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Verwaltungsgericht Kassel Drucker-Symbol  Hier drucken
Beschluss v. 04.04.2008 - Az.: 4 L 114/08.KS:

Leitsatz:





Tenor:

In dem Verwaltungsstreitverfahren (...) gegen (...) wegen Lotterierecht hat das Verwaltungsgericht Kassel durch vors. Richter am VG (...) als Einzelrichter der 4. Kammer am 04. April 2008 beschlossen:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2008 wird angeordnet. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird davon abhängig gemacht (§ 80 Abs. 5 S. 4 VwGO), dass der Antragsteller

a) keine Sportwetten an Minderjährige vermittelt und hierauf in geeigneter Form in seinem Geschäftslokal hinweist;

b) in seinem Geschäftslokal in der Nähe des oder der Wettterminals einen gut sichtbaren Hinweis auf die Gefahren der Spielsucht anbringt;

c) keine Werbung für die Vermittlung von Sportwetten - auch nicht in seinem Geschäftslokal - betreibt, außer dem sachlichen Hinweis auf das Vermitteln dieser Wetten;

d) in seinem Geschäftslokal keine Life-Sportsendungen im Fernsehen zeigt;

e) in seinem Geschäftslokal keine Internetsportwetten zulässt und;

f) Vorkehrungen zur Möglichkeit der Selbstsperre gefährdeter Spieler trifft.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.


Sachverhalt:

s. Entscheidungsgründe


Entscheidungsgründe:

Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.01.2008 anzuordnen, ist zulässig und - mit der Maßgabe der im Tenor aufgeführten Auflagen - begründet. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt bei Berücksichtigung dieser Auflagen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden Klageverfahrens nicht abgesehen werden kann, dieser vielmehr völlig offen ist.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids wegen Unverhältnismäßigkeit nicht daraus, dass dieser in Ziff. 2 die Schließung des Sportwettbüros (...) anordnet, obwohl in der Betriebsstätte auch ein Internetcafe betrieben werde. An diesem Vortrag gibt es bereits deshalb Zweifel, weil der Antragsteller insoweit auf eine Betriebsstätte (...) Bezug nimmt (S. 31 des Antragsschriftsatzes), während Gegenstand der Untersagungsverfügung der Betrieb (...) ist.

Außerdem ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass in der Betriebsstätte (...) kein Internet-Cafe betrieben wird. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin auf die Aufklärungsverfügung des Berichterstatters vom 22.02.2008 hin, der auf einer erneuten Überprüfung der Betriebsstätte am 04.03.2008 beruht. Danach wird in der Betriebsstätte nur ein Sportwettenbüro, nicht aber ein Internet-Cafe betrieben.

Durch die Schließung dieses Sportwettbüros wird die in einem angrenzenden Raum betriebene genehmigungsfreie Gaststätte auch nicht berührt, da es offensichtlich einen Zugang zu dieser Gaststätte auch unabhängig von dem Sportwettbüro gibt. Der entgegenstehende Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2008 ist dagegen nicht weiter glaubhaft gemacht und betrifft möglicherweise eine andere Betriebsstätte. Deshalb kann auch offenbleiben, ob die Anordnung der Schließung des Sportwettbüros nicht ohnehin nur die Schließung der Betriebsräume meint, soweit diese als Sportwettbüro genutzt werden.

Im übrigen hängt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hängt nämlich davon ab, ob sich die Regelungen des Hessischen Glückspielgesetzes vom 12.12.2007 (GVBl I, S. 835) und des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -), auf die sich die Schließungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid stützt, mit Art. 12 Abs. 1 GG und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28.03.2006 (- 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276) sowie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 43 und 49 EGV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteile vom 06.11.2003 - C 243/01 u.a. - , NVwZ 2004, 139 und vom 06.03.2007 - C 338/04 u.a.- , Juris) vereinbaren lassen.

Ob dies der Fall ist, hängt wiederum im wesentlichen davon ab, ob die jetzt geltenden Regelungen, die dem Land Hessen das Veranstalten von Sportwetten und die Genehmigung ihrer Vermittlung vorbehält, auf einer hinreichend gesicherten Tatsachen- und Prognosebasis, was die Gefährdung der Bevölkerung durch ein unkontrolliertes Glückspielgeschehen angeht, getroffen worden sind und ob sie tatsächlich geeignet sind, die Spielsucht zu bekämpfen.

Und es hängt weiter wesentlich davon ab, ob der gesamte Glücksspielmarkt einem Kohärenzgebot unterliegt und die jetzt geltenden Regelungen diesem Gebot genügen (vgl. dazu die Vorlagebeschlüsse des VG Stuttgart vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -, Juris und des VG Gießen, Beschluss vom 07.05.2007 - 10 E 13/07 -, Juris).


Diese Fragen sind im Hinblick auf die bis zum 31.12.2007 geltende Rechtslage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unterschiedlich beantwortet worden (vgl. z.B. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 04.07.2007 - 3 W 20/06 - einerseits, VGH München, Beschluss vom 15.11.2007 - 24 Cs 07.2729 -, Juris und HessVGH, Beschluss vom 20.12.2007 - 7 TG 1677/07 - andererseits).

Der Gesetzgeber hat mit dem Glückspielgesetz vom 12.12.2007 und dem Staatsvertrag zum Glückspielwesen zwar einer Reihe von Bedenken gegen die bisherige Rechtslage, insbesondere aber gegen die bisherige Praxis Rechnung getragen; die oben genannten Fragen steilen sich aber nach wie vor. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die zur bisherigen Rechtslage ergangenen Vorlagebeschlüsse des VG Gießen vom 07.05.2007 - 10 E 13/07 -, a.a.O., des VG Stuttgart vom 24.07.2007 - 4 K 4435/06 -, a.a.O. und des VG Köln vom 21.09.2006 - 1 K 5910/05 - GewArch 2006, 467 an den EuGH und die dort aufgeworfenen Fragen zur Kohärenz der Regelungen des Glücksspielsektors sowie im Hinblick auf die laufenden Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2003/4350 und Nr. 2007/4866).

Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und der in diesem Verfahren eingeschränkten Prüfung kann das Gericht deshalb den Ausgang des Hauptsacheverfahrens auch nicht ansatzweise beurteilen. Das hat zur Folge, dass das Gericht die Entscheidung gem. § 80 Abs. 5 Abs. 1 VwGO auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung zu treffen hat, ohne dass die Erfolgsaussichten der Klage die Entscheidung in die eine oder andere Richtung vorprägen würden (Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 2008, Rdnr. 983).

Bei der danach anzustellenden Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, welches Gewicht die durch den Sofortvollzug eintretenden Folgen für den Antragsteller haben, wie gewichtig die Belange sind, die für den Sofortvollzug sprechen und inwieweit sie durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gefährdet werden, ob durch die sofortige Vollziehung Verhältnisse entstehen, die auch im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden können und wie lange die Übergangszeit voraussichtlich dauert.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung in § 9 Abs. 2 GlüStV, dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, die Abwägungsentscheidung zwar nicht präjudiziert, aber vorgeprägt hat (BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005/05 -, NVwZ 2005, 689; Finkelnburg u.a., a.a.O., Rdnr. 991; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 80 Rdnr. 152). Insoweit müssen besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 80 Rdnr, 140).

Auf Seiten des Antragstellers und seiner betroffenen Interessen ist zu berücksichtigen, dass er sich auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie die Rechte aus Art. 43 und 49 EDV beruft, was diesen ein besonderes Gewicht verleiht (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530; Finkelnburg u.a., a.a.O., Rdnr. 987). Und es ist davon auszugehen, dass der Antragsteiler bei einem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung gehindert ist, aus dem von ihm angemeldeten Gewerbe einen Gewinn zu erzielen.

Dass ihm allerdings bei einem Sofortvollzug der Schließungsanordnung die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz vollkommen entzogen würde, lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Das danach zugrunde zu legende Gewicht dieser wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers ist allerdings deshalb gemindert, weil er seinen Gewerbebetrieb am 17.10.2007 und damit zu einem Zeitpunkt eröffnet hat, zu dem die Rechtslage, wie dargelegt, unsicher und die Rechtmäßigkeit der Vermittlung von Sportwetten zweifelhaft war, was sich auch unter der neuen Rechtslage ab dem 01.01.2008 nicht geändert hat (OVG Schleswig, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 MB 38/06 -, NJW 2007, 1547; Finkelnburg u.a., Rdnr. 987).

Dabei bleibt angesichts der sich in diesem Zusammenhang stellenden schwierigen Fragen (vgl. z.B. Baldus u.a., Staatshaftungsrecht, 2005, Rdnr. 227 und 342) offen, ob das Interesse des Antragstellers auch deshalb gemindert ist, weil er bei Abweisung seines Antrags und Erfolg in der Hauptsache ggf. Entschädigungsanspruch geltend machen könnte.

Den so gewichteten Interessen des Antragstellers, vom Sofortvollzug der Schließungsanordnung verschont zu werden, stehen die öffentlichen Interessen gegenüber, die den Gesetzgeber in dem Bereich des Glücksspiels grundsätzlich zur Einschränkung der Berufs- sowie Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit berechtigen, nämlich die Kriminalitätsbekämpfung und die Eindämmung der Spielsucht (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O.; EuGH, Urteile vom 06.11.2003 - C-243/01 u.a. -, a.a.O. und vom 06.03.2007 - C338/04 u.a. -, a.a.O.; Begründung zum Glückspielgesetz vom 12.12.2007, LT-Drs 16/7656).

Und dabei sind nicht nur die Folgen der Vermittlung von Sportwetten im Betrieb des Antragstellers und die sich heraus ergebenden Gefährdungen der genannten Rechtsgüter zu berücksichtigen, sondern angesichts der Vielzahl der ohne Genehmigung eröffneten Vertriebsstellen für Sportwetten privater Sportwettveranstalter, die insoweit in gleicher Weise zu behandeln sind, die Folgen insgesamt, die sich daraus ergeben, dass sich ein privater Sportwettmarkt etabliert hat bzw. etabliert, insoweit ist eine Gefährdung jedenfalls von Personen, die für ein unkontrolliertes Glückspiel anfällig sind, nicht vollständig von der Hand zu weisen.

Allerdings ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Gefährdung durch andere Glückspielformen, und dabei insbesondere durch das Spielen an Glückspielautomaten oder im Casino, sehr viel größer ist (LT-Drs 16/7656, S. 4 der Erläuterungen zum Staatsvertrag). Gleichwohl ist auch das BVerfG davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber auch schon nach jetzigen Erkenntnisstand bei Sportwetten mit festen Gewinnquoten mit einem nicht unerheblichen Suchtpotential rechnen und dies mit dem Ziel der Abwehr einer höchstwahrscheinlichen Gefahr zum Anlass für Regulierungen des Wettmarktes und Präventionsmaßnahmen nehmen kann (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O. ).

Demgegenüber dürfte dem aus den Gefahren der Begleitkriminalität resultierende öffentlichen Interesse ein deutlich geringeres Gewicht zuzuerkennen sein, weil sich diese bei Sportwetten mit festen Quoten regelmäßig in einem begrenzten Rahmen halten (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, a.a.O., Rdnr. 103).

Sowohl bei der Gewichtung der Interessen des Antragstellers wie auch der öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass sich die Auseinandersetzungen über die Tätigkeit von privaten Wettanbietern und -Vermittlern in der Bundesrepublik Deutschland bereits über mehrere Jahre hinziehen und nicht zu erwarten ist, dass in Kürze eine abschließende Klärung herbeigeführt werden kann. Insoweit ist keinesfalls auszuschließen, dass die endgültige rechtliche Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der jetzt geltenden Regelung der Sportwetten wieder erst durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt wird.

Soweit Gemeinschaftsrecht tangiert ist, ist damit allenfalls nach einer Entscheidung des EuGH in den Vorlageverfahren zu rechnen, wobei keineswegs sicher ist, dass die Entscheidung, die auf Vorlagebeschlüsse zu der bisherigen Rechtslage ergeht, auch die offenen Fragen des jetzt geltenden Rechts abschließend beantwortet. Dies bedeutet für den Antragsteller, dass er für den Fall, dass es beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bleibt, sich aber später die Unvereinbarkeit des staatlichen Monopols für Sportwelten herausstellen würde, möglicherweise über mehrere Jahre einer legalen, durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 43 und 49 EGV geschützten Tätigkeit nicht nachgehen könnte.

Und umgekehrt wird bei einer weiteren, sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden und im Hinblick auf den Jugendschutz, Werbung, Suchtpräventionsmaßnahmen und die Art der Wetten uneingeschränkten Vermittlung von Sportwetten im Betrieb des Betriebs des Antragstellers und weiterer Vermittler das öffentliche Interesse angesichts der keineswegs auszuschließenden Suchtgefahren weiter verstärkt (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 20.04.2007 - 4 B 1176/06 -, Juris unter Rdnr. 43).

Bei einem Vergleich der so gewichteten privaten und öffentlichen Interessen kann das Gericht zwar nicht feststellen, dass das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Sofortvollzugs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt, was grundsätzlich zur Abweisung des Antrags auf Anordnung des Sofortvollzugs führen müsste. Allerdings ist angesichts der sich in den Vorlagebeschlüssen manifestierenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Monopols auf Sportwetten, des Umstands, dass ein Grundrecht bzw. durch das Gemeinschaftsrecht geschützte Rechte des Antragstellers betroffen sind und aufgrund des Umstandes, dass die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesse am Schutz der Bevölkerung vor Suchtgefahren durch Auflagen nach § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO deutlich gemindert werden können, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. Finkelnburg u.a., a.a.O., Rdnr. 1003).

Legt man nämlich dem Antragsteller soweit wie möglich Schutzvorkehrungen auf, wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.03.2006 für die Übergangszeit bis zur Neuregelung des Sportwettgeschehens für erforderlich gehalten hat und wie sie der Konzeption des Hessischen Glückspielgesetzes vom 12.12.2007 und dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland zugrunde liegen und unter denen der Gesetzgeber die Teilnahme an Sportwetten für hinnehmbar hält, so kann damit die ohnehin nicht allzu hoch zu veranschlagende Suchtgefahr, die von der Teilnahme an solchen Wetten ausgeht, so weitgehend gemindert werden, dass sie jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann.

Die im Tenor aufgeführten Auflagen nach § 80 Abs. 5 S. 4 VwGO nehmen auf von Sportwetten ausgehende Suchtgefahr Einfluss durch Einschränkungen des Teilnehmerkreises im Hinblick auf den Jugendschutz - Auflage a) -, durch Suchtprävention - Auflagen b) und f) -, durch die Verminderung des Anreizes zur Beteiligung an dem Wettgeschehen - Auflage c) -, sowie durch die Beschränkung bestimmter Wettarten bzw. Wettzugänge - Auflagen d) und e - und gleichen das Sportwettgeschehen in weiten Teilen den Einschränkungen an, unter denen das Hessische Glücksspielgesetz und der Staatsvertrag zum GIücksspielwesen in Deutschland die Veranstaltung von Sportwetten mit den sich daraus ergebenden Gefahren für vereinbar hält.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei geht das Gericht bei einem Hauptsacheverfahren betreffend die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten regelmäßig von einem für das maßgebliche Interesse des Betroffenen am Erfolg seiner Klage anzusetzenden Wert von 15.000,00 EUR aus (vgl. Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit), der, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, halbiert wird.




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