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Verwaltungsgericht Mainz
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Beschluss v. 17.07.2008 - Az.: 6 L 573/08.MZ:
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Leitsatz:
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Tenor:
In dem Verwaltungsrechtsstreit (…) gegen (…) wegen Lotterierechtlicher Untersagungsverfügung, hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 17. Juli 2008, an der teilgenommen haben (…) beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 572/08.MZ gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt. |
Sachverhalt:
vgl. Entscheidungsgründe |
Entscheidungsgründe:
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 25. Juni 2008 hat auch in der Sache Erfolg.
Auch bei Berücksichtigung der gesetzgeberischen Entscheidung, dass Widerspruch und Klage gegen glücksspielaufsichtliche Anordnungen keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. § 9 Abs. 2 des seit 01. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags - GlüStV -) führt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Verfügung vorgeht. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
Mit der Verfügung vom 25. Juni 2008 wird die Antragstellerin - unter näherer Konkretisierung - verpflichtet, das Angebot auf ihren Internetseiten (…) und (…) so einzuschränken, dass Spielvermittlungsaufträge von Spielinteressenten aus Rheinland-Pfalz nicht angenommen werden (1.). Ihr wird weiterhin untersagt, unter Verstoß gegen Ziffer 1 abgeschlossene Verträge zu erfüllen, insbesondere an die Spieler Gewinne auszuzahlen.
Letztlich wird ihr aufgegeben, auf der Eingangsseite der genannten Internetseiten einen deutlich sichtbaren Hinweis aufzunehmen, dass Verträge nicht erfüllt und insbesondere keine Gewinnauszahlungen vorgenommen werden dürfen, wenn der Spieler sein Angebot von einem Ort in Rheinland-Pfalz abgegeben hat (3.). Diese Handlungsgebote stützt der Antragsgegner auf § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
Danach kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, insbesondere die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Ob diese Ermächtigungsgrundlage die oben genannten Handlungsgebote im Ganzen abdeckt, kann dahinstehen. Denn die verfügten Maßnahmen sind nicht geeignet, das Ziel der Verfügung zu erreichen. Die Verfügung verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist rechtswidrig.
Wie sich aus den Gründen der Verfügung ergibt, ist es ihr Ziel, den vorsätzlichen und fortdauernden Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV, wonach das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, zu beseitigen, also die Möglichkeit zur Spielteilnahme über das Internetangebot der Antragstellerin für Spielinteressenten mit Aufenthaltsort in Rheinland-Pfalz zu unterbinden. Dieses Ziel kann jedoch mit den verfügten Maßnahmen nicht erreicht werden, sie sind zur Durchsetzung des Verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV ungeeignet.
Durch die geforderten Maßnahmen können nämlich Spielinteressenten von der Spielteilnahme nicht generell abgehalten werden. Die Maßnahmen, die allenfalls als Zugangserschwernisse zu qualifizieren sind, können leicht umgangen werden, indem z.B. der Spielinteressent als Aufenthaltsort einen Ort außerhalb von Rheinland-Pfalz angibt. Eine solche Umgehung bliebe auch ohne Folgen, da es wohl technisch derzeit nicht möglich ist, eine geographische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abgabe seines Spielangebots vorzunehmen (vgl. zu alledem VG Karlsruhe, Urteil vom 17. Dezember 2007 - 3 K 2901/06 -).
Auch wenn sich der ein oder andere Spielinteressent von den geforderten Hinweisen abschrecken lassen mag, so sind die geforderten Maßnahmen doch so weit von einer effektiven und grundsätzlichen Durchsetzung des Verbots der Internetvermittlung entfernt, dass ihnen die generelle Eignung abgesprochen werden muss.
Auch der Umstand, dass es derzeit wohl kein geeignetes (technisches) Mittel gibt, dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV - beschränkt auf ein Bundesland - Geltung zu verschaffen, rechtfertigt es jedenfalls nicht, die Antragstellerin mit ungeeigneten Maßnahmen zu überziehen.
Ohne dass es noch darauf ankäme, sei noch darauf hingewiesen, dass der unter Ziffer 1 a) geforderte Hinweis zudem missverständlich formuliert ist. Es soll nämlich darauf hingewiesen werden, dass keine Spielvermittlungsaufträge von "Spielinteressenten aus Rheinland-Pfalz" angenommen werden dürfen. Es geht jedoch nicht um Spielinteressenten, die aus Rheinland-Pfalz stammen bzw. dort ihren Wohnsitz haben, sondern es geht um Spielinteressenten, die von einem Ort in Rheinland-Pfalz ihr Spielangebot abgeben.
Ist nach alledem jedenfalls aufgrund der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass die streitige Verfügung rechtswidrig ist, so ist auch hinsichtlich der ergangenen Zwangsgeldandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 52, 53 Abs. 3 GKG.
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