (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.07.2000, BVerfGE 102, 197).
Sportwettangebote nach festen Quotenvorgaben bringen schließlich nach vorliegenden Untersuchungen durchaus ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial mit sich (vgl. Hayer/Meyer, a.a.O., S. 214 ff.; Hayer/Meyer, Das Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten, Mai 2005, S. 157 ff.), dem zu begegnen Anlass besteht.
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen es das im deutschen wie im europäischen Gemeinschaftsrecht (vgl. Art. 231 Abs. 2 EG) geltende allgemeine Prinzip der Rechtssicherheit geböte, die Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem (Gemeinschafts)Recht zu beschränken, um unerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu vermeiden (vgl. hierzu HessVGH, Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -; OVG NW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -).
Auch ist einstweilen nicht ersichtlich, dass im Hauptsacheverfahren eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 3 EG erforderlich würde. Soweit die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen überhaupt entscheidungserheblich sind, dürften sie sich bereits mit den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 06.11.2003, 13.11.2003 und vom 06.03.2007 getroffenen Aussagen hinreichend beantworten lassen.
Verstößt die derzeitige Praxis damit auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, kann der Antragsgegner die Werbung für die derzeit jedenfalls unerlaubte Vermittlung von Sportwetten wegen der anderenfalls drohenden Gefahren ungeachtet des einstweilen noch vorhandenen (gesetzlichen) Regelungsdefizits ermessensfehlerfrei untersagen, zumal ungeachtet der vom Antragsteller erhobenen Bedenken mit einer Neuregelung vor Ablauf der Übergangsfrist zu rechnen sein dürfte; dass diese im Hinblick auf den inzwischen beschlossenen Entwurf eines neuen Staatsvertrages zum Glücksspielwesen jedenfalls gemeinschaftswidrig wäre, vermag der Senat einstweilen nicht zu erkennen
Die Zulässigkeit einer Monopolisierung erlaubten Spielbetriebs hat indes auch der Europäische Gerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. Urt. v. 21.09.1999 - Rs. C-124/97 -).
2.
Schließlich besteht auch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung. Dieses folgt - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 28.07.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat und worauf auch in der angefochtenen Verfügung abgehoben wird - daraus, dass auch vorübergehend bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die schädlichen Auswirkungen vermieden werden sollen, die den Gesetzgeber zur Einführung des staatlichen Monopols im Lotteriewesen bewogen haben.
Gegenüber diesem öffentlichen Interesse muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, seine aus freien Stücken unter Inkaufnahme des Risikos (straf-) rechtswidrigen Verhaltens begonnene und auch nach entsprechender Belehrung nicht aufgegebene Werbung für unerlaubte Glücksspiele vorläufig fortsetzen und daraus Gewinn ziehen zu dürfen.
Wenn die unerlaubte Vermittlung gewerblich veranstalteter Sportwetten gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz festgestellter Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG - und europäischem Gemeinschaftsrecht - als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich aus diesem Verbot auch unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung (so ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a.a.O.). Gleiches gilt für die Werbung hierfür.
Eine andere Entscheidung wäre im Übrigen auch dann nicht angezeigt, wenn gegen die derzeit maßgebliche Übergangsregelung - wie es das Verwaltungsgericht annimmt - aufgrund des Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestünden (anders OVG Saarland, Beschl. v. 04.04.2007 - 3 W 23/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -). Ob mit Rücksicht darauf vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, beurteilte sich grundsätzlich nach nationalem Recht (vgl. EuGH, Urt. v. 13.03.2007 - Rs. C-432/05 - Unibet Ltd.).
Vor dem Hintergrund der bereits vom Bundesverfassungsgericht getroffenen vorläufigen Maßgaben bestünde jedoch einstweilen kein Anlass, in der Übergangszeit nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO weitere vorläufige Maßnahmen zu treffen, bis im Rahmen des Hauptsacheverfahrens über die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem Gemeinschaftsrecht abschließend entschieden sein wird.
Hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG) Zwangsgeldandrohung besteht danach ebenfalls kein Anlass zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen (vgl. insbesondere §§ 2, 20, 23 LVwVG). Zwar ist die in der angefochtenen Verfügung eingeräumte Frist zur Befolgung der Verfügung von zwei Tagen denkbar kurz bemessen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat.
Angesichts des Verfahrensablaufs und der Verfahrensdauer ist aber dem Antragsteller faktisch hinreichend Zeit geblieben, um sich auf eine möglicherweise veränderte Rechtslage einzustellen. Die von ihm hilfsweise begehrte Einräumung einer Übergangsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Beschlusses des Senats ist deshalb nicht erforderlich. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im gesetzlichen Rahmen und ist verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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