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Beschluss v. 11.05.2006 - Az.: M 22 S 06.1473: Vermittlungen von Sportwetten

Leitsatz:

1. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) verstößt §284 StGB bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weder gegen das Grundgesetz noch gegen Gemeinschaftsrecht in der durch den EuGH in der Entscheidung vom 26.11.2003 (GewArch 2004, 30 - Gambelli) vorgenommenen Auslegung.

2. Nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, bei Beachtung der durch das BVerfG gemachten Vorgaben auch für die Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Dies gilt auch für die grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland an einen dort konzessionierten Veranstalter.

3. Das BVerfG hat die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB nicht ausgeschlossen werden könnten und die Begründung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügungen daher über die Strafbarkeit nach § 284 StGB hinausgehende Feststellungen für eine konkrete Gefahr im Einzelfall erfordere, in der Senatsentscheidung vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) ersichtlich nicht aufrecht erhalten.



Tenor:

In der Verwaltungsstreitsache (...) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 22. Kammer, (...) ohne mündliche Verhandlung am 11. Mai 2006 folgenden Beschluss:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.


Sachverhalt:

(vgl. Entscheidungsgründe)


Entscheidungsgründe:

I.


Der Antragsteller meldete bei der zuständigen Gemeinde am 18. Januar 2006 die Ausübung der Tätigkeit "Callshop, Telefon- und Internetdienste, Verkauf von alkoholfreien Getränken, Vermittlung von Sportwetten" in der Betriebsstätte (...) ab dem 24. Januar 2006 an. Die Kriminalpolizeiinspektion (...) führte am 6. März 2006 eine Kontrolle der Betriebsstätte durch.

Dabei gab der Antragsteller an, als Betreiber des Wettbüros Sportwetten für den Wettanbieter (...) auf Malta, dem eine maltesische Lizenz erteilt worden sei, zu vermitteln. Die KPI (...) stellte fest, dass es sich bei (...) um eine Marke der Firma (...) Ltd., Malta, handelt. Ein Vermittlungsvertrag mit (...) wurde nicht vorgelegt. Der Antragsteller wurde laut Aktenvermerk der KPI (...) auf die Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis hingewiesen. Die in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Wettscheine und Wettlisten haben den Aufdruck "(...) Sportwetten".

Mit Bescheid vom 10. April 2006 untersagte das Landratsamt (...) dem Antragsteller die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in der Betriebsstätte (...) in (...) und ordnete die Einstellung des Betriebs spätestens mit Ablauf des auf den Tag der Zustellung des Bescheides folgenden Tages an, drohte für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von € 10.000,- an und erklärte die getroffenen Verfügungen für sofort vollziehbar.

Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. April 2006 ließ der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen.

Am 13. April 2006 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom heutigen Tag gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10.4.2006 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig und könne daher ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht begründen. Die Tätigkeit des Antragstellers und des Wettanbieters bewege sich im Schutzbereich der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG und sei von der dem Anbieter erteilten maltesischen Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten gedeckt.

Die Tätigkeit des Antragstellers sei aufgrund europarechtlicher Vorschriften erlaubnisfrei zulässig.

Hierfür wurde auf eine Reihe verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen verwiesen, in denen die Gerichte Vermittlern, die Wetten an Buchmacher aus dem EU-Ausland vermittelten, die Tätigkeit vorläufig erlaubt hätten. Das bayerische Sportwetten recht erlaube Wettanbietern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht, auch in Bayern als Wettanbieter tätig zu sein, das bayerische Recht sehe ein Monopol für staatliche oder staatlich kontrollierte Anbieter vor. Dieser Eingriff in die garantierte Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt.

Er erfolge weder unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, noch sei er auf das erforderliche Maß beschränkt. Das EU-Recht genieße Anwendungsvorrang. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn diese aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. Nicht zu diesen zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gehöre das fiskalische Interesse des Staates an der Erzielung von Steuer- oder sonstigen Einnahmen für die Staatskasse. Beschränkungen müssten kohärent und systematisch zur Begrenzung von Wetttätigkeiten beitragen.

Dies tue das bayerische Recht aber jedenfalls in der konkreten Form seiner Anwendung nicht, vielmehr ermuntere der Veranstalter der Sportwette (...) die Verbraucher systematisch dazu, an den von ihm veranstalteten Glücksspielen teilzunehmen. Solange weder die Rechtslage in Bayern, noch die tatsächliche Unternehmenspolitik der Staatlichen Lotterieverwaltung den Vorgaben des europäischen Rechts entspreche, sei das dem Europarecht entgegenstehende bayerische Landesrecht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts unanwendbar, und zwar so lange, bis die Staatliche Lotterieverwaltung die Vorgaben des Europarechts sämtlich erfülle.

Bisher gebe es keine aktive Aufklärung über die Gefahren der Sportwette, das Wetten sei weiterhin in jeder Lottoannahmestelle möglich, (...) halte auch daran fest, Sponsor der Fußballweltmeisterschaft zu sein und präsentiere sich in den verschiedensten Medien. Der Gesichtspunkt angeblicher Gefahrenabwehr diene nur als Vorwand für die Sicherung der Monopolstellung des einzigen bereits zugelassenen Anbieters. Bislang habe sich die Geschäftspolitik der Sportwette (...) in Bayern noch nicht grundlegend geändert.

Da das bayerische Recht jedenfalls insoweit, als es die Vermittlung von Sportwetten von einer Erlaubnis des Freistaats Bayern abhängig mache, nicht angewendet werden könne, sei die Tätigkeit des Antragstellers erlaubnisfrei zulässig, ausreichende Grundlage für die Tätigkeit sei die maltesische Erlaubnis des Anbieters. Die jüngste Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 ändere hieran nichts. Das BVerfG habe allein über das deutsche Verfassungsrecht entschieden. Es habe keine Zweifel daran gelassen, dass das staatliche Sportwettenmonopol jedenfalls in der jetzigen Form nicht nur verfassungs-, sondern auch gemeinschaftsrechtswidrig sei. Dass der Staat seine Geschäftspolitik möglicherweise in Zukunft einmal ändere, reiche nicht aus, um die Europarechtswidrigkeit sowohl des bayerischen Sportwettenrechts als auch der derzeitigen Geschäftspolitik des staatlichen Anbieters (...) auszuräumen.

Erst wenn das Vorgehen der staatlichen Institutionen vollständig den Vorgaben des europäischen Rechts entspreche, könne das bayerische Sportwettenrecht wieder angewendet werden. Übergangsfristen, in denen die Mitgliedstaatstaaten das Europarecht weiter bewusst brechen dürften, seien dem europäischen Recht fremd und würden seiner einheitlichen Anwendung in der ganzen EU zuwiderlaufen. Unmittelbare Wirkung und Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts schafften in erheblichem Umfang Rechtsschutzaufgaben, die von den nationalen Gerichten wahrzunehmen seien. Daher seien die Gerichte der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsgerichte im funktionellen Sinne. Sie seien nach Art. 10 EG verpflichtet, an der Wahrung des Gemeinschaftsrechts mitzuwirken und hätten den sich aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Die gerichtliche Kontrolle des mitgliedstaatlichen Vollzugs des Gemeinschaftsrechts bestimme sich nach den nationalen Prozessordnungen.

Es müsse also § 80 Abs. 5 VwGO europarechtskonform angewendet werden, in Beachtung der Vorgaben des Diskriminierungsverbots und des Effizienzgebots. Mit letzterem wäre die Gewährung einer Übergangsfrist, innerhalb derer ein Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht bis zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Neuregelung weiter brechen dürfte, nicht zu vereinbaren; die vom BVerfG gewährte Übergangsfrist bis zum 31.12.2007 könne daher vor dem Gemeinschaftsrecht keinen Bestand haben. Der EuGH habe die Befugnis der mitgliedstaatlichen Gerichte bejaht, in Bezug auf einen nationalen Verwaltungsakt, der auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhte, deren Gültigkeit Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens war, einstweilige Anordnungen zu treffen. Zu Sportwetten seien Vorabentscheidungsverfahren zu dem dem deutschen sehr ähnlichen italienischen Recht anhängig. Zudem habe die Europäische Kommission am 4.4.2006 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet, das sich auch auf die Europarechtswidrigkeit der vom BVerfG gewährten Übergangsfrist beziehe. Es folge daher eine Verpflichtung zur Aussetzung der sofortigen Vollziehung bis zur Entscheidung über das Vertragsverletzungsverfahren.

Falls das Gericht die europarechtlichen Fragen anders beurteilen wolle als der Antragsteller, so werde beantragt, die Sache im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EG dem EuGH vorzulegen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jedenfalls bis zu dessen Entscheidung wiederherzustellen. Ein solcher Vorlagebeschluss könne auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergehen.

Abschließend wurde vorgetragen, es sei schon der Tatbestand des § 284 StGB nicht erfüllt. Das Gewerbe des Antragstellers stelle kein unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels dar. Zweifelhaft sei, dass es sich um ein Glücksspiel handle. Jedenfalls sei das bloße Vermitteln nicht strafbar. Eine Pönalisierung des Verhaltens des Antragstellers und damit eine Verlagerung der Strafbarkeitsgrenzen weit in das Vorfeld der eigentlichen Tathandlung hinein widerspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
Der Antragsteller stelle auch keine Spieleinrichtungen bereit, sondern ermögliche nur, mittels Einrichtungen die von anderen bereit gehaltenen Spieleinrichtungen zu erreichen. Selbst das BVerfG habe das Strafrecht nicht in seine Fortgeltungsanordnung eingeschlossen, sondern die Frage der Strafbarkeit den Fachgerichten übertragen.

Bei der Interessenabwägung habe der Antragsgegner einen gewichtigen öffentlichen Belang, der gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung streite, übersehen, nämlich dass auch das Gemeinschaftsinteresse ein überwiegendes Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei. Dies habe auch das Gericht bei der von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. April 2006, den Antrag abzulehnen.

Es wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 - 1 BvR 1054/01 - das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürften. Mit der bisherigen Rechtslage bleibe das strafrechtliche Verbot in § 284 StGB i.V.m. Art. 2 und 3 Abs. 1 Staatslotteriegesetz für die private Veranstaltung und die Vermittlung nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Wetten anwendbar. Auch der Beschluss des BVerfG vom 27.4.2005 ändere hinsichtlich des Sofortvollzugs nichts an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Beschluss befasse sich allein mit dem Sofortvollzug einer Untersagungsanordnung, er treffe keine Aussagen zur materiellen Rechtslage.

Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 ausdrücklich klargestellt, dass die private Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten in Bayern uneingeschränkt verboten seien.

Das Gericht holte eine Auskunft des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen ein zum Stand der Umsetzung des in seiner Pressemitteilung vom 4. April 2006 vorgestellten Katalogs von Maßnahmen, um für die Übergangszeit den Maßgaben des BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 nachzukommen. Dieses beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 2. Mai 2006, wonach Wettangebot, Wettvertrieb und Werbung bereits eingeschränkt worden seien (z.B. keine Wetten über SMS), Spielscheine mit Hinweis auf Suchtgefährdung und Aushänge mit Hinweisen auf Suchtberatungsstellen überwiegend gedruckt seien und derzeit an die Annahmestellen ausgegeben würden, die Umsetzung der anderen Maßnahmen zur Suchtprävention sei unverzüglich begonnen worden, aufgrund der Komplexität jedoch noch nicht abgeschlossen.

Der Bevollmächtigte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 7. Mai 2006 Stellung. Die in der Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 4. April 2006 enthaltenen Maßnahmen reichten, selbst wenn sie vollständig erfüllt wären, was jedoch unstreitig nicht der Fall sei, ersichtlich nicht aus, um den Forderungen des europäischen Rechts, wie sie in dem EuGH-Urteil "Gambelli" zum Ausdruck gekommen seien, gerecht zu werden.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.


Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1.


Entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs, weil die Behörde die sofortige Vollziehung entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat es zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen.

Bei Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen Anordnungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache diese Anordnungen nicht befolgen zu müssen, überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung geht das Gericht zum einen davon aus, dass der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben wird, zum anderen davon, dass der Antragsteller kein rechtlich geschütztes Interesse an der weiteren Ausübung seiner Tätigkeit für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens in Anspruch nehmen kann, wohingegen gewichtige öffentliche Interessen für die sofortige Einstellung der untersagten illegalen Tätigkeit sprechen.

2.


Die im angefochtenen Bescheid angegebene schriftliche Begründung für die sofortige Untersagung der weiteren Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller ist ausreichend im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie enthält eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, nämlich des Interesses des Antragstellers, sein Wettbüro bis zur Bestandskraft des Bescheides nicht schließen zu müssen, und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Unterbindung der von ihm ausgeübten illegalen Tätigkeit.

3.


Die streitgegenständlichen Anordnungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (NJW 2006, 1261) in Übereinstimmung mit der herrschenden bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG v. 28.3.2001 GewArch 2001, 334; BayVGH v. 29.9.2004 GewArch 2005, 78; v. 21.12.2004 Az. 24 CS 04.1101, v. 4.1.2005 Az. 24 CS 04.1146 und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570; OVG LSA v. 18.3.2005 GewArch 2005, 288; Nds. OVG v. 17.3.2005 GewArch 2005, 282; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 GewArch 2005, 113 und 148; HessVGH v. 27.10.2004 GewArch 2005, 17; OVG NRW v. 8.11.2004 Az. 4 B 1270/04) auch bei Würdigung der vom Antragsteller vorgetragenen Einwände als rechtmäßig und verstoßen insbesondere nicht gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht.

Nach Maßgabe der Gründe des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), an die das Gericht gebunden ist (§ 31 BVerfGG), dürfen das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Sportwetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (aaO. Rn 158), wenn bereits in der bis Ende 2007 dauernden Übergangszeit damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten, und diese nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten genutzt wird (aaO. Rn 160).

Danach ist das in Bayern bestehende staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung zwar mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar (aaO. Rn 79), die bisherige Rechtslage bleibt jedoch in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herstellt (aaO. Rn 157). Insoweit hat der Gesetzgeber die Wahl, ob er einen verfassungsgemäßen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung dient, oder durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen erreichen will (aaO. Rn 148).

Ein Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung in der Übergangszeit besteht folglich nicht.

3.1


Die streitgegenständlichen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. §§ 284, 27 StGB, darüber hinaus auch in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Lotteriestaatsvertrag - LottStV- (GVBl 2004, 230), der neben Art. 7 Abs. 2 LStVG anwendbar ist, da § 12 LottStV nach seinem Wortlaut, Sinn und Gesamtzusammenhang insoweit keine abschließende Regelung trifft (vgl. Berner/Bengl/Emmerig, LStVG, Art. 7 Anm. 4a). Nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG können die Sicherheitsbehörden, zu denen gemäß Art. 6 LStVG die Landratsämter zählen, soweit eine gesetzliche Ermächtigung nicht in Vorschriften dieses Gesetzes oder in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anordnungen für den Einzelfall treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden.

3.2


Das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, der nicht im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis ist, erfüllt den Tatbestand der Strafvorschriften der §§ 284 Abs. 1, 27 StGB und stellt damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.d. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG dar.

Die Feststellung im Urteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 159), wonach in der Übergangszeit die Strafgerichte zu entscheiden haben, ob eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben ist, bezieht sich ersichtlich nicht auf den Straftatbestand des § 284 StGB als solchen, sondern auf die Strafbarkeit nach § 284 StGB, für die neben dem objektiven auch der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss. Für die sicherheitsrechtliche Verhütung und Unterbindung rechtswidriger Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, genügt hingegen die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, ohne dass es vorliegend auf die Frage der Schuld, insbesondere auf das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums ankäme.

Im übrigen geht das BVerfG selbst davon aus, dass die Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis strafbar ist (vgl. aaO. Rn 119).

3.2.1


Bei der Veranstaltung von Sportwetten mit fester Gewinnquote ("Oddset-Wetten") - jedenfalls in der üblicherweise und auch hier angebotenen Ausgestaltung - handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB, da die Entscheidung über Gewinn und Verlust bei dieser Art von Wetten nicht wesentlich von geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Teilnehmers, den Kenntnissen oder der Übung und der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern allein oder doch überwiegend vom Zufall abhängig ist (BVerwG v. 23.8.1994 GewArch 1995, 22 und v. 28.3.2001 aaO.; BayVGH v. 30.8.2000 GewArch 2001, 65 und v. 29.9.2004 aaO. sowie v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.; VGH Bad.-Württ. jeweils v. 12.1.2005 aaO.; HessVGH vom 27.10.2004 aaO.; BayObLG v. 26.11.2003 GewArch 2004, 205). Auch das BVerfG hat seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese von den Fachgerichten vorgenommene Qualifizierung von Sportwetten als Glücksspiel zugrundegelegt (aaO. Rn 90 f., 116) und ist von deren Glücksspielcharakter ausgegangen (vgl. aaO. Rn. 98 ff.).

3.2.2


Die Firma (...) Ltd., Malta, veranstaltet die im Betrieb des Antragstellers angebotenen Sportwetten auch in Bayern. Denn der ausländische Unternehmer ist bei der Veranstaltung der angebotenen Wetten nicht auf seinen eigenen Geschäftssitz beschränkt, sondern entfaltet seine Tätigkeit als Veranstalter überall dort, wo er dem Publikum die Gelegenheit bietet, sich an den von ihm veranstalteten Wetten zu beteiligen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; HessVGH v. 27.10.2004 aaO.; zum Begriff des "Veranstaltens" durch Einschalten eines Vermittlers siehe OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 162 sowie BayVGH v. 30.8.2000 aaO.).

3.2.3


Die Veranstaltung der Sportwetten durch die Firma (...) Ltd., Malta erfolgt auch öffentlich.

Ein Glücksspiel wird öffentlich veranstaltet, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung als solche dem Publikum, d.h. einem nicht fest begrenzten Personenkreis, nach außen erkennbar offen steht oder wenn der teilnehmende Personenkreis zwar begrenzt, aber nicht durch Beziehungen verbunden ist. Da grundsätzlich jeder Wettwillige, der bestimmte Voraussetzungen wie v.a. Volljährigkeit erfüllt, seine Wetten über den Antragsteller an (...) Malta abgeben kann, handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung von Glücksspiel.

3.2.4


Die Firma (...) Ltd., Malta, veranstaltet durch das Anbieten ihrer Wetten über das Wettbüro des Antragstellers Sportwetten auch ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis i.S.d. § 284 Abs. 1 StGB. Eine in Bayern von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten hat sie unstreitig nicht erhalten.

Aber auch eine maltesische Lizenz zur Vermittlung von Sportwetten wurde bislang nicht vorgelegt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie danach zur Vermittlung von Sportwetten im EU-Ausland berechtigt ist. Unabhängig hiervon könnte sich der Antragsteller auf eine der Firma (...) Ltd. von den maltesischen Behörden erteilte Erlaubnis nicht berufen (BayVGH v. 29.9.2004 aaO. und v. 19.4.2005 Az. 24 CS 04.3570). Diese gilt nicht in Deutschland (OVG NRW jeweils vom 13.12.2002 GewArch 2003, 162 und 164 sowie v. 13.11.2003 Az. 4 B 1897/03; OVG LSA v. 18.3.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

Denn ungeachtet dessen, dass das Gericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Inhalt und Umfang einer solchen Genehmigung nicht überprüfen kann, insbesondere, ob die Erlaubnis tatsächlich zur Veranstaltung von Sportwetten im EU-Ausland bzw. zur Entgegennahme von Wetten aus dem EU-Ausland berechtigen soll, ist ein ausländischer Sportwettveranstalter nicht deshalb von der Erlaubnispflicht befreit, weil er in einem EU-Mitgliedstaat konzessioniert ist.

Das Gemeinschaftsrecht sieht keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen vor, die von einem Mitgliedstaat erteilt wurden. Auch eine spezielle Regelung für den Bereich des Glücksspiels oder der Veranstaltung von Sportwetten existiert nicht (Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.). In Übereinstimmung damit hat der EuGH vielmehr wiederholt betont, dass die einzelnen Mitgliedstaaten auf ihrem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen unterschiedliche Schutzregelungen treffen dürfen.

Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen ist es daher ohne Belang, dass ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat. Diese sind allein im Hinblick auf die von den nationalen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das Schutzniveau zu beurteilen, das sie gewährleisten sollen (EuGH v. 21.10.1999 GewArch 2000, 19 - Zenatti; v. 26.11.2003 GewArch 2004, 30 - Gambelli).

Eine Bindung an behördliche Bewilligungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurden, ist daher ausgeschlossen (OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 164). Davon, dass gegenwärtig keine auf Gemeinschaftsrecht beruhende Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur wechselseitigen Zulassung von Sportwettveranstaltern bzw. zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Erlaubnis besteht, geht im übrigen auch der Entwurf einer EU-Richtlinie über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der Fassung des Änderungsvorschlags durch das EU-Parlament vom 16.2.2006 aus, von der Glücksspiele einschließlich Lotterien, Spielkasinos und Wetten ausdrücklich ausgenommen werden sollen.

3.2.5


Die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit (Entgegennahme von Sportwetten und Weiterleitung über Internet an die Firma (...) Ltd., Malta ist jedenfalls tatbestandsmäßig Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) zur nach § 284 Abs. 1 StGB verbotenen öffentlichen Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis. Der Antragsteller fördert durch das Vermitteln der von der Firma (...) Ltd., Malta angebotenen Sportwetten die strafbare Handlung des ausländischen Sportwettveranstalters und leistet somit Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten eines Glücksspiels (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.; VGH Bad.-Württ. v. 20.6.2003 GewArch 2004, 161 und jeweils v. 12.1.2005 aaO.; Nds. OVG v. 17.3.2005 aaO.).

Hierdurch wird nicht etwa die Grenze zwischen Veranstaltung und - straffrei gestellter - Vermittlung von Sportwetten aufgehoben. Denn straffrei sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nur die Vermittlung von Sportwetten sein, die an Veranstalter erfolgt, die im Besitz einer gültigen Erlaubnis sind (BT-Drs. 13/8587 S. 67; 13/9064 S. 21). In diesen Fällen wurde die Einholung einer gesonderten Erlaubnis allein für die Vermittlungstätigkeit für entbehrlich gehalten. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass auch die Vermittlung von Sportwetten an ohne Erlaubnis tätige Veranstalter straffrei gestellt werden sollte. Insoweit besteht auch ein entscheidungserheblicher Unterschied zur Tätigkeit der Betreiber von Lottoannahmestellen, da diese die angebotenen Sportwetten an die Staatliche Lotterieverwaltung und damit an einen zugelassenen Veranstalter vermitteln.

Ob die vom Antragsteller ausgeübte Vermittlungstätigkeit daneben auch noch den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB in der Form des unerlaubten Bereitstellens von Einrichtungen für die öffentliche Veranstaltung eines unerlaubten Glücksspiels (so HessVGH v. 27.10.2004 aaO.) bzw. den Tatbestand des mittäterschaftlichen (§§ 284 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels erfüllt (vgl. VG Bayreuth v. 27.4.2006 Az. B 1 S 06.283), kann daher im Ergebnis offen bleiben.

3.2.6


§ 284 StGB verstößt nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.) nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit.

Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG (aaO. Rn 81 ff.), so dass auch das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift. Dieser Eingriff ist jedoch durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) nicht etwa § 284 Abs.1 StGB für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt hat, sondern im Gegenteil von dessen Gültigkeit ausgegangen ist (vgl. aaO. Rn 119 und 129). Hieran ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 BVerfGG auch das erkennende Gericht gebunden.

Der Ausspruch der Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG bezieht sich vielmehr ausdrücklich nur auf das Bayer. Staatslotteriegesetz vom 29.4.1999 (GVBl. S. 226), indem dieses vor dem Hintergrund von § 284 StGB das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der Staatlichen Lotterieverwaltung oder einer juristischen Person des Privatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist, vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Wettangebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten (aaO. Rn 79).

Bei Erfüllung dieser Vorgaben ist das staatliche Monopol hingegen mit dem Grundgesetz vereinbar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass § 284 Abs. 1 StGB nicht jede Veranstaltung von Sportwetten unter Strafe stellt, sondern nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung, also von der grundsätzlichen Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis ausgeht.

§ 284 Abs. 1 StGB trifft selbst keine Entscheidung darüber, ob und inwieweit Private als Veranstalter von Sportwetten zugelassen werden können, sondern verbietet - als repressive Verbotsnorm - die Veranstaltung von Glücksspielen, sofern die Veranstaltung nicht behördlich erlaubt ist (BayVGH v. 20.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).

Im Hinblick auf die den §§ 284 ff StGB zugrunde liegende Einschätzung von Glücksspielen als grundsätzlich unerwünscht und schädlich (wegen der Auswirkungen auf die psychische und wirtschaftliche Situation der Spieler und wegen der Eignung des Glücksspiels, Kriminalität, insbesondere im Bereich der Geldwäsche, zu fördern, vgl. BVerwG v. 28.3.2006 aaO.) ist § 284 Abs. 1 StGB nicht als akzessorische Ahndungsvorschrift für das öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ohne die erforderliche verwaltungsrechtliche Genehmigung, sondern als selbständige bundesrechtliche Verbotsnorm für das grundsätzlich unerwünschte und daher unerlaubte öffentliche Veranstalten von Glücksspiel ausgestaltet, das lediglich ausnahmsweise im Einzelfall gestattet werden kann.

In Ermangelung einer bundesrechtlichen Regelung nach Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG steht insoweit den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis zu (so ausdrücklich BVerwG v. 28.3.2001 aaO. und BVerfG aaO. Rn 96). Da § 284 StGB die Zulassung der privaten Vermittlung von Sportwetten durch den Landesgesetzgeber nicht ausschließt, jedoch nicht regelt, dass Sportwetten nur von staatlichen Anbietern veranstaltet werden dürfen (BVerfG aaO. Rn 129), ist auch bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 284 StGB daher nur zu fragen, ob der Bundesgesetzgeber in § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafandrohung stellen darf, oder ob dieser bundesgesetzliche Erlaubnisvorbehalt einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit beinhaltet.

Da somit allenfalls die landesrechtliche Zulassungsregelung, die für private Anbieter keine Möglichkeit der Erlaubniserteilung vorsieht, gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen kann, nicht aber § 284 StGB selbst, die Frage der Grundgesetzkonformität des - landesgesetzlich begründeten - Staatsmonopols vorliegend daher nicht entscheidungserheblich ist, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung deshalb auf die Frage, ob das auf § 284 Abs. 1 StGB beruhende Verbot der zulassungsfreien Veranstaltung von Sportwetten gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.

Dies gilt nicht nur, wenn das jeweilige Landesrecht ein Erlaubnisverfahren vorsieht (vgl. BVerfG v. 27.5.2005 Az. 1 BvR 789/05), sondern auch dann, wenn es - wie derzeit in Bayern - an einem normativen Erlaubnistatbestand fehlt (BayVGH v. 30.8.2000 aaO., bestätigt durch BVerwG v. 28.3.2001 aaO.).

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO.) diese hinsichtlich der in Bayern bestehenden Rechtslage durch die Instanzgerichte vorgenommene fachlichgerichtliche Auslegung des § 284 StGB seinem Urteil zugrunde gelegt (aaO. Rn 90 f., 119, 129) und die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen genannten Entscheidungen im Hinblick darauf, dass das geltende Recht bis zu einer im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG stehenden Neuregelung des Staatsmonopols durch den Gesetzgeber mit den von ihm gemachten Maßgaben weiter anzuwenden ist, nicht aufgehoben (aaO. Rn 161).

Insoweit hat das BVerfG (aaO. Rn 148) privaten Sportwettveranstaltern für die Übergangszeit auch nicht etwa einen auf Art. 12 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf zulassungsfreie Betätigung eingeräumt, sondern vor dem Hintergrund der von ihm ersichtlich nicht in Frage gestellten Geltung des § 284 StGB (aaO. Rn 119, 129) dem Gesetzgeber vielmehr die Wahl gelassen, ob er einen verfassungsgemäßen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung und Suchtprävention dient, erreichen will oder durch die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen.

Ein Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung besteht daher auch in der Übergangszeit nicht, wenn unverzüglich mit der Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits begonnen wird (aaO. Rn 157). Darüber hinaus wäre die öffentliche Veranstaltung von Sportwetten ohne die nach § 284 StGB erforderliche Erlaubnis selbst dann verboten, wenn die Erlaubnis in rechtswidriger Weise versagt würde, so dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auch dann untersagt werden könnte, wenn die gegenwärtige Rechtslage mit Verfassungsrecht nicht vereinbar sein sollte (vgl. BVerfG v. 19.7.2000 NVwZ 2001, 790; BGH v. 14.3.2002 NJW2002, 2176).

Der mit dem Verbot der Veranstaltung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis durch private Anbieter nach § 284 Abs. 1 StGB verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ist vor dem Hintergrund der Gründe der Entscheidung des BVerfG v. 28.3.3006 (aaO.) dadurch legitimiert, dass ein Bedürfnis für eine staatliche Kontrolle dieses Bereichs und für eine Regulierung der zuzulassenden Wettbüros besteht, das es rechtfertigt, die ohne eine solche Erlaubnis veranstaltete Sportwette unter Strafandrohung zu stellen. Die Rechtfertigung dieses Eingriffs folgt in erster Linie im Hinblick auf das von Sportwetten ausgehende Suchtpotenzial, bei dessen Bekämpfung es sich um ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel handelt (aaO. Rn 98).

Auch wenn Sportwetten für die große Mehrheit der Spieler reinen Erholungs- und Unterhaltungscharakter haben, darf der Gesetzgeber nach Auffassung des BVerfG (aaO. Rn 102) auch bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten schon aufgrund des gegenwärtigen Erkenntnisstandes (vgl. dazu Hayer/Meyer, Sucht 2003, 212, 218; diess., J Public Health 2004, 293, 296; Dokumentation der Fachtagung vom 12. November 2003 in Saarbrücken "Spielen...ein Problem?", herausgegeben vom saarländischen Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 29; Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme - SFA - vom 14.10.2003 "Sportwetten: ein neues Vergnügen mit Suchpotenzial"; ServiceZeit Gesundheit vom 5.2.2001, Beitrag des WDR "Spielsucht bei Jugendlichen") mit einem nicht unerheblichen Suchtpotenzial rechnen und dies - insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz -mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Prävention nehmen. Diese Suchtgefahr liegt darin begründet, dass der Teilnehmer glaubt, aufgrund seiner (vermeintlichen) Kenntnisse den Ausgang der Wettkämpfe zuverlässig beurteilen zu können, die Sportwette also als "Kompetenzspiel" und nicht als Glücksspiel erkennt; zusätzliches Suchtpotenzial besteht im Hinblick auf die Möglichkeit, täglich bzw. mehrmals täglich Wetten abgeben zu können sowie im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, die zwischen Wetteinsatz und der - vom Spieler als sicher angenommenen - Gewinnauszahlung liegt.

Daneben rechtfertigen nach Ansicht des BVerfG auch der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften seitens der Wettanbieter (aaO. Rn 103) sowie vor Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters (aaO. Rn 104) und die Abwehr von Gefahren aus mit dem Wetten verbundener Folge- und Begleitkriminalität (aaO. Rn 105) sowie des Sportwettbetrugs (aaO. Rn 106) einen Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der privaten Wettanbieter.

3.2.7


§ 284 StGB ist auch gemeinschaftsrechtlich unbedenklich. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die der Firma (...) Ltd. Malta nach Angaben des Antragstellers erteilte, bislang jedoch nicht vorgelegte und im Rahmen dieses Verfahrens vom Gericht auch nicht überprüfbare Erlaubnis der maltesischen Behörden diese überhaupt zur Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland berechtigt und somit überhaupt ein Gemeinschaftsbezug vorliegt.

In dem durch § 284 Abs. 1 StGB begründeten Verbot der öffentlichen Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne durch die zuständige inländische Behörde erteilte Erlaubnis liegt keine Diskriminierung ausländischer Wettunternehmer, weil das Erlaubniserfordernis für alle in- wie ausländischen Veranstalter gleichermaßen gilt (BGH v. 14.3.2002 aaO.; OVG NRW v. 13.12.2002 GewArch 2003, 164).

§ 284 StGB enthält nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.3006 (aaO.) auch keine ungerechtfertigte Beschränkung der nach Art. 43 und Art. 49 EG garantierten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit der Folge, dass § 284 StGB vorliegend aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts auf die behauptete grenzüberschreitende Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland keine Anwendung finden würde.

Zwar unterfällt die gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter dem Schutz von Art. 43 und 49 EG (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli), so dass das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 Abs. 1 StGB in den hiervon geschützten Bereich eingreift.

Dieser Eingriff ist jedoch unter Beachtung der vom BVerfG in der Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 157, 160) aufgestellten Vorgaben nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH zum Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 EG gerechtfertigt.

Die Prüfung, ob eine nationale Regelung zur Beschränkung von Glücksspielen mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr gerechtfertigt und mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH den nationalen Gerichten. Es steht im Ermessen der nationalen Stellen des einzelnen Mitgliedstaates, inwieweit auf seinem Gebiet im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs zum Schutz der Spieler und zum Schutz der Sozialordnung vorgesehen werden (EuGH v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli).

Dabei müssen die genannten Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Ein Mitgliedstaat, der Verbraucher zur Teilnahme an Glücksspielen ermuntert, kann sich insoweit nicht auf den Schutz der öffentlichen Sozialordnung berufen (EuGH v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli).

Werden die vom BVerfG (aaO. Rn 157, 160) für die Aufrechterhaltung des staatlichen Wettmonopols bis Ende 2007 gemachten Vorgaben, die bei Erfüllung dieser Maßgaben nach Ansicht des BVerfG (aaO. Rn 144) nicht nur den Anforderungen des Verfassungsrechts, sondern auch den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Form der vom EuGH aufgestellten Anforderungen entsprechen, beachtet, bleibt die bisherige Rechtslage daher auch hinsichtlich der grenzüberschreitenden Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland anwendbar und dürfen auch das gewerbliche Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten durch private Wettunternehmen aus dem EU-Ausland weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden (aaO. Rn 158).

Im Rahmen der vom BVerfG (aaO.) gemachten Vorgaben zur verfassungskonformen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols dient die damit verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Art. 46 Abs. 1 EG, den nicht die Behörden des Herkunftsstaats der Sportwettenanbieter, sondern nur die staatlichen Organe des Staates, in dem die Wetten angeboten werden, gewährleisten können.

Dies ist durch die Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO.), die auch die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zum Gegenstand hatte (aaO. Rn 21), mit verbindlicher Wirkung (§ 31 BVerfGG) für alle innerstaatlichen Behörden und Gerichte geklärt.

Darin hat das BVerfG sich zwar hinsichtlich der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit den Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für nicht zuständig erklärt (aaO. Rn 77), in der Sache jedoch ausdrücklich ausgeführt (aaO. Rn 144), dass die von ihm aufgestellten Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH in der Entscheidung vom 6.11.2003 (aaO. - Gambelli) zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen.

Das BVerfG (aaO. Rn 144) hat damit die seinem Kammerbeschluss vom 27.4.2005 (GewArch 2005, 246) zugrunde liegende rechtliche Beurteilung, wonach erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden könnten, ersichtlich nicht mehr aufrecht erhalten, sondern vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die vom EuGH in der Entscheidung Gambelli festgelegten Vorgaben des Gemeinschaftsrechts für die Rechtfertigung eines Eingriffs in die Dienstleistungsfreiheit denen des Grundgesetzes entsprechen.

Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei auch insoweit allein auf die Frage, ob das auf § 284 Abs. 1 StGB beruhende Verbot der zulassungsfreien Veranstaltung von Sportwetten gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Da § 284 StGB die Zulassung des Glücksspiels durch den Landesgesetzgeber nicht ausschließt, jedoch nicht regelt, dass Sportwetten nur von staatlichen Anbietern veranstaltet werden dürfen, ist auch hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB nur zu prüfen, ob der Bundesgesetzgeber in § 284 Abs. 1 StGB die Veranstaltung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis unter Strafandrohung stellen darf, oder ob dieser bundesgesetzliche Erlaubnisvorbehalt einen ungerechtfertigten Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) beinhaltet.

Die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des - landesgesetzlich begründeten - staatlichen Monopols zur Veranstaltung von Sportwetten ist gerade nicht Prüfungsgegenstand. Insoweit unterscheidet sich die in Bayern geltende Rechtslage auch entscheidungserheblich von der der Entscheidung des EuGH v. 6.11.2003 (aaO. - Gambelli) zugrunde liegenden italienischen Rechtslage (BayObLG v. 26.11.2003 aaO.).

Auch die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist angesichts der vom BVerfG im Urteil vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) gezogenen Parallele bei Beachtung der von ihm aufgestellten Maßgaben aufgrund der unter 3.2.6 angeführten Gründe für das Verbot der ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gerechtfertigt.

Ein Anspruch auf ein zulassungsfreies Tätigwerden als privater Wettbürobetreiber lässt sich dem Gambelli-Urteil nicht entnehmen. Vielmehr ist es allein Sache des Gesetzgebers, ob er einen gemeinschaftsrechtskonformen Zustand durch eine konsequente Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, die sicherstellt, dass dieses wirklich der Suchtbekämpfung und Suchtprävention dient, oder durch die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen erreichen will (aaO. Rn 148).

Die vom EuGH (Urteil v. 13.11.2003 Slg. 2003, I-13519 - Gambelli) unter Rn 25 aufgestellten Anforderungen an die Geltendmachung von Rechtfertigungsgründen zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch einen Mitgliedstaat ergingen vor einem mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund und sind daher von vornherein nicht für die streitgegenständliche, vom EuGH bereits in der Sache Gambelli (aaO.) abschließend entschiedene Fallgestaltung einschlägig.

Abgesehen davon wurde diesen Vorgaben jedenfalls im Hinblick auf die tatsächlichen Erkenntnisse Rechnung getragen, die den unter 3.2.6 genannten, vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. Rn 98 ff.) für die Rechtfertigung des Staatsmonopols angeführten Gründen zugrunde liegen und die der Gesetzgeber zum Anlass nehmen darf, auch die Vermittlung von Sportwetten an private Anbieter aus dem EU-Ausland zu verbieten.

Auch aus der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens am 4.4.2006 gegenüber Deutschland und anderen Mietgliedsstaaten aufgrund von Beschwerden privater Sportwettanbieter kann nicht darauf geschlossen werden, dass die gegenwärtige Rechtslage durch die Europäische Kommission als gemeinschaftsrechtswidrig beurteilt würde (vgl. Pressemitteilung vom 4. April 2006 IP/06/436).

Danach richtet sich die Untersuchung der Kommission nicht gegen die bestehenden Monopole oder die staatlichen Lotterien in einzelnen Mitgliedstaaten und hat auch keinerlei Auswirkungen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsmarktes für Glücksspiele im Allgemeinen oder das Recht der Mitgliedstaaten auf den Schutz des Allgemeininteresses, solange dieser sich in gemeinschaftsrechtskonformer Weise auf notwendige und verhältnismäßige Maßnahmen beschränkt und Diskriminierungen vermeidet.

Eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB scheidet im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (EuGH v. 24.5.1977 Slg. 1977, 957 - Hoffmann-La Roche AG)).

Im übrigen lässt sich die Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB bereits anhand der Rechtsprechung des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - Zenattti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli) beantworten - sie ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) zu bejahen -, so dass eine Vorlage an den EuGH gar nicht zulässig wäre.

Darüber hinaus könnte auch eine Vorlage an den EuGH dem nationalen Gericht nicht die Prüfung ersparen, ob die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts erfüllt sind, vielmehr hat es diese - hier zu bejahende - Frage nach Maßgabe des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli) selbst zu entscheiden.

Da das Gericht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, § 31 BVerfGG an das geltende Recht, wie es seine Auslegung in den Gründen der Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 144) erfahren hat, gebunden ist und keine Verwerfungskompetenz besitzt und nach dem Ausgeführten auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegt, kommt eine Nichtanwendung von § 284 StGB im vorliegenden Eilverfahren nicht in Betracht.

3.2.8


Der Freistaat Bayern hat inzwischen mit der Umsetzung der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (aaO. 157) als Voraussetzung für die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung geforderten Vorgaben zur unverzüglichen Herstellung eines Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Monopols begonnen und Maßnahmen ergriffen, um das bestehende Wettmonopol konsequent an der Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten (aaO. Rn 160).

Demzufolge darf der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher sind bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordert, untersagt.

Ferner hat die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären. Weitergehende Anforderungen wurden vom BVerfG (aaO.) nicht gemacht.

Der Freistaat Bayern hat sofort nach Ergehen des Urteils vom 28.3.2006 einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Erfüllung der vom BVerfG für die Übergangszeit aufgestellten Forderungen erarbeitet (siehe Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 4.4.2006), mit dessen Umsetzung nach Mitteilung des Bayer. Staatsministerium des Innern vom 3.5.2006 bereits begonnen wurde, wenn auch einzelne Maßnahmen in der Kürze der Zeit naturgemäß noch nicht (vollständig) umgesetzt werden konnten.

Auch die Staatliche Lotterieverwaltung hat nach Angaben des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen vom 2.5.2006 bereits entsprechende aktive Maßnahmen ergriffen und Hinweisblätter zur Suchtprävention und zum Jugendschutz vorbereitet, die umgehend an die Lottoannahmestellen ausgegeben werden sollen.

So wurde nach Kenntnis des Gerichts in der Zwischenzeit bereits die Werbung mit der Verlosung von WM-Karten über (...) und die Annahme bestimmter Wettarten eingestellt sowie die Möglichkeit, bei (...) Wetten über das Internet oder SMS abzugeben, erheblich eingeschränkt und entsprechende Hinweise in den Lottoannahmestellen ausgehängt.

Dies genügt den Vorgaben des BVerfG für die weitere Anwendbarkeit der bisherigen Rechtslage in der Übergangszeit.

Das BVerfG verlangt nicht etwa die vollständige Einstellung jeder Werbung, die sofortige Überschreibung der Wettscheine mit Warnhinweisen zu den Gefahren des Wettens oder die flächendeckende Schließung von Lotto-Annahmestellen, sondern lediglich, dass mit den unter Rn 160 (aaO.) genannten Maßnahmen bereits in der Übergangszeit begonnen wird. Sofern also im Einzelfall noch weitergehende Werbemaßnahmen oder ein Fehlen von Hinweisen zur Suchtprävention o.ä. auch nach dem 28.3.2006 feststellbar sein sollten, steht dies der Erfüllung der Anforderungen des BVerfG (aaO.) für die Übergangszeit nicht entgegen.

In der Kürze der seit Ergehen der Entscheidung vergangenen Zeit kann eine vollständige Anpassung der bestehenden Rechtslage an die Forderungen des BVerfG für die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols, für die das BVerfG den Ländern selbst eine Übergangsfrist bis zum Ende des Jahres 2007 eingeräumt hat, naturgemäß noch nicht erfolgt sein. Das Gericht hat auch keinerlei Anlass daran zu zweifeln, dass auch die mit dem Freistaat Bayern durch den Abschluss des Staatslotterievertrages rechtlich verbundenen übrigen Bundesländer die vom BVerfG (aaO.) gemachten Vorgaben zeitgerecht umsetzen werden.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers rügt, die Einschränkung des Wettangebots hinsichtlich Halbzeitwetten sei nicht genügend und der Verzicht auf Livewetten stelle keine Einschränkung dar, da Oddset solche noch nie angeboten habe, ist dem, wie bereits ausgeführt, entgegenzuhalten, dass das BVerfG für die Übergangszeit keinerlei "Einschränkungen" des Wettangebots gefordert, sondern lediglich eine Ausweitung untersagt hat.

Indem daher die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern eine Wettart aus ihrem Angebot gestrichen hat, ist sie über diese Forderung bereits hinausgegangen.

Das BVerfG hat für die Übergangszeit auch keinerlei Einschränkung des Vertriebs der Wetten gefordert, die Rüge des Bevollmächtigten, die - somit über die Forderungen des BVerfG bereits hinausgehenden - Vertriebseinschränkungen seien ungenügend, geht daher ins Leere. Die Kritik des BVerfG an dem gegenwärtigen Vertriebsweg über das Netz der Lottoannahmestellen wegen der dadurch bedingten "Kundennähe" und der Schwierigkeit, in diesen allgemein zugänglichen Annahmestellen wirkungsvollen Jugendschutz zu betreiben, bezieht sich auf die langfristig geforderte grundsätzliche Neuordnung des Sportwettbereichs, gehört jedoch nicht zu den für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen zur Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz.

Dasselbe gilt für die aus Sicht des Bevollmächtigten des Antragstellers unzureichende Beschränkung des Internetangebots: Auch hier ist die Staatliche Lotterieverwaltung mit dem zwischenzeitlich eingeführten "Schufa Identitätscheck", zu dem alle Kunden ab Mai 2006 bei der Registrierung bzw. Anmeldung aufgefordert werden und dessen erfolgreiche Durchführung Voraussetzung für die Spielberechtigung ist, bereits über die Forderungen des BVerfG für die Übergangszeit hinausgegangen.

Eine völlige Unterbindung des Internet-Angebots hat das BVerfG nicht einmal für die Neuregelung des Sportwettmarktes gefordert; ein völliger Verzicht der Staatlichen Lotterieverwaltung auf die Internet-Wette würde bedeuten, dass in diesem nur schwer kontrollierbaren Bereich der Markt vollständig den privaten Wettanbietern überlassen würde. Im Übrigen zeigt gerade ein Vergleich mit den Internetseiten privater Sportwettveranstalter, welche hohe Hürde die Staatliche Lotterieverwaltung mit dem "Schufa Identitätscheck" eingeführt hat, während die privaten Anbieter auf ihren Webseiten gerade zur einfachen Neuregistrierung und Abgabe der ersten Wetten ermuntern, indem sie beispielsweise Startguthaben oder einen 10%-Bonus des ersten Wetteinsatzes bei Registrierung als Neukunde zusichern.

Auch die Webseite von (...) enthält eine Fülle von Anreizen zum Wetten: "Bei (...) macht man sein Sportwissen spielend zu Geld" -"Kombiwetten - Groß gewinnen mit kleinem Einsatz", "Gewinnen ist so einfach" -"Wetten ist so sicher" und ähnliche Schlagworte mehr.

Beispiele für eine nach wie vor "offensiv" betriebene Werbung der Staatlichen Lotterieverwaltung als Sponsor der Fußballweltmeisterhaft hat der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht vorgelegt. Inwieweit allein der Hinweis auf die Förderung der Fußballweltmeisterschaft 2006 durch die Staatlichen Lotterieverwaltungen und (..) die Forderung des BVerfG nach einer Werbung, die nicht "gezielt" zum Spielen auffordert, verletzen sollte, hat der Bevollmächtigte nicht dargelegt.

3.3


Der Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG ist somit eröffnet.

Rechtsfehler bei Anwendung des Art 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind nicht ersichtlich.

Der Bescheidestenor genügt dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 37 BayVwVfG. Es erschließt sich jedenfalls aus der Begründung des Bescheides, dass von der Untersagungsverfügung nur die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführte Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter ohne in Bayern gültige Erlaubnis betroffen ist, da nur eine solche von § 284 StGB erfasst wird. Die angegriffenen Maßnahmen sind auch nicht unverhältnismäßig (Art.8 LStVG), sondern die zulässige (BVerfG v. 28.3.2006 aaO. Rn 158) sowie insoweit einzig geeignete Möglichkeit, die nach geltendem Recht nach wie vor verbotene Tätigkeit des Vermittelns von Sportwetten an einen Veranstalter, der keine in Bayern wirksame behördliche Erlaubnis hat, wirksam zu unterbinden (BayVGH v. 29.9.2004 aaO.). Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich der Antragsgegner bei der Ausübung des ihm zustehenden, durch die Erfüllung des objektiven Straftatbestands des § 284 Abs. 1 StGB dahingehend intendierten Ermessens, rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllen, wirksam und vollständig zu unterbinden, an der Einschätzung und Bewertung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter ohne die erforderliche Erlaubnis als grundsätzlich sozial schädlich und generell unerwünscht orientiert, wie sie in der nach wie vor bestehenden, oben beschriebenen bundes- und landesrechtlichen Rechtslage zum Ausdruck kommt, deren Gültigkeit das BVerfG (aaO.) bei Einhaltung der von ihm geforderten Maßgaben ausdrücklich bestätigt hat.

Das nach § 284 StGB strafbare gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen ohne die erforderliche Erlaubnis und die hiernach untersagte Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen bei Einhaltung der vom BVerfG (aaO. Rn 157, 160) aufgestellten Vorgaben danach auch in der Übergangszeit weiterhin als verboten angesehen und dementsprechend ordnungsrechtlich unterbunden werden (BVerfG aaO. 158), ohne dass es einer darüber hinausgehenden Feststellung einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Einzelfall bedürfte.

Soweit das VG Hamburg mit Beschluss des Einzelrichters vom 21.4.2006 (Az. 16 E 885/06) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine entsprechende Untersagungsverfügung unter Hinweis auf den Kammerbeschluss des BVerfG v. 27.04.2005 (aaO.) damit begründet hat, dass es wegen erheblicher Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bennennung von über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl bedürfe, hat es ersichtlich die im Senatsurteil des BVerfG vom 28.3.2006 (aaO. Rn 158) zum Ausdruck gekommene gegenteilige Ansicht unberücksichtigt gelassen. Insoweit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf diese Entscheidung.

Das BVerfG hat im Urteil vom 28.3.2006 (aaO.) dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis Ende 2007 eingeräumt, um seine Vorgaben entweder durch die kontrollierte Zulassung privater Sportwettanbieter oder durch die konsequente Anpassung des staatlichen Wettmonopols an den Zielen der Bekämpfung der Wettleidenschaft zu erfüllen, und gerade auch für diese Übergangszeit die Unterbindung der privaten ungenehmigten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten als zulässig erachtet (aaO. Rn 157 i.V.m. Rn 158).

4.


Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgeübten illegalen Tätigkeit sein privates Interesse an der Fortführung dieser Tätigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Die streitgegenständlichen Verfügungen erweisen sich wie ausgeführt als rechtmäßig.

Ein überwiegendes Interesse, bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens weiterhin Sportwetten an einen Veranstalter ohne die erforderliche Erlaubnis vermitteln zu können, kann der Antragsteller nicht zu seinen Gunsten geltend machen. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf erlaubnisfreie Zulassung. Ein besonderer Vertrauenstatbestand, der dabei etwa zu berücksichtigen wäre, wurde seitens des Antragsgegners nicht geschaffen. Der Antragsteller ist vielmehr selbst das Risiko eingegangen, eine nach § 284 StGB verbotene Tätigkeit trotz entsprechenden Hinweises fortzusetzen. Etwaige Investitionen, die bei Wettbüros der vorliegenden Art ohnehin nicht hoch sind, hat der Antragsteller daher auf eigenes Risiko getätigt. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung der vom Antragsteller ausgeübten illegalen Tätigkeit.

Bei der Untersagung eines als strafbar anzusehenden Verhaltens ist in der Regel ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da an der Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Aus den Gründen der Entscheidung des BVerfG v. 28.3.2006 (aaO. Rn 157 f.) ergibt sich, dass das BVerfG die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Untersagungsverfügungen der Sicherheitsbehörden unter Berufung auf die Unterbindung eines verbotenen und strafbewehrten Verhaltens als möglich und zulässig ansieht, da andernfalls eine wirksame Unterbindung dieser illegalen Tätigkeit während der Übergangszeit faktisch gar nicht möglich wäre, so dass es auf das Vorliegen über die Strafbarkeit hinausgehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl nicht ankommt. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Schließung ungenehmigter Sportwettbüros besteht weiter auch gerade im Hinblick auf die vom BVerfG (aaO. Rn 98 ff.) für die Rechtfertigung des Staatsmonopols angeführten Gründe: Eine wirksame Kanalisierung setzt notwendig voraus, dass der Wettinteressent auf das der Suchtgefahr vorbeugende Angebot der- Staatlichen Lotterieverwaltungen angewiesen ist, weil dieses Angebot das einzig verfügbare ist.

Die von den staatlichen Lotterieverwaltungen angestrebte Suchtbekämpfung durch geeignete Maßnahmen in den eigenen Annahmestellen läuft leer, wenn die Interessenten weiterhin die Möglichkeit haben, private Wettbüros aufzusuchen, die zudem den Vorteil günstigerer Quoten und interessanterer Wettangebote haben. Da nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG (aaO. Rn 144) das auf § 284 StGB beruhende Verbot nicht vom Freistaat Bayern veranstalteter Sportwetten den Vorgaben des EuGH (v. 21.10.1999 aaO. - Zenatti und v. 6.11.2003 aaO. - Gambelli) an die Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entspricht, kann gegen die Anordnung des Sofortvollzugs auch nicht mit Erfolg ein auf Art. 10 EG gestützter Vorrang des Gemeinschaftsrechts eingewandt werden, der zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers zwingen würde.

5.


Auch die (von Gesetzes wegen sofort vollziehbare, Art. 21a VwZVG) Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich nicht gegen dessen Höhe gewandt. Die vom Antragsgegner bei Androhung des Zwangsgeldes angestellte Einschätzung hoher Gewinnmöglichkeiten der Vermittlungstätigkeit rechtfertigt jedenfalls ein Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe zur Unterbindung der Fortsetzung der untersagten Tätigkeit. Auch die dem Antragsteller für die Einstellung der ihm untersagten Tätigkeit eingeräumte Frist ist angemessen.

6.


Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der ständigen Entscheidungspraxis des BayVGH (vgl. v. 6.3.2006 Az. 24 CS 05.2177), wonach im Hinblick auf die überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Sportwettbranche im vorläufigen Rechtsschutzverfahren € 10.000.- pro Wettannahmestelle als angemessen erscheinen.




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