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Verwaltungsgericht Neustadt_an_der_Weinstrasse Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 05.03.2008 - Az.: 5 L 1431/07.NW:

Leitsatz:





Tenor:

In dem Verwaltungsrechtsstreit (…) gegen (…) wegen Ordnungsrechts (Sportwetten) hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 5. März 2008, an der teilgenommen haben (…) beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. November 2007 gegen die Verfügung der Stadt Germersheim vom 24. Oktober 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.


Sachverhalt:

s. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

I.


Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Untersagungsverfügung der Stadt Germersheim. Er betreibt in deren Stadtgebiet eine Annahmestelle für Sportwetten für die Firma (…), Wien, mit der Marke "(…)".

Nach vorheriger Anhörung forderte die Stadt (…) den Antragsteller mit Bescheid vom 24. Oktober 2007, gestützt auf § 9 Abs. 1 Satz 1 POG i. V. m. § 284 StGB und § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in Deutschland, die gewerbliche Tätigkeit bezüglich der Vermittlung von Sportwetten unverzüglich einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Außerdem drohte sie ein Zwangsgeld an und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an.

Der Antragsteller legte gegen den am 7. November 2007 zugestellten Bescheid mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2007 Widerspruch ein. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht.



II.


Der Antrag, der sich nach dem gesetzlichen Zuständigkeitsübergang nach § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz - LGlüG - vom 3. Dezember 2007, GVBl. RP S. 240) jetzt gegen das Land Rheinland-Pfalz richtet, ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässig und auch in der Sache begründet.

Nach der im vorliegenden Verfahren nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung der Interessen des Antragstellers, seine gewerbliche Tätigkeit als Vermittler privater Sportwetten vorläufig fortsetzen zu können, mit dem öffentlichen Interesse daran, dass die Untersagungsverfügung sofort vollzogen werden kann, überwiegt hier das private Interesse des Antragstellers.

Der Entscheidung der Kammer, dem Antrag - abweichend von der bisherigen Beurteilung des Eilrechtsschutzanspruchs gegen Untersagungsverfügungen an private Sportwettenvermittler (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Dezember 2007, 5 L 1385/07.NW) - stattzugeben, liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Auf die seit Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregung des Sportwettenmonopols lässt sich die angefochtene Verfügung nicht stützen, denn diese Vorschriften tragen den verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an ein staatliches Wettmonopol nicht in hinreichendem Maß Rechnung. Vor diesem Hintergrund überwiegt trotz Fehlens einer rechtlichen Ausgestaltung der privaten Sportwettvermittlung in Rheinland-Pfalz das Interesse des Antragstellers daran, das Gewerbe vorläufig weiter ausüben zu können.

Zunächst ist davon auszugehen, dass die Untersagungsverfügung nunmehr in § 9 Abs. 1 Nr. 3 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) i. V. m. §§ 1, 11 Abs. 3 Nr.1 des Landesgesetzes zu dem Glücksspielstaatsvertrag (Landesglücksspielgesetz - LGlüG - vom 3. Dezember 2007, GVBl. RP S. 240) ihre Rechtsgrundlage findet.

Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ist im vorliegenden Eilverfahren nach neuer Rechtslage zu beurteilen, denn das Gericht trifft eine Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten des noch anhängigen Widerspruchs. Über diesen aber wird die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts nach der im Zeitpunkt der - ihr gem. § 73 Abs.1 Nr.2 VwGO obliegenden - Widerspruchsentscheidung geltenden Sach- und Rechtslage entscheiden.

Diese Rechtslage wird deshalb auch in einem eventuell anschließenden Klageverfahren maßgeblich sein. Im Übrigen spricht viel dafür, dass dies auch unabhängig vom Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wegen der Dauerwirkung der Untersagungsverfügung aus materiell-rechtlichen Gründen nicht anders wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.11.2007, 1 BvR 2218/06, juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2008, 13 B 1215/07, juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.11.2007, 6 S 2223/07, juris; a. A. BayVGH, Urteil vom 29.09.2004, 24 BV 03.3162, juris).

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagt werden. Dabei dürfen öffentliche Glücksspiele, zu denen der Gesetzgeber auch Sportwetten zählt, wie sich aus § 5 Abs. 3 Nr.2 LGlüG ergibt, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV).

Da der Antragsteller nicht über eine Erlaubnis verfügt, lägen an sich die Voraussetzungen für eine Untersagung des ohne Erlaubnis betriebenen Vermittlungsbetriebs vor, denn die Tätigkeit eines Vermittlers von Wetten, die von EG-ausländischen Buchmachern veranstaltet werden, wie im Fall des Antragstellers, kann auch nicht etwa schon aufgrund der ausländischen Konzession als erlaubt angesehen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.9.2006, 6 B 10895/06, NVwZ 2006, 1426).

Es bestehen weiterhin auch keine verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken dagegen, dass die Durchführung von Sportwetten, d.h. die Veranstaltung und die Vermittlung, überhaupt unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261 ff.) davon ausgegangen, dass im Bereich der Sportwetten ein verfassungsmäßiger Zustand - als Alternative zu einer Monopolregelung - auch durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung gewerblicher Veranstaltung durch private Wettunternehmen geschaffen werden dürfte.

Der Antragsteller kann aber im vorliegenden Verfahren nicht auf ein vorrangiges Erlaubnisverfahren verwiesen werden, denn gem. § 10 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 GlüStV werden Erlaubnisse für Sportwetten anderen als öffentlich-rechtlichen Körperschaften bzw. privatrechtlichen Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, nicht erteilt. - Ob damit die in Rheinland-Pfalz gegenwärtig der noch mehrheitlich privat ausgestalteten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erteilte Erlaubnis in Einklang steht, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben.

Die Kammer hat allerdings erhebliche Zweifel, ob der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Staatsvertrages und des dazu ergangenen Landesgesetzes verfassungsrechtlich und europarechtlich gerechtfertigt ist. Ist das aber nicht der Fall, dann wird auch die Untersagungsverfügung - bei unverändert bleibender Rechtslage - im Hauptsacheverfahren letztlich keinen Bestand haben können.

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (aaO), das die damalige Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols in Bayern - was in vergleichbarer Weise aber für alle anderen Bundesländer ebenso galt - als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen hat.

Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass wegen des Ausschlusses Privater und des damit verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit das staatliche Sportwettenmonopol nur dann aufrechtzuerhalten sei, wenn es konsequent am Ziel einer wirklichen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht ausgerichtet werde und materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle Sicherungen vorhanden seien, die sicherstellten, dass die fiskalischen Interessen des Staates hinter das Ziel der Erreichung des legitimen Schutzzweckes des Gesetzes zurücktreten.

Das Bundesverfassungsgericht sah den Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Bis dahin dürften private Wettunternehmen als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden, soweit in der Übergangszeit bereits damit begonnen werde, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten.

Das insofern für die Übergangszeit nach der Rechtsprechung erforderliche Minimum an Konsistenz bei der Umsetzung der Vorgaben des Verfassungsgerichts wurde von der obergerichtlichen Rechtsprechung in der Folgezeit nahezu einhellig festgestellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, zuletzt Beschluss vom 7. Dezember 2007, 6 B 11183/07.OVG). Damit war jedenfalls in der Übergangszeit die Unvereinbarkeit des Sportwettmonopols mit dem Grundrecht aus Art.12 GG hinzunehmen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem maßgeblichen neuen Staatsvertrag und dem dazu ergangenen Landesgesetz das Ziel der Aufrechthaltung des Monopols. Der damit einhergehende Ausschluss der Vermittlung gewerblich veranstalteter Wetten aufgrund der gesetzlichen Neuregelung ist aber nach Ansicht der Kammer nicht gerechtfertigt, denn die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des Monopols in Rheinland-Pfalz ist nicht konsequent am Ziel der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet, wie es das Bundesverfassungsgericht gefordert hat.

Es fehlt hierfür insbesondere an ausreichenden rechtlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des (Monopol-)Vertriebssystems. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht das bestehende Vertriebssystem der ODDSET-Sportwetten sehr konkret untersucht und - gemessen an den zulässigen Zielen eines Staatsmonopols - als unzureichend angesehen hat. Es hat vor allem beanstandet, dass der Vertrieb über ein breit gefächertes Netz von Annahmestellen erfolge, dem die offizielle Maxime "weites Land - kurze Wege" zugrunde liege.

Dabei handele es sich vor allem um Zeitschriften- und Tabakläden oder ähnliche kleine oder mittelständische Gewerbebetriebe, so dass der Vertrieb in bewusster Nähe zum Kunden stattfinde. Dadurch werde die Möglichkeit zum Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens. Diese Art des Vertriebs sei nicht auf eine Bekämpfung der Suchtgefahren und auf eine Begrenzung der Wettleidenschaft ausgelegt. Die Vertriebswege seien so auszuwählen, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt werden. (BVerfG, Urteil v. 28. März 2006, a.a.O, Rdnr. 138 und 153).

Daraus folgt nach Ansicht der Kammer zwingend, dass das bisherige Vertriebssystem verändert und den legitimen Zielen des Monopols entsprechend ausgestaltet werden muss. Dies ist aber bisher trotz Ablaufs der dem Gesetzgeber für die Neuregelung eingeräumten Übergangsfrist nicht geschehen.

Zum Vertriebssystem bestimmt der neue Staatsvertrag (§ 10 Abs. 3 GlüStV), dass die Länder die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 (insbesondere Vorbeugung und Bekämpfung von Glücksspiel- und Wettsucht sowie Jugendschutz und Bekämpfung von Folge- bzw. Begleitkriminalität) zu begrenzen haben. Konkret im Staatsvertrag enthalten ist allerdings ein Verbot der Glückspielvermittlung im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) und ein Werbeverbot betreffend Fernsehen, Internet und Telekommunikationsanlagen (§ 5 Abs. 3 GlüStV).

Für Rheinland-Pfalz ist dazu in § 7 LGlüG geregelt, dass das Land als unmittelbarer Veranstalter bis spätestens 30. Juni 2008 zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV ein Konzept zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen vorzulegen hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 LGlüG). Die Prüfung, ob das Konzept den Anforderungen des § 1 GlüStV genügt, obliegt dem zuständigen Ministerium (§ 7 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs.1 Nr. 2 LGlüG).

Anforderungen an den Betrieb einer Annahmestelle enthält das Gesetz in § 7 Abs. 3 LGlüG insoweit, als eine Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle nur für Räumlichkeiten erteilt werden darf, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Erteilung dem Ziel nicht entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen. Außerdem darf in einer Spielhalle eine Annahmestelle nicht eingerichtet werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG).
Die seit 1. Januar 2008 in Rheinland-Pfalz geltenden Gesetzesvorschriften tragen der Kritik des Bundesverfassungsgerichts an der konkreten Ausgestaltung der Vermarktung von Sportwetten als "normales Gut des täglichen Lebens" nicht ausreichend Rechnung. Die gewählte Verfahrensweise, es dem Land als Veranstalter zu überlassen, ein Konzept zur Begrenzung der Annahmestellen vorzulegen und damit den Veranstalter selbst bestimmen zu lassen, was im Hinblick auf die Vermarktung der Sportwetten an Begrenzung zur Sicherung der Ziele des § 1 GlüStV notwendig ist, genügt den verfassungsgerichtlichen Anforderungen nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat an die verfassungsgemäße Ausgestaltung eines Wettmonopols nämlich materiellrechtliche und organisatorische Anforderungen gestellt, deren Umsetzung im Einzelnen und im Zusammenspiel miteinander dem Gesetzgeber obliegt. Zu den insoweit erforderlichen Regelungen gehören inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie rechtlich verbindliche Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., RdNr. 150).

Danach ist es dem Gesetzgeber vorbehalten, die grundlegenden Kriterien dafür, wie das - bisherige - tatsächliche Erscheinungsbild des ODDSET-Vertriebs als einer "grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung" (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., RdNr.134), umgestaltet werden muss, um eine Rechtfertigung an Hand der legitimen Zeile eines Staatsmonopols zu erfahren, selbst festzulegen.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein enger Zusammenhang zwischen den das Staatsmonopol nicht tragenden fiskalischen Interessen des Staates und dem mit den legitimen Zielen einer Monopolregelung unvereinbaren Vertriebssystem gesehen wurde.

Insoweit habe der Gesetzgeber die Einhaltung der Anforderungen - u.a. an die Vertriebswege - durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. Auch insoweit ist umstritten, ob die Neuregelung dem hinreichend Rechnung trägt.

Jedenfalls ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insgesamt zur Rechtfertigung des Monopols ein Strategiewechsel gerade auch im Hinblick auf den Vertrieb der Sportwetten geboten. Dafür muss der Gesetzgeber die Maßstäbe selbst festlegen und kann es nicht lediglich dem Monopolveranstalter überlassen, ein Konzept zu erstellen. Die Frage, wie groß das Netz der Annahmestellen im Land - noch - sein darf und darüber hinaus auch, ob bzw. unter welchen Modalitäten überhaupt der Vertrieb der Sportwetten "in bewusster Nähe zum Kunden" stattfinden darf, muss der Gesetzgeber daher grundsätzlich selbst regeln, indem er die Beurteilungsgrundlagen für die Stimmigkeit eines Vertriebskonzeptes vorgibt.

Diese Anforderungen bestehen zudem bereits seit Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht noch eingeräumten Übergangszeit zum 31.12.2007. Für eine zusätzliche Übergangszeit, wie sie in § 7 Abs. 1 LGlüG für die Erstellung des Konzepts vorgesehen ist, ist daher ebenfalls kein Raum, zumal die anschließende Prüfung des Konzepts durch die zuständige Behörde weitere Zeit erfordert und nicht absehbar ist, wann schließlich ein verbindliches Konzept vorliegen wird, mit dessen Umsetzung dann erst begonnen werden kann.

Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn in Rheinland-Pfalz eine Rechtslage wie nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag AG NRW vom 30.10.2007, GV.NRW, S.445) bestünde, die nach Ansicht des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22.2.2008, a.a.O.) den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols genügt, kann dahinstehen.

Der dortige Gesetzgeber setzt nämlich - anders als in Rheinland-Pfalz - die Maßstäbe zur Beurteilung des Vertriebssystems insoweit selbst, als nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden (dürfen), als zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 1 Abs.1 GlüStV unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glückspiele im Sinne von § 21 Abs. 1 (Sportwetten) und § 22 Abs. 2 GlüStV (Lotterien mit bes. Gefährdungspotential) erforderlich sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird das Innenministerium dort außerdem ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes. All dies ist in Rheinland-Pfalz nicht der Fall.

Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass das Landesglücksspielgesetz im Hinblick auf das Vertriebssystem noch ausreichende materielle Bestimmungen trifft, so ist jedenfalls nicht erkennbar, dass - über die ausdrücklich geregelten Bereiche (Internet, Spielhalle etc.) hinaus - die organisatorischen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein mit einer Monopolregelung zu vereinbarendes Vertriebssystem in Rheinland-Pfalz derzeit hinreichend beachtet werden.

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind mittlerweile zwei Jahre vergangen, ohne dass ein Strategiewechsel für den Betrieb der Annahmestellen sichtbar geworden ist, der annehmen lässt, dass die Vermittlung von Sportwetten in Rheinland-Pfalz nunmehr eine Organisationsstruktur erhält, die erkennbar im Sinne einer Einschränkung erfolgt und damit die Ausrichtung des Wettmonopols am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht im Hinblick auf den Vertrieb gewährleistet.

Anhaltspunkte hierfür hat auch der Antragsgegner nicht dargelegt. Dagegen sprechen insbesondere die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2008. Der Antragsgegner hat zwar erläutert, dass es im Land seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Verringerung der Anzahl der Annahmestellen - von 1312 auf 1252 - gegeben habe. Dass dies auf einer konzeptionellen Neuorientierung infolge des Urteils beruhen könnte, hat er aber selbst nicht vorgetragen.

Im Übrigen macht er geltend, die gesetzliche Vorgabe zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen könne begrifflich nicht zwangsläufig mit einer Verringerung gleichgesetzt werden. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass sich die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Beschränkung der Vermarktung von Sportwetten nicht darin erschöpft, dass die Anzahl der Annahmestellen nicht weiter steigen darf, sondern vielmehr auch die bestehenden Annahmestellen insoweit auf den Prüfstand kommen müssen, ob sie zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielsangebots erforderlich sind und in einer mit den Zielen des § 1 GlüStV zu vereinbarenden Weise betrieben werden. Nach welchen Kriterien diese Frage beantwortet werden soll, ist nicht erkennbar.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die neu gestaltete Werbung für Sportwetten, wie sie der Antragsgegner unter Hinweis auf das "Sozialkonzept Lotto Rheinland-Pfalz" (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19.2.2008) darlegt, den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Danach hat sich die Werbung für das Wettangebot zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Wettmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken (BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O. RdNr. 151).

Wird die gegenwärtige Monopolregelung in Rheinland-Pfalz voraussichtlich im Hauptsacheverfahren als unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung nicht stützen können, so belegt dies zugleich auch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat jedenfalls unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH von 6.11.2003 (Rechtssache Gambelli) entschieden, dass die dort formulierten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts parallel zu den Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts laufen (BVerfG, Urteil vom 28.3.2006).

Ob die seitens der Europäischen Kommission im Rahmen des im Januar 2008 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren geltend gemachten Bedenken gegen einzelne Regelungen des neuen Staatsvertrages (vgl. OVG Nordhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2008, a.a.O.) die Rechtfertigung des staatlichen Sportwettenmonopols insgesamt in Frage stellen, kann hier offen bleiben.

Ebenso bedarf es jetzt keiner Entscheidung, ob das Gemeinschaftsrecht europarechtlich wirklich eine kohärente Regelung des gesamten Glücksspielbereichs - einschließlich der bundesrechtlich geregelten Materien der Pferdewetten und der Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit - fordert (vgl. dazu z.B. die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 11.10.2007, S. 22).

Angesichts der dargelegten erheblichen verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettenmonopol in Rheinland-Pfalz sowohl im Hinblick auf seine rechtliche als auch seine organisatorische Ausgestaltung ist das Interesse des privaten Sportwettvermittlers daran, vorläufig seine Tätigkeit weiter auszuüben zu dürfen, nunmehr anders zu bewerten als in der Phase rechtlicher Umgestaltung bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung.

In dieser Zeit war ein öffentliches Interesse daran, dem Gesetzgeber die Schaffung einer verfassungskonformen Monopolregelung nicht dadurch zu erschweren, dass private Sportwetten und ihre Vermittlung vorläufig zugelassen wurden, anzuerkennen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7.12.2007, 6 B 11183/07.OVG).

Nach Ablauf dieser Übergangszeit erscheint es hingegen nicht länger gerechtfertigt, den privaten Anbieter unter Hinweis auf die erkennbar risikobehaftete ungeregelte Aufnahme seiner Vertriebstätigkeit weiter auf unbestimmte Zeit vom Wirtschaftsbereich der Sportwetten auszuschließen, bis eine verfassungs- und europarechtskonforme Rechtsgrundlage für - oder gegen - seine gewerbliche Betätigung letztlich feststeht.

Das Interesse des privaten Wettanbieters hat Vorrang, obwohl es an einer gesetzlichen Regelung des Erlaubnissystems für den Betrieb privater Sportwettvermittlung derzeit (noch) fehlt. Im Falle einer Liberalisierung im Wettbereich müssten allerdings rechtliche Anforderungen an die gewerblichen Wettangebote normiert werden, deren Einhaltung über Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrolle mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., RnNr. 118).

Diese derzeit bestehende Regelungslücke ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen jedoch zu akzeptieren. Zudem kann zum einen zugrunde gelegt werden, dass die privaten Sportwettvermittler, wie sie dies stets selbst erklärt haben, die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz (insbesondere § 4 Abs. 3 GlüStV) und Spielerschutz (§ 8 Abs. 2 GlüStV) entsprechend zu beachten bereit sind.

Zum anderen sind die bisher vollziehbaren Untersagungsverfügungen - wie dem Gericht bekannt ist - längst nicht in allen Kommunen durchgesetzt worden, ohne dass dabei Unzuträglichkeiten entstanden wären, denen ordnungsrechtlich hätte begegnet werden müssen.

Dies spricht ebenfalls dafür, dass ein vorübergehender ungeregelter Betrieb der privaten Wettannahmestellen mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist. In diesem Zusammenhang fällt auch ins Gewicht, dass die Sportwettvermittlung des Antragsstellers ausschließlich für einen in einem anderen EU-Land konzessionierten Sportwettanbieter erfolgt.

Sollten nicht hinnehmbare Unzuträglichkeiten künftig allerdings bei der Vermittlungstätigkeit des Antragstellers dennoch auftreten, etwa indem er sich nicht an die genannten Jugendschutzbestimmungen hält, könnte dies unter Umständen eine veränderte Bewertung im Rahmen der Interessenabwägung (§ 80 Abs. 7 VwGO) rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 54.2.1 des so genannten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff).




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